Schwerbehindertenrecht

Hallo,
mein GDB (Grad der Behinderung) betrug bis September 2013- 50%. Nach Umzug in einen anderen Kreis hat sich das Prüfverfahren wg. o. g. GDB hingezogen. Letztendlich will mir die zuständige Behörde nur 30% bewilligen. Mit Hilfe des  VDK wird es dann schlussendlich wohl auf 40% hinauslaufen. (Entscheidung steht noch aus)
Da dieses Verfahren durch den Umzug schon seit September, bzw. Oktober 2013 läuft ergibt sich für mich eine wichtige Frage: Habe ich bis zum endgültigen Entscheid über den GDB
50% oder wie hoch ist der GDB von September bis dato ?
Es geht bei mir um Zuschüsse von der Agentur für Arbeit für meinen neuen Arbeitgeber, auch wegen der Gleichstellung. Meine neue Stelle habe ich am 15. 12. 2013 angetreten.
Besten Dank für Antworten und viele Grüße aus Coesfeld.
Wolfgang Müller

Hallo Herr Müller,

solange über die Herabstufung nicht engültig entschieden ist gilt noch die Schwerbehinderung. Unabhängig davon müsste bei Herabstufung ein Antrag auf Gleichstellung gestellt werden. Dies ist schon ab einem GdB von 30 möglich, so dass bezüglich der Zuschüsse an den Arbeitgeber wohl keine Probleme entstehen werden.

Gruß

Herbert Brüßeler

Hallo,

mein Vorschreiber hat sich etwas ungenau ausgedrückt.
Gem. § 116 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__116.html
endet die Rechtskraft des alten Bescheides im Fall der Herabstufung drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheides.
Ein Ausweis muß ggfs. bis zu diesem Termin verlängert werden.
Allerdings kann bereits im laufenden Verfahren ein Antrag auf Gleichstellung gestellt werden. Der AA ist dann der angefochtene (herabsetzende) Bescheid mit dem Antrag zu übersenden.

&Tschüß
Wolfgang