Schwören des Eides

Hallo,

worauf schwören Zeugen vor Gericht ihren Eid?
Ich habe den Satz „so wahr mir Gott helfe“ in den Ohren, ich meine aber nur aus amerikanischen Spielfilmen, wo zudem auch meist die Hand auf die Bibel gelegt wird.

Wie sieht es aber wirklich aus? Gab es zB durch die Säkularisierung Änderungen?

Freundliche Grüße

Jerry

Hallo,

worauf schwören Zeugen vor Gericht ihren Eid?
Ich habe den Satz „so wahr mir Gott helfe“ in den Ohren, ich
meine aber nur aus amerikanischen Spielfilmen, wo zudem auch
meist die Hand auf die Bibel gelegt wird.

Wie sieht es aber wirklich aus? Gab es zB durch die
Säkularisierung Änderungen?

http://de.wikipedia.org/wiki/Eidesformel beantwortet Deine Frage.

Gruß,

Malte

Hallo!

Das richtet sich nach der Religionszugehörigkeit. Für Christen und Juden gilt:

Zeugen:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen
reinen Eid, daß ich über Alles, worüber ich von dem Gerichte befragt
worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und
nichts als die Wahrheit ausgesagt habe (aussagen werde); so wahr mir
Gott helfe!“

Sachverständige:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen
reinen Eid, daß ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen
und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des
Gewerbes) abgeben werde; so wahr mir Gott helfe!“

Für Moslems gilt aber z.B. folgende uralte Vorschrift (Hofdekret vom 26.8.1826, JGS 2217/1826):

Wenn Personen, die der Mohamedanischen Religion zugethan sind,
als Parteyen bey Oesterreichischen Gerichtsbehörden einen Eid
ablegen sollen; so hat ihnen der Richter vor Allem die Wichtigkeit
dieser Handlung, die Allwissenheit Gottes, bey dem sie den Eid
schwören sollen, und die Strafe des falschen Eides zu Gemüth zu
führen. Hierauf werden die Umstände, welche zu beschwören sind, dem
Schwörenden in der ihm bekannten Sprache von Wort zu Wort vorgesagt,
und derselbe wird, nachdem er sie laut und vernehmlich
nachgesprochen hat, befragt: Schwörst du bey Gott? der Schwörende
antwortet: Jemin ederim (ich schwöre) und setzt eine der folgenden
Formeln, oder auch alle drey zugleich hinzu: Billahi Taala (bey Gott
dem Allerhöchsten) oder Wallahi (bey Gott) oder Bismillahi (im
Nahmen Gottes). Zur Verstärkung des Eides kann der Schwörende noch
eine oder die andere der Eigenschaften Gottes, wie z. B. des
Barmherzigen, des Erbarmers, beyfügen, und sagen: Bismillahi
Errahman Errahim (im Nahmen Gottes des Barmherzigen, des Erbarmers).
Zur Gültigkeit des Eides ist es aber hinreichend, eine der obigen
Formeln, nähmlich: Bismillahi, Billahi Taala oder Wallahi,
auszusprechen. Der Schwörende kann, wenn das Gericht mit einem
Exemplar des Korans versehen ist, angewiesen werden, während der
Ablegung des Eides die rechte Hand auf dasselbe zu legen. Dieser
Gebrauch des Korans ist aber zur Gültigkeit des Eides nicht
wesentlich nothwendig. Für keinen Fall darf dem Schwörenden
gestattet werden, bey der Ablegung des Eides den Zeigefinger der
einen Hand in die Höhe zu halten.
Nach eben diesen Vorschriften ist auch von Zeugen Mahomedanischer
Religion der Eid aufzunehmen. Diesen wird eine allgemeine
Betheuerung, daß sie die reine Wahrheit aussagen werden, oder
ausgesagt haben (Ersteres in bürgerlichen Rechtssachen; Letzteres in
Criminal-Angelegenheiten) vorgehalten, und wenn sie dieselbe
nachgesprochen haben, die Frage: Schwörst du bey Gott? an sie
gestellt. Im Uebrigen sind in Ansehung des Zeugenverhöres die
allgemeinen Vorschriften der Gerichtsordnung und des
Strafgesetzbuches zu beobachten.

Gruß
Tom

Hallo!

Es gibt übrigens mehrere Dinge aus amerikanischen Filmen, die es in Wirklichkeit gibt, auch wenn es in Filmen meistens viel Unsinn gibt.

Aber das hat auch schon mal jeder gehört:
§ 178. StPO
Jeder Festgenommene ist bei der Festnahme oder unmittelbar
danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den
Festnahmegrund zu unterrichten sowie darüber zu belehren, daß er
berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson
und einen Verteidiger zu verständigen, und daß er das Recht habe,
nicht auszusagen. Dabei ist er darauf aufmerksam zu machen, daß seine
Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn
Verwendung finden könne.

Gruß
Tom

Hallo!

Das richtet sich nach der Religionszugehörigkeit.

Was mach ich denn als Heide?

Gruß,

Florian.

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beantwortet Deine Frage ohne umschweife… und vor allem fuer Deutschland und seine Strafgerichte…

Siehe Paragraph 64 StPO und folgende…

http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e0…

DM

Hi,

aber Gott sei Dank (oder wem auch immer) muss der deutsche Polizist nicht nur die Formel „runterleiern“ sondern auch tatsächlich helfen. Es reicht nicht nur das Telefonbuch zu reichen und man hat auch mehr als nur einen Anruf.

Mfg vom

showbee

Hallo!

Da gilt dann der christliche Eid:smile: Nein, das ist wirklich so. Man könnte die Sache mal vor den Verfassungsgerichtshof bringen, denn die ganzen Eidesvorschriften stammen noch aus der Zeit der Monarchie.

Es gibt noch ein paar andere Formeln, das weiß ich so nicht auswendig. In der Praxis kommt die Beeidigung ja kaum mehr vor.

Gruß
Tom

Hallo!

aber Gott sei Dank (oder wem auch immer) muss der deutsche
Polizist nicht nur die Formel „runterleiern“ sondern auch
tatsächlich helfen.

Beim Stichwort runterleiern fällt mir eine Kuriosität ein, deren Wahrheitsgehalt ich nicht beschwören würde, auch nicht ohne Gott ins Spiel zu bringen.
Jedenfalls lautet die Geschichte: Das „verlesen“ der Rechte ist in den USA eine Pflicht, die wörtlich zu verstehen ist. Der Beamte muss dem Beschuldigten die Rechte vorlesen. Auswendig aufsagen gilt nicht. Ob’s stimmt…

Gruß,

Florian.

Hallo!

Was mach ich denn als Heide?

Da gilt dann der christliche Eid:smile: Nein, das ist wirklich so.
Man könnte die Sache mal vor den Verfassungsgerichtshof
bringen, denn die ganzen Eidesvorschriften stammen noch aus
der Zeit der Monarchie.

Zu diesem Zweck könnte man sich vielleicht auf das Hofdecret vom 10.1.1816, JGS Nr. 1201/1816, betreffend den gerichtlichen Eid der Mennoniten stützen, welches gemäß erstes BRGB, BGBl. I Nr. 191/1999 nach wie vor in Geltung steht. Dort heißt es u.a., dass „solchen Religions-Parteyen, welche vermöge ihrer Religions-Lehren die Eidesablegung für unerlaubt, hingegen ihre feyerliche Versicherung so heilig als andere Religions-Genossen den Eid erkennen, die mit ihren Religions-Grundsätzen nicht vereinbarliche Eidesablegung nicht aufzudringen, sondern statt derselben sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, bey der in den Gesetzen auf Meineid bestimmten Verantwortlichkeit, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden und mit einem Handschlage zu bestätigenden Versicherung zu begnügen sey.“ Mit einer einigermaßen kunstvollen teleologischen Auslegung - eventuell unter Zuhilfenahme geschickter theologischer Argumentation - könnte man unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes zum Schluss kommen, dass auch ein Atheist zu einer seiner Überzeugung widersprechenden religiösen Beteuerung nicht verhalten werden darf und das Schütteln der Pfote daher auch für ihn ausreichend ist.
Grüße, Peter

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Ein Blick ins Gesetzbuch…
erleichtert die Rechtsfindung insbesondere auch dann, wenn man in unser Grundgesetz guckt. Art. 136 Abs. 4 WRV: Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Die WRV ist Bestandteil des Grundgesetzes: http://bundesrecht.juris.de/wrv/index.html

In den Einzelgesetzen ist dies dann jeweils umgesetzt. Deshalb war das nur eine Ergänzung zu Dirks Ausführungen.

Gruß
Ultra

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Hallo!

Zu diesem Zweck könnte man sich vielleicht auf das Hofdecret
vom 10.1.1816, JGS Nr. 1201/1816, betreffend den gerichtlichen
Eid der Mennoniten stützen

Wow - ich glaube ich sollte mal ein wenig tiefer ins österreichische Recht einsteigen. Ein Hofdecret jagt das nächste…spannend!

Für Deutschland fällt mir dazu ein:

§ 65 StPO, § 484 ZPO:

„Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht…“ und dann der übliche Rest.

Gruß,

Florian.

Hallo,

das mit dem Moslems erinnert mich an eine Geschichte, die mir ein Beisitzer am Arbeitsgericht in einer Sitzungspause erzählt hat.

Zwei Türken stritten um eine Forderung, die der Schuldner schon bezahlt haben wollte. Schließlich einigten sich beide darauf, dass wenn der Schuldner auf den Koran schwör, dass er das Geld schon zurückbezahlt habe, der Gläubiger seine vermeintliche Forderung nicht weiterverfolge. Gesagt, getan - es wurde ein Koran herbeigeschafft und geschworen. Glücklich verließen beiden den Sitzungssaal - der Schuldner, weil er nicht mehr zu zahlen brauchte, der Gläubiger, weil den Schuldner und all seine Nachfahren der Zorn Allahs ob des Meineids treffen werde.

Vhrissie

Beim Stichwort runterleiern fällt mir eine Kuriosität ein,
deren Wahrheitsgehalt ich nicht beschwören würde, auch nicht
ohne Gott ins Spiel zu bringen.
Jedenfalls lautet die Geschichte: Das „verlesen“ der Rechte
ist in den USA eine Pflicht, die wörtlich zu verstehen ist.
Der Beamte muss dem Beschuldigten die Rechte vorlesen.
Auswendig aufsagen gilt nicht. Ob’s stimmt…

Angeblich ist mal ein Täter aufgrund dieses Formfehlers freigesprochen worden, er konnte beweisen (der Polizeibeamte hat das ganz offen so ausgesagt), dass ihm seine Rechte nicht „vorgelesen“, sondern zwar korrekt, aber aus dem Gedächtnis aufgesagt wurden.

Seit dieser Zeit, so der Artikel damals, hat jeder Polizeibeamte ein Kärtchen in der Tasche, das er dann herauszieht und von dem er abliest (oder zumindest den Anschein erweckt, als ob er ablese).

Das Wort „vorlesen“ wurde vermutlich in’s Gesetz aufgenommen, damit die Rechte immer korrekt erklärt werden und nicht durch Zitieren aus dem Gedächtnis Einzelheiten falsch wiedergegeben oder ganz weggelassen werden.

Grüße
Sebastian

Hallo!

Es gibt übrigens mehrere Dinge aus amerikanischen Filmen, die
es in Wirklichkeit gibt, auch wenn es in Filmen meistens viel
Unsinn gibt.

Aber das hat auch schon mal jeder gehört:
§ 178. StPO
Jeder Festgenommene ist bei der Festnahme oder unmittelbar
danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den
Festnahmegrund zu unterrichten sowie darüber zu belehren, daß
er
berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere
Vertrauensperson
und einen Verteidiger zu verständigen, und daß er das Recht
habe,
nicht auszusagen. Dabei ist er darauf aufmerksam zu machen,
daß seine
Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen
ihn
Verwendung finden könne.

Gruß
Tom

Ich hab’ eine kurze Nachfrage (Einwand).
Auf http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html ist lachzulesen, dass dieser § weggefallen ist. (oder hast du dich nicht auf D bezogen?) Dann muss ein Polizist in D diesen „Spruch“ nicht mehr aufsagen…? Gilt etwas anderes stattdessen? Klärt einen Laien bitte mal auf :smile:

Grüße, i.

Hallo!

Das hat sich auf Österreich bezogen, weil der Fragesteller auch aus Österreich ist.

Gruß
Tom

Hallo!

Ja das klingt nicht so ganz unlogisch.

Gruß
Tom