Guten Nachmittag, geehrte Juristinnen und Juristen - und auch die, die es gerne wären 
Ich habe die letzten Tage auf der Arbeit weniger zu tun, deshalb habe ich mir gedacht, ich lerne mal wieder die interessanten StGB Paragraphen auswändig… und lese mir die Urteile dazu durch, damit ich auch den Sinn begreifen kann^^
Also sowas wie die Unterscheidungen zwischen Raub, schwerem Raub, Diebstahl und Besonders schwerem Fall des Diebstahls…
UND natürlich die Körperverletzungsdelikte 
Jedenfalls, hierzu meine Frage:
Notwehr nach §32 StGB ist ja bekannterweise ein RFG für eine Körperverletzung, sofern es diejenige Verteidigung ist, die geeignet ist, einen rechtswidrigen Angriff gegen mich oder andere wirksam abzuwehren - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
Gesetz dem Fall:
Meiner einer - oder irgend jemand sonst - kommt in eine Notwehrsituation, und im Rahmen der Verteidigungshandlung kommt es beim Angreifer zu einer Schädigung, die nach §226 StGB eine schwere Körperverletzung darstellt.
Ist diese Schädigung dann, so die Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, durch den RFG gedeckt, und der Wehrende hat keine Verurteilung zu befürchten?!
Ich frage deshalb:
Es kann ja theoretisch passieren, dass bei einem Schlagabtausch der Angreifer am Auge verletzt wird… und nach der Rechtsprechung, die ich gelesen habe, reicht eine 2-10% Beeinträchtigung bereits aus, um den Absatz 1.1 zu erfüllen.
Wie sähe das dann tatsächlich aus?!
Oder wenn eine Frau sich vor einem Mann mit einem gezielten Tritt in die Weichteile verteidigt, der ihr Gewalt antun wollte, und besagter man ist danach zeugungsunfähig?!
Ich denke, ich kenne die Antwort, aber ich möchte es von jemandem wissen, der es nicht nur denkt… sondern es belegen kann 
Muchas gracias 
