nehmen wir mal an, X holt sich von einigen Auskunfteien nach dem aktuellen § 34 BDSG eine Selbstauskunft.
Nun steht in einem Antwortschreiben, dass ausschließlich wohnumfeldbezogene (soziodemo und mikrogeografische) Daten zur Berechnung des Score-Wertes ausgewertet wurde. Dies wurde per Telefon bestätigt.
X hat somit, Aufgrund der falschen Wohngegend keinen „perfekten“ Score-Wert.
die Erhebung oder Verwendung eines Scores, der ausschließlich aus Anschriftendaten errechnet wird, ist nicht erlaubt, wenn er für die Entscheidung für die Begründung, den Inhalt oder die Beendigung eines Vertragsverhältnisses herangezogen wird.