eine Kollegin leidet unterverschiedenen Erkrankungen (Asthma, Herzfehler, Tinnitus, Arthrose, sehr niedriger Blutdruck, grüner Star (oder grauer? Jedenfalls an dem, der nicht heilbar ist)), von denen jede für sich wahrscheinlich nicht zur Anerkennung einer Schwerbehinderung führt. Da sie in letzter Zeit oft krankheitsbedingt fehlen musste, hat sie Angst, gekündigt zu werden. Deshalb möchte sie prüfen lassen, ob ihr ein Schwerbeschädigtenstatus zusteht. Nun ist es aber doch so, dass ein diesbezüglicher Kündigungsschutz erst ab einer gewissen Stufe hergeleitet werden kann. Sie hat Angst, dass sie zwar als schwerbeschädigt anerkannt wird, es aber für den Kündigungsschutz nicht langt und unser AG (von dem man sowas wirklich erwarten kann) sie gleich feuert, da sie ihn ja von der Schwerbehinderung informieren muss.
Gibt es eine Stelle, die sowas vorab prüft, ohne dass jemand (AG) davon erfährt? Was schätzen die Experten unter euch: reichen ihre Erkrankungen für den Kündigungsschutz? In ihrer Mobilität ist sie nur wenig eingeschränkt…
Ein Antrag beim Versorgungsamt und du weisst mehr.
Davon erfährt sonst keiner was, ebend nur die behandelnden Ärzte.
Es werden auch nicht alle Krankheiten in ihren Prozenten zusammen gerechnet.
Die Krankheit die am meisten Prozente ergibt zählt dann alleine.
Z.B. Tinnitus = 30%
Leukämie = 70%
macht einen GdB von 70%
„Erwirbt ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderteneigenschaft, muss er den Arbeitgeber davon grundsätzlich nicht in Kenntnis setzen. Ausnahmen: Durch die Behinderung entsteht eine Selbst- bzw. Fremdgefährdung oder Nachteilsausgleiche wie Zusatzurlaub und Kündigungsschutz sollen geltend gemacht werden.“ http://www.psoriasiswelt.de/pso/recht__soziales/schw…
und
„wenn die schwerbehinderung ihre tätigkeit bei der arbeit in der zukunft einschränken wird, müssen sie die schwerbehinderung ihrem arbeitgeber melden.
eine kündigung durch ihre arbeitgeber, ist nur mit genehmigung des dafür zuständigen amtes möglich. es spielt dabei eine große rolle,ob ihre behinderung ihre berufsausübung ausschließt und wie die krankheitsprognose für die zukunft aussieht.
grundsätzlich schützt ein schwerbehindertenausweis NICHT generell vor kündigung.“ http://www.vdk.de/perl/CMSPage.cgi?SID=tc3aaBLI0uUg2…
Ergänzung
Bei meinen Recherchen habe ich auch gelesen, dass man wohl auch nach einer Kündigung dem Arbeitgeber mitteilen kann, dass man schwerbehindert ist, und damit versuchen kann, die Kündigung anzufechten.
es ist richtig, daß der Schutz des SGB IX erst bei einem Behinderungsgrad (GdB) von 50 % beginnt.
Bei einem festgestellten GdB von 30 oder 40 % gibt es aber die Möglichkeit der sog. Gleichstellung, die denselben arbeitsrechtlichen Schutz bietet. Diese soll z. B. gerade bei erhöhten Fehlzeiten ausgesprochen werden.
Bei einem festgestellten GdB von 30 oder 40 % gibt es aber die
Möglichkeit der sog. Gleichstellung, die denselben
arbeitsrechtlichen Schutz bietet. Diese soll z. B. gerade bei
erhöhten Fehlzeiten ausgesprochen werden.
Das funktioniert leider nicht unbedingt. Die Gleichstellung ist ein ziemlich stumpfes Werkzeug. Der erhöhte Kündigungsschutz muss beim Arbeitsamt beantragt werden und erfolgt nur wenn mit einer Kündigung zu rechnen ist. Ist eine Kündigung nicht geplant, bekommt man nicht den erhöhten Schutz. Ist die Kündigung erfolgt, ist es für den Antrag zu spät.
Bei einem festgestellten GdB von 30 oder 40 % gibt es aber die
Möglichkeit der sog. Gleichstellung, die denselben
arbeitsrechtlichen Schutz bietet. Diese soll z. B. gerade bei
erhöhten Fehlzeiten ausgesprochen werden.
Das funktioniert leider nicht unbedingt. Die Gleichstellung
ist ein ziemlich stumpfes Werkzeug. Der erhöhte
Kündigungsschutz muss beim Arbeitsamt beantragt werden und
erfolgt nur wenn mit einer Kündigung zu rechnen ist.
Hallo Carlos,
das stimmt so ausschließlich nicht. Eine Gleichstellung ist z. B, bereits dann möglich, wenn es behinderungsbedingt in den letzten Jahren zu erhöhten Fehlzeiten gekommen ist, auch wenn noch keine konkrete Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen vorliegt.
Ist eine
Kündigung nicht geplant, bekommt man nicht den erhöhten
Schutz. Ist die Kündigung erfolgt, ist es für den Antrag zu
spät.