Hallo!
Das richtet sich nach der Religionszugehörigkeit. Für Christen und Juden gilt:
Zeugen:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen
reinen Eid, daß ich über Alles, worüber ich von dem Gerichte befragt
worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und
nichts als die Wahrheit ausgesagt habe (aussagen werde); so wahr mir
Gott helfe!“
Sachverständige:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen
reinen Eid, daß ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen
und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des
Gewerbes) abgeben werde; so wahr mir Gott helfe!“
Für Moslems gilt aber z.B. folgende uralte Vorschrift (Hofdekret vom 26.8.1826, JGS 2217/1826):
Wenn Personen, die der Mohamedanischen Religion zugethan sind,
als Parteyen bey Oesterreichischen Gerichtsbehörden einen Eid
ablegen sollen; so hat ihnen der Richter vor Allem die Wichtigkeit
dieser Handlung, die Allwissenheit Gottes, bey dem sie den Eid
schwören sollen, und die Strafe des falschen Eides zu Gemüth zu
führen. Hierauf werden die Umstände, welche zu beschwören sind, dem
Schwörenden in der ihm bekannten Sprache von Wort zu Wort vorgesagt,
und derselbe wird, nachdem er sie laut und vernehmlich
nachgesprochen hat, befragt: Schwörst du bey Gott? der Schwörende
antwortet: Jemin ederim (ich schwöre) und setzt eine der folgenden
Formeln, oder auch alle drey zugleich hinzu: Billahi Taala (bey Gott
dem Allerhöchsten) oder Wallahi (bey Gott) oder Bismillahi (im
Nahmen Gottes). Zur Verstärkung des Eides kann der Schwörende noch
eine oder die andere der Eigenschaften Gottes, wie z. B. des
Barmherzigen, des Erbarmers, beyfügen, und sagen: Bismillahi
Errahman Errahim (im Nahmen Gottes des Barmherzigen, des Erbarmers).
Zur Gültigkeit des Eides ist es aber hinreichend, eine der obigen
Formeln, nähmlich: Bismillahi, Billahi Taala oder Wallahi,
auszusprechen. Der Schwörende kann, wenn das Gericht mit einem
Exemplar des Korans versehen ist, angewiesen werden, während der
Ablegung des Eides die rechte Hand auf dasselbe zu legen. Dieser
Gebrauch des Korans ist aber zur Gültigkeit des Eides nicht
wesentlich nothwendig. Für keinen Fall darf dem Schwörenden
gestattet werden, bey der Ablegung des Eides den Zeigefinger der
einen Hand in die Höhe zu halten.
Nach eben diesen Vorschriften ist auch von Zeugen Mahomedanischer
Religion der Eid aufzunehmen. Diesen wird eine allgemeine
Betheuerung, daß sie die reine Wahrheit aussagen werden, oder
ausgesagt haben (Ersteres in bürgerlichen Rechtssachen; Letzteres in
Criminal-Angelegenheiten) vorgehalten, und wenn sie dieselbe
nachgesprochen haben, die Frage: Schwörst du bey Gott? an sie
gestellt. Im Uebrigen sind in Ansehung des Zeugenverhöres die
allgemeinen Vorschriften der Gerichtsordnung und des
Strafgesetzbuches zu beobachten.
Gruß
Tom