Sehr Kompliziert: Besttattungskosten

Älteres Ehepaar in Niedersachsen, keine gemeinsamen Kinder, aber jeweils volljährige Kinder aus erster Ehe.

Zunächst kommt der Mann ins Krankenhaus.

Einige Zeit danach kommt die Frau ins Krankenhaus, fällt ins Koma.

Einige Zeit später stirbt der Mann.

Bestattungspflichtig nach niedersächsischem Bestattungsgesetz war zunächst die Ehefrau (welche im Koma lag), nach dieser wären die Kinder des Mannes aus erster Ehe an der Reihe gewesen.

Die erstehelichen Kinder des Mannes schlagen das Erbe des Mannes aus.

Bevor die Bezahlung der Bestattung des Mannes final geklärt ist, stirbt die Frau, ohne nochmals aus dem Koma aufgewacht zu sein.

Kein Testament.

Behörde tritt an Kinder der Frau aus erster Ehe heran wegen Bestattungskosten der Frau. Kinder der Frau aus erster Ehe bezahlen umgehend Bestattungskosten der Frau aus dem (Rest-)Guthaben der Frau. (Mann und Frau hatten während der gesamten Ehe getrennte Konten, jeweils eigene Renten). Unmittelbar nach Abwicklung der Bestattung der Frau schlagen die erstehelichen Kinder der Frau ebenfalls Erbe aus.

Die erstehelichen Kinder des MANNES treten jetzt (über Anwalt) an die erstehelichen Kinder der FRAU heran wegen Bestattungskosten des MANNES.

Begründung: Die Frau sei durch die Erbausschlagung der erstehelichen Kinder des Mannes Alleinerbin des Mannes geworden. Trotz der zeitlich späteren Erbausschlagung der erstehelichen Kinder der Frau, wegen der sog. „juristischen Sekunde“, würde diese Zahlungsverpflichtung der Frau über deren Tod hinaus gegen deren erstehelichen Kinder weiterbestehen. Die Erbausschlagung der erstehelichen Kinder der Frau wäre hier ohne Belang.

Kann diese Forderung Aussicht auf Erfolg haben?

Hallo,

auch im Falle einer Erbausschlagung haben die Kinder für die Bestattungskosten aufzukommen. Für diese Kosten ist das Nichtantreten des Erbes tatsächlich ohne Belang.

Gruss, hemba