mal stelle sich vor, ein Jugendlicher ca. 14 Jahre mit einer seelischen Behinderung ( nachweisbar , Versorgungsamt ) bekommt ein Verwarnungsgeld ausgesprochen wegen einer Ordnungswidrigkeit. Es ist vielleicht eine Lappalie, aber hier geht es um das rechtliche.
Müsste er dieser nachkommen ?
Suchmaschinen bringen das ein oder andere dazu. Aber nichts eindeutiges.
StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Dies gilt für Straftaten, und unten Entsprechendes für Ordnungswidrigkeiten, beides jeweils ab 14:
OWiG § 12 Verantwortlichkeit
„(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Gänzlich ungeschoren bleibt man dennoch nicht in jedem Fall. Zumindest bei Straftaten gilt: „In Betracht kommt jedoch die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß der §§ 63 ff. StGB.“
Was bei wiederholten und/oder groben Ordnungswidrigkeiten angeordnet werden kann, weiß ich leider nicht.
wie gesagt es ist eine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwarnungsgeld . Also eigentlich Kinderkram.
Es sind wohl paar Euro die gezahlt werden soll bzw. im Raume stehen.
Mir ist es wichtig die rechtliche Lage zu kennen bzw. den Ordnungsamt dies vor zutragen.
Hallo,
wie soll man das denn aus der Entfernung irgendwie einschätzen können, wenn man weder etwas über die Störung noch über die Ordnungswidrigkeit noch über die Umstände weiß?
Einfach mal mit dem Amt sprechen, ohne gleich mit Gesetzen zu kommen ist sicher hilfreich, würde ich aufgrund der Faktenlage vermuten…
eine „seelische Behinderung“ hat nicht grundsätzlich eine fehlnde Schuldfähigkeit/Vorwerfbarkeit zur Folge. Die Frage ist immer wieder, ob derjenige zum Tatzeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Tatentschlusses (alic) erkennen konnte, dass sein Handeln rechtwidrig ist.
Allerdings gibt es bei Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip, d.h. dass die Behörde entscheiden darf, ob sie das ordnungswidrige Handeln ahndet oder auch nicht. Deshalb würde ich mal mit der Behörde reden und fragen, ob ein Verwarnungsgeld tatsächlich opportun wäre.
Allerdings gibt es bei Ordnungswidrigkeiten das
Opportunitätsprinzip, d.h. dass die Behörde entscheiden darf,
ob sie das ordnungswidrige Handeln ahndet oder auch nicht.
Deshalb würde ich mal mit der Behörde reden und fragen, ob ein
Verwarnungsgeld tatsächlich opportun wäre.
Ich überlege grade, ob „der Behörde“ die seelische Behinderung überhaupt bekannt ist. Im Ursprungsbeitrag ist lediglich von „nachweisbar“ und „Versorgungsamt“ die Rede.
Die nächste Frage wäre, ob die Behörde die genannte Behinderung nicht schon bereits berücksichtigt hat …