Schwerbehindertenstatus - angeben oder nicht?

Hallo,

einmal ganz in grauer Theorie gefragt, weil ich trotz Suche via Google unterschiedliche Ergebnisse und Aussagen gefunden habe:

Angenommen, ein AN hat ein Arbeitsangebot von einem Unternehmen erhalten, in dem er besser bezahlt wird als im bisherigen Job etc. Dieser AN ist nun Inhaber eines Schwerbehindertenausweises - ist der AN verpflichtet, dies gegen über dem möglichen neuen Arbeitgeber anzugeben oder nicht?

Vorteil wäre, dass der AN von den Vergünstigungen dieses Status (5 Tage mehr Jahresurlaub, höherer Kündigungsschutz) profitiert und mit dem neuen Arbeitgeber „reinen Tisch“ macht.
Nachteil wäre, dass die meisten Arbeitgeber eben dieser Status abschreckt und sie deshalb kein Interesse am Bewerber haben. So dass dann eine Anstellung abgelehnt wird, natürlich nicht unter Angabe des Grundes, dass der AN schwerbehindert sei, sondern eben aus anderen Gründen …

Ist der AN verpflichtet, seine Behinderung anzugeben … insofern es sich dabei nicht um eine optisch sichtbare Behinderung (z.B. Rollstuhl) handelt oder es keine ansteckende Krankheit ist? Kann er diese Information auch für sich behalten, verzichtet dabei aber auf die „Boni“ dieses Status im Austausch für einen besseren Arbeitsplatz?
Und wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber dann später doch von der Schwerbehinderung erfährt - ist das eine Kündigung wegen Täuschung möglich?

Wie gesagt, Google liefert leider verschiedene Antworten dazu … einerseits muss eine Behinderung mit dem entsprechenden Grad angegeben werden, damit der Arbeitgeber informiert ist … andererseits bin ich auch irgendwo auf das Stichwort „europäisches Anti-Diskriminierunggesetz“ gestoßen bei meiner Recherche, das eben aussagt, dass eine solche Angabe nicht erforderlich ist - wie z.B. auch bei gerade erst begonnenen Schwangerschaften, die noch nicht sichtbar sind …

Danke euch für eure Antworten und eventuellen Verweise auf Gesetzestexte oder Vorschriften, die sich zu diesem Thema äußern …

MfG
Mooja

Hallo

Ist der AN verpflichtet, seine Behinderung anzugeben …

Der AN ist (zumindest derzeit noch) verpflichtet, die Frage nach der Schwerbehinderung oder Gleichstellung wahrheitsgemäß zu beantworteten. Ohn Nachfrage des AG muß der AN die Behinderung nur dann angeben, wenn er deswegen die Arbeitsleistung nicht oder nicht im vollen Umfang erbringen kann.

Rühle ist immer gut :wink: ->
http://www.arbeitsgericht-marburg.de/Tips/tips.html (Folge 10)
und
http://www.bewerbungsmappen.de/links/arbeitsrechtXXV…

Gruß,
LeoLo

Hallo,

der AG hat zunächst einmal Anspruch auf die Offenbarung von gesundheitlichen Einschränkungen, wenn sie sich mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die arbeitsvertraglichen Pflichten auswirken könnten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Einschränkungen mit einem GdB bewertet wurden oder nicht. Dieses Recht bezieht sich aber nur auf die Auswirkungen bzw. Symptome, nie aber auf die zugrundeliegenden Diagnosen.
Das Du wiedersprüchliche Angaben im Netz gefunden hast, wundert mich nicht, da sich im Netz auch vieles Veraltete findet.
Es gab in der Tat vor In-Kraft-Treten des AGG im August 2006
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html
eine Rechtsprechung des BAG, die Schwerbehinderte verpflichtete, eine Schwerbehinderung auf direkte Nachfrage des AG offenbaren zu müssen. Dies galt ausdrücklich im Unterschied zu Fragen nach Schwangerschaft oder Gewerkschaftszugehörigkeit.
Unter der Geltung des AGG ist m. W. noch kein einschlägiges Verfahren bis zum BAG „vorgedrungen“. Die weit überwiegende Meinung in der Fachliteratur sowie mehrere Untergerichte gehen aber davon aus, daß das BAG seine alte Rechtsprechung aufgeben muß und wird und somit ein Recht auf „Lüge“ besteht, da die Frage unzulässig ist.
In der Praxis würde ich das Problem pragmatisch handhaben. Durch einen einfachen Anruf beim potentiellen neuen AG (" Guten Tag, ich hätte gern mal die Schwerbehindertenvertretung gesprochen") läßt sich herausfinden, ob es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) gibt.
Ist die Antwort ein „Hä, was’n das ???“, wäre ich mit der Offenbarung zurückhaltend.
Gibt es aber eine SBV, ist eine Offenbarung bei der Bewerbung potentiell nützlich, da dann die SBV zur Vermeidung von Diskriminierung sehr intensive Informations- und Beteiligungsrechte bei der Bewerberauswahl hat gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__95.html
Dann wäre auch eine direkte Kontaktaufnahme mit der SBV sehr empfehlenswert.

Wird die Schwerbehinderung nicht offenbart, kann sie jederzeit quasi als „Joker“ gezogen werden, wenn es z. B. Probleme gibt.

Da es darüber auch noch oft Unkenntnis gibt, sei abschließend noch angemerkt, daß wir hier nur dann über „Schwerbehinderung“ reden, wenn der GdB mindestens 50 beträgt. Alles was unter 50 liegt, ist irrelevant,sofern keine Gleichstellung ausgesprochen wurde.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo

sorry LeoLO,

Ist der AN verpflichtet, seine Behinderung anzugeben …

Der AN ist (zumindest derzeit noch) verpflichtet, die Frage
nach der Schwerbehinderung oder Gleichstellung wahrheitsgemäß
zu beantworteten.

Genau das wird seit In-Kraft-Treten des AGG in der gesamten mir vorliegenden Literatur zum AGG bestritten.

Ohn Nachfrage des AG muß der AN die
Behinderung nur dann angeben, wenn er deswegen die
Arbeitsleistung nicht oder nicht im vollen Umfang erbringen
kann.

Rühle ist immer gut :wink: ->
http://www.arbeitsgericht-marburg.de/Tips/tips.html (Folge 10)

Rühle aktualisiert leider nicht immer seine Fälle. Da ich diese Folgen sehr gut kenne, weiß ich, daß Folge 10 seit Aug. 2006 nicht angepasst wurde

und
http://www.bewerbungsmappen.de/links/arbeitsrechtXXV…

Auch hier vertritt Rühle in Bezug auf das Teilnahmerecht der SBV an ALLEN Vorstellungsgesprächen gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine absolute „Exotenmeinung“. Alle mir vorliegenden Kommentare (Neumann/Pahlen, Knittel, Feldes/Kamm) sehen dies anders. Dies läßt sich auch aus dem Wortlaut sehr gut begründen, da hier gerade keine Beschränkung auf schwerbehinderte Bewerber erwähnt ist.

Gruß,
LeoLo

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang

sorry LeoLO,

Kein Thema. Bin durchaus diskutierfähig. :smile:

Ist der AN verpflichtet, seine Behinderung anzugeben …

Der AN ist (zumindest derzeit noch) verpflichtet, die Frage
nach der Schwerbehinderung oder Gleichstellung wahrheitsgemäß
zu beantworteten.

Genau das wird seit In-Kraft-Treten des AGG in der gesamten
mir vorliegenden Literatur zum AGG bestritten.

Deswegen meine Einschränkung „(zumindest derzeit noch)“, die sich auf die noch ausstehende Rechtsprechung dazu bezieht. Ich nehme auch an, daß sich das ändern wird und stimme dir in deinen paralel gemachten Ausführungen prinzipiell zu.

Rühle ist immer gut :wink: ->
http://www.arbeitsgericht-marburg.de/Tips/tips.html (Folge 10)

Rühle aktualisiert leider nicht immer seine Fälle. Da ich
diese Folgen sehr gut kenne, weiß ich, daß Folge 10 seit Aug.
2006 nicht angepasst wurde

Ja, das ist ein kleiner Wehrmutstropfen. In einem der links ist ja noch von „DM“ die Rede :wink: Trotzdem finde ich seine Ausführungen weitesgehend immer noch uptodate. Aber, wie gesagt, gerade auch im Hinblick auf Schwerbehinderte wäre eine Überarbeitung sicher langsam willkommen.

Gruß,
LeoLo

Hallo Mooja,

auch hier findest Du noch weitere Informationen zu Deiner Frage:
http://www.myhandicap.de/behinderung-bewerbung-job.html

Viele Grüße
Eve*