Schwierige Frage zu Alg 2

Hallo Leute,

vielleicht kann mir hier jemand behilflich sein und zwar geht es um zwei Freundinnen von mir. Eigentlich kenne ich mich recht gut aus zum Thema Alg2 doch mittlerweile bin auch ich ratlos.

Vorgeschichte
Freundin 1 + Kind bekommt Regelsatz + Miete
Freundin 2 + Kind steht vor dem nichts (wurde verlassen)

Freundin 1 nimmt Freundin 2 + Kind in Ihre Wohnung auf.

Problem:

Der Vermiete duldet Freundin 2 in der Wohnung von Freundin 1 weigert sich jedoch den Untermietvertrag zu unterzeichnen.

nun zahlt das Amt wie folgt:

Freundin 1 + Kind Regelsatz und 2/4 der Miete
Freundin 2 + Kind Regelsatz

Es fehlen jeden Monat der Mietanteil von Freundin 2. Mietschulden entstehen da es unmöglich ist von einem Regelsatz ein Kind zu ernähren sich selbst und 50% der Miete zu zahlen.

Widerspruch wurde eingelegt, Behörden spielen Ping Pong und lehnen doch wieder ab.

Mittlerweile droht Wohnungslosigkeit für Freundin 2 + Kind da es nicht länger tragbar ist für Freundin 1 schulden aufzunehmen.

Dürfen die das?
Ich meine wieso zahlt das Amt nicht einfach die reguläre Miete wie zuvor auch? Das Freundin 2 keine zugesprochen bekommt verstehe ich ja. Aber wieso bekommt Freundin 1 nicht die reguläre Miete die er zusteht?

Vllt kann hier jmd helfen bzw hat Rat.

Hallo,
nehmt euch einen Rechtsanwalt der kostet für alg2 nichts.
Geht zum Sozialgericht und reicht klage ein.
Untermietvertrag ist bei Haushaltsgemeinschaft nicht notwendig, da reicht die Duldung des Vermieters.

ich verstehe das mit der 2/4 Miete nicht. Das ist also die Hälfte der Miete, die sie vorher vom Jobcenter bekommen hat?
Warum machen beide keine Bedarfsgemeinschaft? Dann bekommt sie die Miete voll bezahlt und jede bekommt etwa 350 € Regelsatz + Kindergeld.

viele Grüße

Andreas

Hallo!
Ich denke mal, das liegt an dem Mietvertrag. Hier müssten beide je die Hälfte tragen und der Mietvertrag muss auch gültig sein.
Sind diese Voraussetzungen geschaffen (Bedarfsgemeinschaft auch ausgeschlossen), wieder beide einen schriftlichen Eilantrag mit Begründung stellen. Bei Ablehnung wieder in den begründeten Widerspruch gehen, Termin setzen und dann sofort einen begründeten Eilantrag bei Gericht stellen.
Passt aber auf die Kinder auf, die dürfen auf keinen Fall vernachlässigt werden. Sonst seid Ihr sie los.
Hier spielt man gern Ich Chef, Du Bettler.
Tschüß

Hallo…sorry da kann ich leider nicht helfen…viel Erfolg

vorher hatte sie die volle miete bekommen nun bekommt sie 2/4

sprich zwei Teile sie und ihr Sohn. zwei teile die Freundin und ihre Tochter. nur das die Freundin halt eben keine zahlungen hierfür erhält.
Ja sie werden als zwei Bedarfsgemeinschaften in einer wohnung geführt. der mietvertrag läuft auf freundin 1.

Hallo und guten Morgen. Das Problem liesse sich ganz einfach lösen: der Vermieter unterzeichnet den Untermietvertrag. Freundin2 muss etwas schriftliches in der Hand haben, sonst läuft da gar nichts! Evtl: den Vermieter durch Freundin1 anfragen, ob SIE!!! unter vermieten darf! Wenn der Vermieterm mit Freundin 2 keinen separaten Vertrag möchte, ist hier die Lösung. Denn wenn Freundin 1 gekündigt werden sollte, muss Freundin2 automatisch mit ausziehen! Das ist die Sicherheit, die der Vermieter will! Also: angehen! Und viel Glück!
zaubermaus

Hallo Leute,

Freundin 1 + Kind bekommt Regelsatz + Miete

Sofern sie alleinerziehend mit Kind unter 18 Jahren ist, dann müsste sie auch den Mehrbedarf für Alleinerziehende bekommen (Mehrbedarf bei 1 Kind bis 7 Jahren = 36% von Mutters Regelsatz / 1 Kind 7-17 Jahre = 12% von Mutters Regelsatz). Bedarf abzüglich anrechenbarer Einkommen = Leistung vom Jobcenter.

Freundin 2 + Kind steht vor dem nichts (wurde verlassen)

Es gilt Dasselbe wie oben, sofern (!) grundsätzlicher Anspruch auf ALG2 besteht: Regelsatz Mutter plus Alleinerziehungsmehrbedarf , Regelsatz Kind, plus die örtlich angemessenen Unterkunftskosten für eine 2-Pers.- Bedarfsgemeinschaft. Ob sie eine eigene Wohnung beziehen oder in einer WG wohnen, ist dabei egal.

Freundin 1 nimmt Freundin 2 + Kind in Ihre Wohnung auf.Problem: Der Vermiete duldet Freundin 2 in der Wohnung von Freundin 1 weigert sich jedoch den Untermietvertrag zu unterzeichnen.

Seine Zustimmung zur WG ist erforderlich - und zumindest das sollte sich die Hauptmieterin schriftlich geben lassen. Wenn er keinen Untermietvertrag akzeptieren will, können die beiden Frauen eine Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abschließen - aus beiderseitigem Interesse, und auch zur Vorlage beim Jobcenter. Mehrere Muster hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0

nun zahlt das Amt wie folgt: Freundin 1 + Kind Regelsatz und 2/4 der Miete (…)

2/4 der Unterkunftskosten ist korrekt.

Aber wieso bekommt Freundin 1 nicht die reguläre Miete die er zusteht?

Bekommt sie doch. Sofern zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft keine anderweitige Regelung/ Verteilung der Kosten vereinbart wurde (z.B. weil Freundin 1+ihr Kind flächenmäßig größere Privaträume nutzen als Freundin 2+Kind), dann werden die Gesamtkosten kopfanteilig „aufgeteilt“ (= auf jede der vier Personen entfällt jeweils 1/4 der Unterkunftskosten). Da bei Freundin 1 jetzt zwei weitere Pers. in der Wohnung leben, stehen ihr und ihrem Kind natürlich „nur“ noch die auf sie entfallenden 2x 1/4 Unterkunftskosten zu. Die andere Hälfte ist von Freundin 2+Kind zu zahlen - aus welchen Mitteln auch immer . Sie und ihr Kind bilden eine eigene 2-Pers.-Bedarfsgemeinschaft, ggf. mit eigenen Ansprüchen.

Freundin 2 + Kind Regelsatz. Es fehlen jeden Monat der Mietanteil von Freundin 2. Mietschulden entstehen da es unmöglich ist von einem Regelsatz ein Kind zu ernähren sich selbst und 50% der Miete zu zahlen. Widerspruch wurde eingelegt

Soll heissen: Freundin 2 bekommt derzeit nur den Regelsatz für ihr Kind (auf den aber Einkommen wie Kindergeld, Unterhalt/svorschuss etc. angerechnet werden müssten) ? Soll heissen: Freundin 2 bekommt für sich selber keinen Regelsatz , keinen Alleinerziehungsmehrbedarf - und für sich und das Kind auch keinerlei Unterkunftskosten ?

Dann wäre die Frage: Warum nicht ? Hat sie für sich und das Kind einen Antrag auf ALG2/Sozialgeld und Unterkunftskosten gestellt ? Wenn sie beides beantragt hat, hat sie Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Da du angibst, es wäre bereits Widerspruch eingelegt wurden: Wogegen… gegen welchen Bescheid ? Was wurde beantragt, was wurde beschieden, was wurde abgelehnt - und warum wurde es abgelehnt, welche Rechtsgrundlage wurde im Bescheid genannt ?
Das sind wesentliche Infos, die hier fehlen.

Behörden spielen Ping Pong und lehnen doch wieder ab.

? Welche Behörden -neben dem Jobcenter- haben denn außerdem damit noch zu tun- und was wurde wo/bei wem beantragt ?

Das Freundin 2 keine (Miete) zugesprochen bekommt verstehe ich ja

? Siehe oben. Falls (!) für Freundin 2+Kind grundsätzlicher Anspruch auf ALGs/Leistungen nach SGB II besteht und beantragt wurde , dann umfasst der Anspruch neben ihren Regelsätzen und dem Alleinerzieh.-Mehrbedarf AUCH die örtlich angemessenen Unterkunftskosten für die beiden. Du gehst aber bereits davon aus, dass Freundin 2+ihr Kind keinen Anspruch haben… oder wie ?
Hier fehlen wesentliche Hintergrund-Infos.

Dürfen die das?

Darf das Jobcenter die Gesamt-Unterkunftskosten auf die vier Bewohner verteilen und für Freundin 1+ihr Kind „nur“ noch 2x 1/4 der Unterkunftkosten anerkennen ? Ja - das dürfen und müssen sie.
Zum evtl. ALG2-/Wohnkosten-Anspruch von Freundin 2+Kind fehlen wie gesagt bisher die wesentlichen Infos.

Mittlerweile droht Wohnungslosigkeit für Freundin 2 + Kind da es nicht länger tragbar ist für Freundin 1 schulden aufzunehmen.

Warum sollte Freundin 1 auch Schulden machen , um die Bedarfe von Freundin 2 +ihrem Kind abzudecken ? Sie hat mit deren Bedarfen ja nichts zu tun. Freundin 2 muss ihre eigenen Ansprüche abklären und ggf. geltend machen… z.B. gegenüber dem Kindesvater (Unterhalt) bzw. Jugendamt (Unterhaltsvorschuss) , ggf. gegenüber dem Jobcenter… etc. Von irgendwas müssen die beiden ja leben und wohnen. -

Zum allgemeinen Anspruch auf ALG2-Leistungen und zur Leistungspflicht des Jobcenters siehe http://hartz.info/index.php?topic=10.0 (darin insbes. auch der Abschnitt „Antrag auf vorläufige Bewilligung“)

LG

Ich denke mal das das Jobcenter beide als Wohngemeinschaft ansieht und somit ist die Zahlung rechtsmäßig.
Die Freundin muss einen Untermietvertrag nachweisen damit sie den Mietzuschuss erhält.
Ich habe mich damals bei meiner Freundin, jetzigen Frau, bei der Wohnungsbau mit im Mietvertrag aufnehmen lassen so das ich keinen Untermietvertrag brauchte. Ich würde mir da mal eine kostenlose Rechtsauskunft holen oder eine Beratung beim Sozialdienst ( Caritas oder ähnliche ).

In Ihren Angaben bleibt einiges unklar, daher soviel: F 1 bekommt nur die Hälfte weil sie mit F2 eine Bg bildet. Nur: Wieso legt sie, F2 nicht Widerspruch ein/klagt/einstweilige Anordnung?? Es ist unverständlich, im Ggs. zu Ihrer Ansicht, daß F2 k. Miete erhält.

Hallo,
F2 soll sich eine Wohnung suchen.

Oder F1 und F2 sollen sich eine größere gemeinsame Wohnung suchen.

Ergebnis: Kein Mietvertrag, keine Miete. Oder verar… vom Amt.

Viel Glück

Gruß