Sehr geehrter Herr Kliem,

Sehr geehrter Herr Kliem,
ich bin Chefarzt einer Klinik und seit ~20 Jahren in einer PKV. Jetzt befinde ich mich exakt 10 Monate vor meinem Renteneintritt (geb. 10/1947) und seit dem 01.03.2010 im Langzeitkrankenstand wg. einer chron. Erkrankung. Nach 26 Wochen Lohnfortzahlung durch meinen AG zahlt die PKV nun seit Sept. 2010 KTG und „fragt“ nun im Rahmen einer ersten Vorstellung zur Ärztlichen Begutachtung forciert an, ob ich nun einen Rentenantrag bei meinem ärztlich-berufsständigen Versorgungswerk stellen werde bzw. den Status der Berufsunfähigkeit einräumen würde (was für mich bis zum Renteneintritt 0,- € Bezüge bedeuten würde). Ich möchte aber einen nochmaligen Arbeitsversuch zum „geordneten Abschluß meines Berufslebens“ starten - z.B. in 3 … 5 Monaten - und würde dann bis zum Renteneintritt wieder Gehalt bzw. Lohnfortzahlung des AG erhalten. genau um diese weitere Prolongierung der KTG-Phase zur weiteren Rehabilitation um 3 … 5 Monate geht es mir mit meiner Frage.
Kann die PKV mich schon jetzt - also ohne diese weitere Rehabilitationsphase zuzulassen - mich zur vorzeitigen Berentung zwingen bzw. den Status „berufsunfähig“ festlegen ???
Mit sehr herzlichem Dank für Ihre Bemühungen
und freundlichen Grüßen

F.R.47

Sehr geehrter Herr Dr.

der Vertrag und somit auch die Leistungspflicht der Versicherung endet mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.

Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,
sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

Der Versicherer ist ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte dem Verlangen der Versicherung nicht folgt.

Sie müssen im Zweifelsfall nachweisen, dass Sie „in absehbarer Zeit“ wieder arbeitsfähig sein werden. Die Versicherung ist ansonsten berechtigt, die Leistung einzustellen.

Sie brauchen also einen medizinisch begründeten Nachweis, dass keine Berufsunfähigkeit, sondern lediglich eine temporäre Arbeitsunfähigkeit vor liegt.

Beste Grüße

Thomas Kliem