Seebrief

Hallo !

Ich bin schon etliche Jahre im Urlaub mit dem Boot unterwegs ohne Seebrief.
Ich lese immer wieder bei Gebrauchtbooten mit Österreichischen Seebrief. Für was brauche ich so einen Btief? Wo - wie bekommt man so etwas? Ist ein Seebrief Pflicht?

Gruß Gerhard

hej, gerhard,
hab’ mal unter yahoo ‚seebrief‘ eingegeben und div. gefunden, u.a.
http://www.noel.gv.at/service/wa/wa1/schifffahrt/sch…
und unter
http://www.bmv.gv.at/vk/5schiff/see/jacht.htm
findest du diese info
Jachtzulassung zur Seeschifffahrt
Informationsblatt -
(Seeschifffahrtsgesetz, BGBl.Nr. 174/1981 idF BGBl.Nr. 452 und 692/1992,
Jachtzulassungsverordnung, BGBl.Nr. 502/1994)

Allgemeines
Zulassungsvoraussetzungen
Sonderregelung
Zuständige Behörde/Liste der zuständigen Behörden
Antragstellung
Registrierung
Sonstiges
Auskünfte / Liste der ermächtigten Ziviltechniker/Klassifikationsgesellschaften

Allgemeines:
Die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde (siehe Pkt. 4); sie ist an die Person des Eigentümers und die Jacht gebunden. Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der österreichischen Seeflagge verbunden. Über die Zulassung selbst wird eine Urkunde (Seebrief) ausgestellt, die zusammen mit dem Bescheid und dem Messbrief stets im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen ist.

Die Gültigkeit der Zulassung ist in der Regel auf 5 Jahre befristet. Vor Fristablauf ist bei sonstigem Widerruf der Zulassung unter Vorlage des Seebriefes, ggf. eines neuen Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses und der Abgabe der Erklärung, dass sich an den Vermessungsgrößen der Jacht keine Änderungen ergeben haben, eine neue Zulassung zu beantragen.

Zulassungsvoraussetzungen:
Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf einer natürlichen Person nur erteilt werden, wenn sie österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EWR-Staates, zu mehr als 50 Prozent Eigentümer der Jacht ist und, sofern nicht österreichischer Staatsbürger, ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat. Für Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen gelten in diesem Zusammenhang spezielle Bestimmungen.

Voraussetzung für die Zulassung ist weiters, dass für die Jacht ein entsprechender Name beantragt wird. Dieser Name kann nur dann verliehen werden, wenn er nicht schon von einem bereits zugelassenen Seeschiff geführt wird. Telefonische Vorreservierung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist möglich.

Sollte die Jacht bereits in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen gewesen sein, ist eine Entregistrierungsbescheinigung erforderlich. Für die Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist ein Messbrief erforderlich. Dieser wird von ermächtigten Ziviltechnikern für Schiffstechnik und Klassifikationsgesellschaften (siehe Beilage) ausgestellt.

Für die Zulassung von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist ein internationaler Messbrief gemäß Schiffsvermessungsübereinkommen sowie ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis erforderlich, welche ebenfalls von den o.a. ermächtigten Ziviltechnikern für Schiffstechnik und Klassifikationsgesellschaften (siehe Beilage) ausgestellt werden.

Sonderregelung:
Der Messbrief kann durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, soferne die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und die Jacht nur im Fahrtbereich 1 eingesetzt wird. Als Name der Jacht kann auch die Zulassungsnummer beibehalten werden.

Zuständige Behörde:

Für die Zulassung zur Seeschifffahrt

von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist ein formloses schriftliches Ansuchen an den Landeshauptmann, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers liegt (siehe beiliegende Liste)

von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Oberste Schifffahrtsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2,
zu richten.

Antragstellung

Das Ansuchen hat folgende Angaben und Erklärungen zu enthalten:

a) Name der Jacht,
b) Erklärung, dass die Jacht in keinem ausländischen Schiffsregister eingetragen ist,
c) Erklärung über den Verwendungszweck der Jacht (Sport- und Vergnügungszwecke, Charter usw.),
d) beantragter Fahrtbereich,
Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

a) Staatsbürgerschaftsnachweis (ggf. auch der Miteigentümer),
b) ggf. Meldenachweis
c) ggf. Nachweis von Standesbezeichnungen und akademischen Graden, soweit deren Eintragung gewünscht
wird
d) Eigentumsnachweis (Kaufvertrag und Zahlungsbestätigung),
e) ggf. eine von allen Eigentümern (Name und Adresse) unterfertigte Aufschlüsselung der Eigentumsanteile,
f) (ggf. internationaler) Messbrief (2-fach) oder österreichische Zulassungsurkunde,
g) ggf. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis (2-fach) oder österreichische Zulassungsurkunde,
h) ggf. Entregistrierungsbescheinigung,
i) ggf. Vollmacht des Ziviltechnikers oder der Klassifikationsgesellschaft.
Die vorgenannten Dokumente können im Original oder in beglaubigter Kopie beigebracht werden. Falls sie in einer Fremdsprache ausgestellt sein sollten, ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.

Dem Ansuchen, der Vollmacht sowie den unter lit. f und g genannten Zeugnissen sind je eine ATS 180,- Bundesstempelmarke, jeder Beilage eine ATS 50,- Bundesstempelmarke pro Bogen lose anzuschließen. Bei Neuausstellung oder Änderung (z.B. Eintragung einer neuen Frist) des Seebriefes ist dem Ansuchen weiters eine ATS 180,- Bundesstempelmarke lose anzuschließen.

Für jede Zulassung zur Seeschifffahrt ist als Bundesverwaltungsabgabe mittels Erlagschein folgender Betrag zu entrichten (bei Zuständigkeit des Bundesministeriums mittels Bundesstempelmarke):

ATS 450,- für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt bis einschl. 10 BRZ,
ATS 900,- für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 10 bis einschl. 50 BRZ,
ATS 2.200,- für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 50 bis einschl. 500 BRZ.

Registrierung:
Es besteht keine Verpflichtung zur Registrierung der Jacht beim Seeschiffsregister in Wien. Dem Eigentümer bleibt jedoch eine derartige Registrierung unbenommen. Auskunft erteilt das Seeschiffsregister in Wien, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Abteilung 51, 1011 Wien, Riemergasse 4 (Tel.01/ 51 52 80/0).

Sonstiges:
Der Eigentümer einer zugelassenen Jacht ist verpflichtet, jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen unter gleichzeitiger Vorlage des Seebriefes und der Zeugnisse innerhalb von 4 Wochen zu melden. Durch Fristablauf oder Tod des Zulassungsinhabers erlischt die Zulassung. Bei Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung (z.B. Verkauf !) erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde (siehe Pkt. 4) der Widerruf der Zulassung; der Eigentümer der Jacht ist in diesen Fällen verpflichtet, der Behörde den Seebrief binnen 6 Wochen zurückzustellen. Eine Übertragung oder Weitergabe des Seebriefes ist unzulässig.

Jachten ohne CE-Kennzeichnung, die nicht nachweislich vor dem 16. Juni 1998 im EWR in Betrieb gewesen sind oder innerhalb des EWR in Verkehr gebracht worden sind (d.h. verkauft, vermietet, verschenkt oder vererbt) dürfen nicht auf Gewässern des EWR verwendet werden. Ob touristische Kurzbesuche gestattet werden, liegt im Ermessen der einzelnen Staaten.

Auskünfte:
Nähere Informationen können bei den zuständigen Behörden eingeholt werden.

Liste der zuständigen Behörden

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Oberste Schifffahrtsbehörde
Radetzkystraße 2
1030 Wien Tel.: 01/71162/5803

Landeshauptmann von Burgenland
Abteilung VI/2
Freiheitsplatz 1
7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/600/2448

Landeshauptmann von Kärnten
Abteilung 8W - Schifffahrt
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt Tel.: 0463/536/30827

Landeshauptmann von Niederösterreich
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Kerschbaumergasse 15
3430 Tulln
Tel.: 02272/607/6039

Landeshauptmann von Oberösterreich
Abteilung BauME-S
Goethestraße 86
4020 Linz
Tel.: 0732/7720/3654

Landeshauptmann von Salzburg
Referat 6/52
Postfach 527
5010 Salzburg
Tel.: 0662/8042/4451

Landeshauptmann von Steiermark
Rechtsabteilung 3
Landhausgasse 7
8011 Graz
Tel.: 0316/877/4876

Landeshauptmann von Tirol
Abteilung IIb2
Landhaus
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/508/2456

Landeshauptmann von Vorarlberg
Verkehrsabteilung
Landhaus
6900 Bregenz
Tel.: 05574/511/2126

Landeshauptmann von Wien
Magistratsabteilung 58
Volksgartenstraße 3
1082 Wien
Tel.: 01/4000/96833
Liste der ermächtigten Ziviltechniker und Klassifikationsgesellschaften, die Messbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse ausstellen dürfen:

Dipl.-Ing. Richard ANZBÖCK Tel.: (01) 320 88 93
1190 Wien, Gugitzgasse 8/29 Fax: 320 88 94

Dipl.-Ing. Richard KUCHAR Tel.: (01) 802 33 36/1 od. 2
1120 Wien, Schlöglgasse 21

Dipl.-Ing. Adolf HEIDRICH Tel.: (0732 ) 70 16 20
4040 Linz, Bachlbergweg 53

Dipl.-Ing. Gerald KREPS Tel.: (0732 ) 77 53 84 bzw. 0664 /167 78 55
4020 Linz, Industriezeile 18

Germanischer Lloyd, Inspektion Wien Tel.: (01) 982 43 03
1150 Wien, Markgraf-Rüdiger-Straße 6 Tel. (01) 985 93 30
Fax: 982 51 84

Bureau Veritas Tel.: (01) 713 15 68
1030 Wien, Marokkanergasse 22/3
Fax: 712 54 35
Det Norske Veritas Tel.: (0732) 77 30 30
Zertifizierungs- und Umweltgutachter GmbH
4010 Linz, Derfflingerstraße 14
Fax: (0732) 77 30 30 77
Bearbeiter: Rainer Gaupmann
email: [email protected]

Last update: 25.08.00

Hallo joker,

recht herzlichen Dank für Deine Mühe, hab mir Ärger und Zeit gespart.
Es würde mich freuen wenn ich Dir bei Gelegenheit behilflich sein könnte.

Gruß Gerhard

hej, gerhard,

wie sagt unser ausserirdischer so treffend - 0-problemo -, hier werden sie geholfen *bg

gruss
joker

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