Guten Tag und frohes Neues Jahr,
Mein folgendes Problem ist:
Bin Bearbeiterin im SchwbR. Da eine Beiblattauszahlung an den falschen Adressaten lief muss die Beiblattrückzahlung zurückgerufen werden. Genauer gesagt, das Geld wurde an den ausgezahlt der es eingezahlt hatte, da der Beiblattempfänger nichtg gewillt war eine Empfangs-Berechtigung vorzulegen. Da dieser nun mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde droht soll ich als Auszahlungsprüfer das Geld zurückfordern. Würde mich interessieren, ob derartige Rückforderungen nicht Sache des gehobenen Dienstes ist, da diese ja auch die Ausweise etc. zurückfordern bzw. analoge Anwendung zum SGB X durchführen. Hätte mein Kollege die Auszahlung von einem Dienstaufsichtsbeamten prüfen lassen müssen? Er hatte sich nicht abgesichert und ich hatte die sog. Stichprobe (4-Augenprinzip) durchzuführen. Ist es nicht Mieß die Rückzahlung von mir zu fordern. Dies tut nun die Gruppenleiterin.30,-- Euro. In der Aufgabenverteilung steht so etwas nicht drin, ist also nicht geregelt.
Vielen lieben Dank.
Sorry, KEINE AHNUNG! Frage betrifft nicht den allgemeinen öffentlichen Schwerbehindertefragen somdern betrifft den internen Berarbeitungsvorschriften.
mfg PH
Hallo,
frohes neues Jahr. Leider kann ich dir nicht weiterhelfen, da ich mich um Schwerhörigkeit eher auskenne. Aber kennst du niemand intern der sich da etwas auskennt? Ansonsten würde ich im internet unter Beiblattrückzahlung versuchen etwas rauszufinden.Tut mir echt leid. Ich hoffe es geht gut für dich aus.
Gruß
Guten Tag,
diese Frage bezieht sich auf Dienstrecht, in dem ich leider nicht so firm bin, dass ich eine kompetente Antwort geben könnte…
Ich hoffe, Sie finden jemand kompetentes für Ihr -wichtiges- Anliegen.
Freundliche Grüße
MG
Hallo,
dam,it kenne ich mich rechtlich leider nicht aus, da ich
als Vertrauensperson mit „Beiblattauszahlungen“ noch nie zu tun hatte. Ich denke aber von Ihnen kann man nichts fordern. Der jenige, der das Geld zu unrecht bekommen hat, muß es auch umgehend zurückzahlen. Weisen Sie das Gled nochmals richtig zu und senden Sie dem falschen Empfänger ein Schreiben mit der Aufforderung der Rückforderung. So ist der echte Empfänger jedenfalls sofort „bedient“.
Das ist alles aber nur meine Einschätzung, aber nicht rechtlich zu verwerten.
Schönen Gruß
ich habe früher bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg im gehobenen Dienst gearbeitet. Rückforderungen gehörten zum Aufgabenbereich des gehobenen Dienstes.
Auf der anderen Seite würde ich mich hinsichtlich
der „Aufwertung“ meiner Stelle freuen. Im Amt liegen
für solche Fälle „Muster“ dem entsprechen Gruppenleiter vor.
Liebe Grüsse
Siegfried Sommer