folgender fiktiver Fall: Kunde A bestellt bei Versandhändler B (als Neukunde) einen Artikel, als Zahlungsart wird „auf Rechnung“ gewählt. A erhält daraufhin von B eine (automatisierte) E-Mail, in der die Bestellung sowie der Kauf auf Rechnung bestätigt werden.
Am nächsten Tag erhält A erneut von B Post. Jetzt heißt es plötzlich (erneut automatisiert), die Zahlung auf Rechnung sei leider nicht möglich. Der Kunde möge bitte eine andere Zahlungsform wie Vorkasse oder Nachnahme wählen, im anderen Fall müsse die Bestellung komplett storniert werden.
Dieser Sinneswandel von B könnte logisch eigentlich nur durch Abfrage von Scoring-Werten o.ä. von Auskunfteien erklärt werden. Dazu die erste Frage: wäre eine solche Abfrage durch B über A’s Daten rechtlich erlaubt, ohne dass B vorher von A eine Einwilligung über die Datenabfrage einholt?
Wenn nun B von der Auskunftei offenbar eine Negativ-Auskunft erhalten hat, A aber davon überzeugt ist, dass es keine nachvollziehbaren Negativdaten über ihn geben kann - was für Möglichkeiten hat A, sich hier zu wehren? A hat ja zunächst mal überhaupt keine Chance auch nur herauszufinden, bei welcher Auskunftei und in welchem Datenpool sich B bedient hat, und B wird ihm dies in der Regel auch nicht freiwillig mitteilen. Hat A zumindest die Möglichkeit, B auf eine solche Auskunft zu verklagen? Wenn nicht, heißt dass das A völlig rechtlos ist?
mal überhaupt keine Chance auch nur herauszufinden, bei
welcher Auskunftei und in welchem Datenpool sich B bedient
hat, und B wird ihm dies in der Regel auch nicht freiwillig
mitteilen. Hat A zumindest die Möglichkeit, B auf eine solche
Auskunft zu verklagen? Wenn nicht, heißt dass das A völlig
rechtlos ist?
Meiner Kenntnis nach wird gar nicht nach persönlichen Informationen über A gesucht. Also nicht, ob A schon mal Rechnungen nicht gezahlt hat. Es wird danach gesucht, ob A z.B. in einem „Risikogebiet“ wohnt. Haben also die Nachbarn von B (gleiche Straße oder gleicher Stadtteil z.B.) öfter mal die Rechnung nicht gezahlt, so ist die Gefahr groß, dass auch A eine ähnliche Mentalität an den Tag legen könnte.
Dazu die erste Frage: wäre eine solche Abfrage durch B
über A’s Daten rechtlich erlaubt, ohne dass B vorher von A
eine Einwilligung über die Datenabfrage einholt?
Hierfür bedarf es keiner Einwilligung, nur für das Melden IN diese Dateien.
Wenn nun B von der Auskunftei offenbar eine Negativ-Auskunft
erhalten hat, A aber davon überzeugt ist, dass es keine
nachvollziehbaren Negativdaten über ihn geben kann - was für
Möglichkeiten hat A, sich hier zu wehren? A hat ja zunächst
mal überhaupt keine Chance auch nur herauszufinden, bei
welcher Auskunftei und in welchem Datenpool sich B bedient
hat, und B wird ihm dies in der Regel auch nicht freiwillig
mitteilen. Hat A zumindest die Möglichkeit, B auf eine solche
Auskunft zu verklagen? Wenn nicht, heißt dass das A völlig
rechtlos ist?
A kann in die über ihn gespeicherten Daten Auskunft verlangen.
A kann außerdem bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen.
mitteilen. Hat A zumindest die Möglichkeit, B auf eine solche
Auskunft zu verklagen? Wenn nicht, heißt dass das A völlig
rechtlos ist?
Diese Schlußfolgerung scheint mir doch etwas überzogen. A fühlt sich rechtlos weil B nicht so möchte, wie A es will ? In D haben wir Vertragsfreiheit, B wäre also gar nicht verpflichtet, A zu beliefern. Wenn B eine andere Zahlweise wünscht, als es A genehm ist, kann man wohl kaum von „völliger Rechtslosigkeit“ von A reden. A könnte ebensogut bei C oder D bestellen.
Das ist grundsätzlich richtig, trifft aber noch nicht den Kern des Problems. Wenn B Negativdaten über A von einer Auskunftei erhalten hat, gilt dies möglicherweise auch für C oder D. Wer sagt denn, dass A nicht bereits bei C und D versucht hat, bevor er jetzt bei B die Nase voll hat?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
In der heutigen Zeit gibt kein Versandhändler mehr Kredit, ohne dass eine Bonitätsprüfung erfolgt. Für so eine Bonitätsprüfung ist es aber erforderlich, dass Name, Anschrift und Geburtsdatum absolut korrekt angegeben sind (hat A alles korrekt angegeben ?). Stimmen die Angaben nicht überein, kommt eine Antwort wie z.B. „Keine Information vorhanden“.
Ist die Person vorhanden, werden nur rechtlich eindeutige s.g. „Nicht einbringbare Forderungen“ und eidesstattliche Versicherungen als Negativmerkmale gemeldet. Ob so etwas vorliegt, sollte A am besten selbst wissen.
Ist die Person unter der Adresse bekannt und liegen keine Negativmerkmale vor, bestehen viele Unternehmen ab einer gewissen Bestellsumme grundsätzlich auf Vorkasse oder Nachnahme.
Letztlich kann es aber passieren, dass der Bearbeiter der Bestellung bei dem Namen, dem Wohnort oder sonst einem Merkmal ein komisches Gefühl hat und den Auftrag nur per Vorkasse freigibt.
Das ist grundsätzlich richtig, trifft aber noch nicht den Kern
des Problems.
Warum nicht ? Kern des Problems ist, dass A seinem Lieferanten die Bedingungen nicht vorschreiben kann. B kann sich aussuchen wen er beliefert und unter welchen Vorausetzungen. Das hat etwas mit Vertragsfreiheit zu tun und nicht mit Rechtlosigkeit (ich habe mich primär an diesem Begriff gestört).
Wenn B Negativdaten über A von einer Auskunftei
erhalten hat, gilt dies möglicherweise auch für C oder D.
Was den Vertrag anlangt hast du zwar recht, das ist aber nur ein Teil des Problems. Die nächste Frage ist nämlich schon, ob möglicherweise unzulässig Scoring Daten (möglicherweise auch falsche) weitergegeben wurden.