Schwere Körperverletzung bei Notwehr straffrei?!

Guten Nachmittag, geehrte Juristinnen und Juristen - und auch die, die es gerne wären :stuck_out_tongue:

Ich habe die letzten Tage auf der Arbeit weniger zu tun, deshalb habe ich mir gedacht, ich lerne mal wieder die interessanten StGB Paragraphen auswändig… und lese mir die Urteile dazu durch, damit ich auch den Sinn begreifen kann^^

Also sowas wie die Unterscheidungen zwischen Raub, schwerem Raub, Diebstahl und Besonders schwerem Fall des Diebstahls…

UND natürlich die Körperverletzungsdelikte :stuck_out_tongue:

Jedenfalls, hierzu meine Frage:

Notwehr nach §32 StGB ist ja bekannterweise ein RFG für eine Körperverletzung, sofern es diejenige Verteidigung ist, die geeignet ist, einen rechtswidrigen Angriff gegen mich oder andere wirksam abzuwehren - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.

Gesetz dem Fall:
Meiner einer - oder irgend jemand sonst - kommt in eine Notwehrsituation, und im Rahmen der Verteidigungshandlung kommt es beim Angreifer zu einer Schädigung, die nach §226 StGB eine schwere Körperverletzung darstellt.

Ist diese Schädigung dann, so die Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, durch den RFG gedeckt, und der Wehrende hat keine Verurteilung zu befürchten?!

Ich frage deshalb:

Es kann ja theoretisch passieren, dass bei einem Schlagabtausch der Angreifer am Auge verletzt wird… und nach der Rechtsprechung, die ich gelesen habe, reicht eine 2-10% Beeinträchtigung bereits aus, um den Absatz 1.1 zu erfüllen.

Wie sähe das dann tatsächlich aus?!

Oder wenn eine Frau sich vor einem Mann mit einem gezielten Tritt in die Weichteile verteidigt, der ihr Gewalt antun wollte, und besagter man ist danach zeugungsunfähig?!

Ich denke, ich kenne die Antwort, aber ich möchte es von jemandem wissen, der es nicht nur denkt… sondern es belegen kann :wink:

Muchas gracias :stuck_out_tongue:

Also sowas wie die Unterscheidungen zwischen Raub, schwerem
Raub, Diebstahl und Besonders schwerem Fall des Diebstahls…

Wenn du es schaffst, Raub nur mit dem Gesetzestext von räuberischer Erpressung abzugrenzen, bist du richtig, richtig gut. Viel Glück!

Ist diese Schädigung dann, so die Verhältnismäßigkeit gewahrt
wurde, durch den RFG gedeckt, und der Wehrende hat keine
Verurteilung zu befürchten?!

Selbstverständlich. Die Rechtfertigungsgünde gelten für alle Straftatbestände, sogar für die Tötungsdelikte.

Ich denke, ich kenne die Antwort, aber ich möchte es von
jemandem wissen, der es nicht nur denkt… sondern es belegen
kann :wink:

Na ja, mein Beleg ist das Gesetz. Es wird keine Differenzierung nach Tatbeständen vorgenommen.

Levay

Eine Antwort aus der Praxis:

4 Fälle:

  1. Fall
    Person A wird von Person B angegriffen. Es ist ein ernsthafter Angriff, der die Gesundheit und/oder das Leben der Person A schädigen kann.
    Person A schlägt auf Person B ein bis diese von Person A ablässt. Danach werden die Schläge sofort eingestellt.
    Person B erleidet dadurch einen dauerhaften Schaden (z.B: Zähne ausgeschlagen)
    –> Notwehr, weil Notwendig zur Abwehr des Angriffs auf Person A und verhältnismäßig, weil sofort, als die Bedrohung (Angriff von B) eingestellt wurde auch mit der Maßnahme aufgehört worden ist.

  2. Fall
    Person A wird von Person B angegriffen und schwer verprügelt. Person B ist Person A körperlich weit überlegen, Person A bekommt ein Messer zu fassen und rammt es Person B in den Bauch, um sich dem angriff zu erwehren.
    Person B verstirbt darauf.
    –> Notwehr unter folgenden Voraussetzungen:
    Der Angriff mit dem Messer ist dann Notwehr, wenn die Bedrohungssitutaion zum Zeitpunkt des Zustechens noch bestand und Person A keine andere Möglichkeit blieb, sich maximal zu verteidigen.
    Das zählt nicht bei einem kleinen Klaps auf den Kopf oder so. Die Gefährdungssituation für Person A muß extrem bedrohlich gewesen sein.
    Zum weiteren ist zwar der angriff und der einmalige Stich mit dem Messer, auch wenn er tödlich ist, durch Notwehr gedeckt, aber in diesem Fall sollte die Person A danach sofort einen Rettungswagen und die Polizei verständigen, denn sonst könnte eine unterlassene Hilfeleistung daraus werden für den Abschnitt nach dem Angriff von B.

  3. Fall:
    Wie 2. Fall, nur Person A rastet aus und sticht auf Person B, die am Boden liegt weiter ein.
    –> keine Notwehr mehr
    Notwehr bestand maximal für den ersten Stich mit dem Messer, oder bis dahin wo Person B von Person A abgelassen hat.
    Alles was danach kommt ist strafbar in vollem Umfang.

  4. Fall:
    Person A wird von Person B verprügelt, rennt anschließend in die Küche und holt ein Messer und sticht auf Person B ein.
    –> keine Notwehr
    Es bestand zum Zeitpunkt des Angriffes von A auf B keine Bedrohungssituation von B mehr, denn die Person A konnte ja in die Küche laufen, sich also dem Angriff entziehen.

Nun, das sind 4 Fälle. Aber, es kann und wird immer eine Einzelfallentscheidung vor Gericht statt finden. Die 4 Fälle verdeutlichen nur das ungefähre Schema mit dem man den Sachverhalt erklären kann.
Am Ende entscheidet das Gericht nach den objektiven Tatsachen. Da können auch noch andere Faktoren eine Rolle spielen. Insbesondere die ob der jeweilige Angriff der zur Abwehhandlung geführt hat so schwer war, dass es die eingestzten Mittel rechtfertigt.

Vielen Dank :stuck_out_tongue:

Auch für die Erfolgswünsche^^

So hab ichs mir gedacht (kann ja jeder behaupten… aber stimmt)

Vielen Dank für die Erörterung :smile:

Gruß

Notwehr nach §32 StGB ist ja bekannterweise ein RFG für eine
Körperverletzung, sofern es diejenige Verteidigung ist, die
geeignet ist, einen rechtswidrigen Angriff gegen mich oder
andere wirksam abzuwehren - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.

Hmm… eben nicht. Bekannterweise ist die Notwehr nicht nur ein Rechtfertigungsgrund für Körperverletzungen sondern auch für andere Rechtsgutverletzungen - soweit sie erforderlich wären (und nicht verhältnismäßig).
Wenn eine Handlung wirklich durch Notwehr gerechtfertigt ist, dann ist es egal, welche Folgen der rechtswidrige Angreifer durch die Notwehrhandlung davon trägt (und wenn es gar der Tod oder eine schwere Körperverletzung ist). Ob die Verteidigungshandlung verhältnismäßig war, spielt dabei keine Rolle; für die Notwehrhandlung entscheidend ist deren Erforderlichkeit.

Ich denke, ich kenne die Antwort, aber ich möchte es von
jemandem wissen, der es nicht nur denkt… sondern es belegen
kann :wink:

Na, wenn ich deine Erläuterungen lese, glaub’ ich kaum, dass du die Antwort kennst. Belegen kann ich sie… ein Blick ins Gesetz reicht aus.
:wink:

Gruss

Iru

Ist nicht Glauben der Mangel an Wissen? :wink:

*grins*

Aber ich gebs zu, ich bin noch nicht wieder im Stoff…

Gut möglich, dass sich das ab Wintersemester 2010 ändert ;O