Hallo Leute,
Freundin 1 + Kind bekommt Regelsatz + Miete
Sofern sie alleinerziehend mit Kind unter 18 Jahren ist, dann müsste sie auch den Mehrbedarf für Alleinerziehende bekommen (Mehrbedarf bei 1 Kind bis 7 Jahren = 36% von Mutters Regelsatz / 1 Kind 7-17 Jahre = 12% von Mutters Regelsatz). Bedarf abzüglich anrechenbarer Einkommen = Leistung vom Jobcenter.
Freundin 2 + Kind steht vor dem nichts (wurde verlassen)
Es gilt Dasselbe wie oben, sofern (!) grundsätzlicher Anspruch auf ALG2 besteht: Regelsatz Mutter plus Alleinerziehungsmehrbedarf , Regelsatz Kind, plus die örtlich angemessenen Unterkunftskosten für eine 2-Pers.- Bedarfsgemeinschaft. Ob sie eine eigene Wohnung beziehen oder in einer WG wohnen, ist dabei egal.
Freundin 1 nimmt Freundin 2 + Kind in Ihre Wohnung auf.Problem: Der Vermiete duldet Freundin 2 in der Wohnung von Freundin 1 weigert sich jedoch den Untermietvertrag zu unterzeichnen.
Seine Zustimmung zur WG ist erforderlich - und zumindest das sollte sich die Hauptmieterin schriftlich geben lassen. Wenn er keinen Untermietvertrag akzeptieren will, können die beiden Frauen eine Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abschließen - aus beiderseitigem Interesse, und auch zur Vorlage beim Jobcenter. Mehrere Muster hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0
nun zahlt das Amt wie folgt: Freundin 1 + Kind Regelsatz und 2/4 der Miete (…)
2/4 der Unterkunftskosten ist korrekt.
Aber wieso bekommt Freundin 1 nicht die reguläre Miete die er zusteht?
Bekommt sie doch. Sofern zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft keine anderweitige Regelung/ Verteilung der Kosten vereinbart wurde (z.B. weil Freundin 1+ihr Kind flächenmäßig größere Privaträume nutzen als Freundin 2+Kind), dann werden die Gesamtkosten kopfanteilig „aufgeteilt“ (= auf jede der vier Personen entfällt jeweils 1/4 der Unterkunftskosten). Da bei Freundin 1 jetzt zwei weitere Pers. in der Wohnung leben, stehen ihr und ihrem Kind natürlich „nur“ noch die auf sie entfallenden 2x 1/4 Unterkunftskosten zu. Die andere Hälfte ist von Freundin 2+Kind zu zahlen - aus welchen Mitteln auch immer . Sie und ihr Kind bilden eine eigene 2-Pers.-Bedarfsgemeinschaft, ggf. mit eigenen Ansprüchen.
Freundin 2 + Kind Regelsatz. Es fehlen jeden Monat der Mietanteil von Freundin 2. Mietschulden entstehen da es unmöglich ist von einem Regelsatz ein Kind zu ernähren sich selbst und 50% der Miete zu zahlen. Widerspruch wurde eingelegt
Soll heissen: Freundin 2 bekommt derzeit nur den Regelsatz für ihr Kind (auf den aber Einkommen wie Kindergeld, Unterhalt/svorschuss etc. angerechnet werden müssten) ? Soll heissen: Freundin 2 bekommt für sich selber keinen Regelsatz , keinen Alleinerziehungsmehrbedarf - und für sich und das Kind auch keinerlei Unterkunftskosten ?
Dann wäre die Frage: Warum nicht ? Hat sie für sich und das Kind einen Antrag auf ALG2/Sozialgeld und Unterkunftskosten gestellt ? Wenn sie beides beantragt hat, hat sie Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Da du angibst, es wäre bereits Widerspruch eingelegt wurden: Wogegen… gegen welchen Bescheid ? Was wurde beantragt, was wurde beschieden, was wurde abgelehnt - und warum wurde es abgelehnt, welche Rechtsgrundlage wurde im Bescheid genannt ?
Das sind wesentliche Infos, die hier fehlen.
Behörden spielen Ping Pong und lehnen doch wieder ab.
? Welche Behörden -neben dem Jobcenter- haben denn außerdem damit noch zu tun- und was wurde wo/bei wem beantragt ?
Das Freundin 2 keine (Miete) zugesprochen bekommt verstehe ich ja
? Siehe oben. Falls (!) für Freundin 2+Kind grundsätzlicher Anspruch auf ALGs/Leistungen nach SGB II besteht und beantragt wurde , dann umfasst der Anspruch neben ihren Regelsätzen und dem Alleinerzieh.-Mehrbedarf AUCH die örtlich angemessenen Unterkunftskosten für die beiden. Du gehst aber bereits davon aus, dass Freundin 2+ihr Kind keinen Anspruch haben… oder wie ?
Hier fehlen wesentliche Hintergrund-Infos.
Dürfen die das?
Darf das Jobcenter die Gesamt-Unterkunftskosten auf die vier Bewohner verteilen und für Freundin 1+ihr Kind „nur“ noch 2x 1/4 der Unterkunftkosten anerkennen ? Ja - das dürfen und müssen sie.
Zum evtl. ALG2-/Wohnkosten-Anspruch von Freundin 2+Kind fehlen wie gesagt bisher die wesentlichen Infos.
Mittlerweile droht Wohnungslosigkeit für Freundin 2 + Kind da es nicht länger tragbar ist für Freundin 1 schulden aufzunehmen.
Warum sollte Freundin 1 auch Schulden machen , um die Bedarfe von Freundin 2 +ihrem Kind abzudecken ? Sie hat mit deren Bedarfen ja nichts zu tun. Freundin 2 muss ihre eigenen Ansprüche abklären und ggf. geltend machen… z.B. gegenüber dem Kindesvater (Unterhalt) bzw. Jugendamt (Unterhaltsvorschuss) , ggf. gegenüber dem Jobcenter… etc. Von irgendwas müssen die beiden ja leben und wohnen. -
Zum allgemeinen Anspruch auf ALG2-Leistungen und zur Leistungspflicht des Jobcenters siehe http://hartz.info/index.php?topic=10.0 (darin insbes. auch der Abschnitt „Antrag auf vorläufige Bewilligung“)
LG