Seit 7 Jahren Urlaub zur gleichen Zeit und längeren Zeitraum. Habe ich da Anspruch auf Gewohnheitsrecht?

Ich fahre seit 7 Jahren jedes Jahr für 8-12 Wochen im Januar in den Urlaub. In der Regel nehme ich 5 Wochen Urlaub und den Rest Überstundenfrei. Mehrere Jahre bekam ich sogar unbezahlten Urlaub, obwohl ich genug Überstunden gehabt hätte. Nun meckert mein Chef seit letztem Jahr und möchte mir diesen Urlaub nicht mehr geben. Die Chefin hat ihn mir erlaubt und genehmigt. Bis jetzt ist auch die Chefin meine Vorgesetzte. Ich denke die hatten auch ziemlichen Diskussionsbedarf darüber, da ich 2 Monate warten musste, ob ich den Urlaub bekomme oder nicht. Ich bin jetzt 20 Jahre in der Firma und habe KEINEN Arbeitsvertrag.
Nun befürchte ich, dass er mir dieses Jahr vielleicht verweigert wird. Hab ich Anspruch auf Gewohnheitsrecht? Es wäre schön, wenn ihr mir da helfen könntet und auch gesetzlich untermauern wäre super
Danke Kay

Doch, nur eben nicht schriftlich.

Es gab und gibt in D kein Gewohnheitsrecht!
Wenn Dein Chef die Chefin ist und sie Dir den Urlaub gewährt, ist doch alles ok!
Nur wenn betriebliche Gründe oder die höher einzuordnenden Rechte anderer Kollegen dagegen stehen Dir den Urlaub zu gewähren, kann die Chefin ihn Dir versagen. Wegen der reinen Meckerei Ihres Angetrauten, geht das aber nicht. ramses90

Es gibt aber sowas wie „betriebliche Übung“.
Ob man damit für das Abfeiern von Überstunden in dem Ausmaß etwas ableiten kann…?

Gruß,

Kannitverstan

Gewohnheitsrecht gibt es da definitiv nicht. Du könntest in einem Arbeitsvertrag festhalten lassen, dass du immer zur gleichen Zeit Urlaub nehmen darfst. Da es aber keinen Arbeitsvertrag gibt, halte ich das für schwierig.

Hallo,

„betriebliche Übung“ kommt hier aber nicht zum Tragen, da es sich bei der Urlaubsvergabe an sich nicht um irgendeiner Form der „Vergünstigung“ (als Vorrausetzung für eine betriebliche Übung) handelt, sondern lediglich um die Ausübung gesetzlicher Pflichten zur Urlaubsvergabe. Das gilt auch für die Verknüpfung des Urlaubs mit Freizeitguthaben.
Deswegen war Ramses` Hinweis auf evtl. Verweigerungsgründe nach BUrlG völlig richtig und ausreichend.

&Tschüß
Wolfgang

Kann man das irgendwo nachlesen?
[Hier][1] geht es um die Art des Ausgleichs:

Durch die über viele Jahre hinweg sämtlichen Mitarbeitern vorbehaltlos gewährte Möglichkeit, geleistete Überstunden in Freizeit auszugleichen, sei eine betriebliche Übung entstanden.

Dass jedes Jahr zur gleichen Zeit drei bis sieben Wochen Freizeitausgleich am Stück gewährt wurden, ist nun keine betriebliche Übung, weil…?

Gruß,

Kannitverstan

Hallo,

es beim bloßen „Abfeiern“ von geleisteter Mehrarbeit nicht um eine „Vergünstigung“ im Sinne irgendeiner zusätzlich gewährten Leistung des AG handelt.
Eine derartige „Vergünstigung“ im Sinne eines materiellen Vorteils - sei es in Geld, Freizeit oder sonstigen Leistungen des AG - ist aber Voraussetzung dafür, daß überhaupt eine „betriebliche Übung“ entstehhen kann.

&tschüß
Wolfgang

Tut mir leid, ich versteh’s immer noch nicht :grimacing:
Dass ein Arbeitgeber Freizeitausgleich für Überstunden gewährt, ist doch auch keine Vergünstigung…? Schließlich wurde ja dafür eine Arbeitsleistung erbracht.

Gruß,

Kannitverstan

PS: Der Link oben ist leider verlorengegangen. Hier nachgereicht: Der Link oben ist leider verlorengegangen, hier nachgereicht: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-116545?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Hallo,

und somit hast Du hier selber definiert

warum die bloße Gewährung von Urlaub bzw. Freizeitausgleich kein Fall für eine „betriebliche Übung“ ist - eben mangels Vergünstigung.

&Tschüß
Wolfgang