Guten Abend!
Seit wann beseteht der Pragraph 136a der Strafprozessordnung?
[(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) (…, etc.)]
In älteren Büchern (1970, 1980) wird von Cops das Ganze nämlich noch angewandt und -zwar straffrei.
Und wie weit wirkt sich das Ganze auf den Prozess aus?
Darf nichts mehr der Aussagen verwendet werden OR nur teilweise?
Wie ist das überhaupt?
Kommt der Paragraph überhaupt zum Tragen, oder wird eher den ermittelnden Cops geglaubt [http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/11/24/…] und die schalten das Diktiergerät ab?
Könnt ihr mir da weiterhelfen?
[Seit Ende der DDR hat sich da bestimmt viel getan.
]
Gruß
Merrick
PS
Bin durch das Prisoner’s dilemma darauf gestossen.