Mal eine hypothetische Frage:
Mal angenommen eine Arbeitnehmerin wird schwanger.
Ab wann muss sie das ihrem AG mitteilen? Man kann sich ja gerade am Anfang einer Schwangerschaft noch nicht sicher sein ob alles gut geht.
Und ab wann müsste der werdende Vater das dem AG mitteilen?
Mitgeteilt werden *müssen* muß es überhaupt nicht.
Laut § 5 MuSchG *sollte* die werdende Mutter es aber sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen: http://dejure.org/gesetze/MuSchG/5.html
Und ob der Vater es seinem AG erzählt oder nicht, ist völlig unerheblich - theoretisch (*hust*) betrifft die Schwangerschaft/das Kind seine Arbeit ja nicht.
es könnte sich dennoch empfehlen, wenn auch der werdene Papa es seinem AG mitteilt. Dann nämlich, wenn auch für ihn geplant ist Elterngeld zu beantragen und damit Elternzeit zu nehmen.
gem. § 18 BEEG erhöht sich - unter einigen dort genannten Einschränkungen- auch für ihn der Kündigungsschutz.
Antragsfrist gem. § 16 BEEG beträgt 7 Wochen vor Inanspruchnahme
Mal eine hypothetische Frage:
Mal angenommen eine Arbeitnehmerin wird schwanger.
Ab wann muss sie das ihrem AG mitteilen? Man kann sich ja gerade am Anfang einer Schwangerschaft noch nicht sicher sein ob alles gut geht.
Besonders tragisch wäre es dann natürlich, wenn etwas nicht gut geht, weil man für Tätigkeiten eingesetzt wird, für die aus gutem Grund für Schwangere ein Beschäftigungsverbot besteht.
Außerdem verliert die Schwangere unter Umständen ihren besonderen Kündigungsschutz, wenn sie es dem AG nicht unverzüglich mitteilt.
Vor diesem Hintergrund kann sich dann jede Schwangere selbst aussuchen, wann sie das dem AG mitteilen sollte. Eine Pflicht gibt es nicht.
Und ab wann müsste der werdende Vater das dem AG mitteilen?
Auf die Bedeutung des §18 BEEG war ja schon hingewiesen worden.
ich wollte gestern erst antworten, dass dies vielleicht auch berufsabhängig sein kann. Ich arbeite in der Chemie und hier heißt es immer, dass ich nur den Verdacht einer Schwangerschaft mitteilen müsse…
Dann habe ich die anderen Antworten gelesen und fragte mich, ob das wohl der Wahrheit entspricht…
Ich habe gerade mit unserem Betriebsrat gesprochen, der meinet dann auch, dass es schon in meinem ermessen läge wann ich das mitteile. Aber ich sollte es mir halt gut überlegen.
In meinem Fall wäre es sinnvoll es wirklich extrem früh mitzuteilen: Ich arbeite mit mutagenen, karzinogenen, fruchtschädigende und andersweitig giftigen Stoffen, klar alles im Abzug und mit den richtigen Handschuhe und und und, aber wenn ich schwanger bin will und darf ich damit nicht mehr arbeiten.
Es geht dabei um meinen Schutz und dem des Kindes. Ich werde es meinem Chef später einmal möglichst früh mitteilen, mit der Bitte es nicht breitzutreten, bis die kritischen 3 Monate rum sind. Und das klappt bei uns eigentlich auch immer ganz gut. Man wird dann halt die Aktenfee des Chefs, führt Botengänge durch und kümmert sich viel um Organisatorisches.
Daher sollte man sich vielleicht bei dieser Thematik fragen, wie gefährdet man in seinem Job ist und wann man es für sinnvoll erachtet es mitzuteilen.
Außerdem verliert die Schwangere unter Umständen ihren
besonderen Kündigungsschutz, wenn sie es dem AG nicht
unverzüglich mitteilt.
Mach mal ein Beispiel.
ErfK, § 5 MuSchG, Rn.1: „Trotz des beachtl. Gewichtes, das dem Interesse der Schwangeren an der Entscheidung zukommt, ob sie ihre persönl. Verhältnisse offenbaren will, ist eine vertragl. Nebenpflicht bei gesteigertem Interesse des AG an frühzeitiger Information anzunehmen, zB bei Beschäftigten in herausgehobener Position.“:
Der ErfK hüllt sich allerdings über Rechtsfolgen im Spannungsverhältnis zwischen den evtl. verletzten Nebenpflichten und dem dann doch einsetzenden Mutterschutz bei evtl. verspäteter Mitteilung in Schweigen.
Könnte ein interessantes Feld für Haarspaltereien sein.
Vielen Dank für die zahlreichen guten Antworten.
Jetzt noch mal eine zusätzliche Fragestellung:
Angenommen Vater und Mutter arbeiten in dem gleichen Betrieb, gilt der Kündigungsschutz dann ab bekanntgabe auch für den Vater?
mfg
Talianna
Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz gibts trotzdem nur für Schwangere und nach der Entbindung.
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MuSchG)
_Darüber hinaus enthält das MuSchG Vorschriften zur Sicherung des Arbeitsplatzes, indem nämlich § 9 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einer Schwangeren für unzulässig erklärt bzw. von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig macht.
Schließlich enthält das MuSchG Regelungen über die Sicherung der Arbeitsvergütung für die schwangerschaftsbedingten Ausfallzeiten. Diese Entgeltsicherung wird durch das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld und den ergänzenden Zuschuß des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld gewährleistet._
Wenn dann mal Männer endlich schwanger werden muß dieses Text natürlich umgehend geändert werden.