Nehmen wir an, Herr M hat eine große Menge rechtmäßig erworbener CDs von Mozart. Für den privaten Gebrauch „bastelt“ er sich (z.B. per Analog-Aufnahme) eine „best of“ CD mit verschiedenen Stücken, aus diversen dieser CDs (z.B. fürs Autoradio). So weit, so gut.
Nun steht ein großes Fest im Hause M an (Tochter heiratet), und für die 250 Gäste denkt sich Herr M eine besondere Erinnerung aus.
Er nimmt seine privat selbst gemixte „Best of CD“, kopiert diese 250 Mal, Label, Booklet und Cover-Rückseite werden „hochzeits- erinnerungsmäßig“ gestaltet und jeder Gast erhält eine solche CD als Erinnerung geschenkt.
Werden mit dieser „Schenkung“ irgendwelche juristischen Belange (Urheberrecht o. ä.) tangiert, so dass Herr M ob dieser Aktion belangt werden könnte?
Danke im Voraus für Antworten und
Grüße aus Wien
Helmut
Ermm… *hust*
Das Gesetz verbietet zwar Privatkopien nicht, gemeinhin geht man da aber so von ca. 7 Kopien aus (BGH GRUR 1978, 474). Sind es mal ein paar mehr, wird keiner was dagegen haben. Aber 250???
Nene, das ist weiiiit außerhalb dessen, was der Gesetzgeber noch zugesteht.
Auf den ersten Blick: Ja.
Auf den zweiten Blick: Nein. (Die zusätzlichen Paragraphen)
Auf den dritten Blick: Ja. (Da die Vergütung mit dem Brenner UND der CD bereits beglichen ist - in Österreich kassiert die AKM bei jedem Aufnahmegerät und jedem Leermedium bereits diese Vergütung ein*).
Auf den vierten Blick: Frag einen Anwalt …
ianal,
Tomh
*Wird der Datenträger dann ausschließlich für Daten benutzt, kann die Vergütung für jeden einzelnen(!) Datenträger der AKM in Rechnung gestellt werden.
die frage die sich stellt…
tach
… ist die, ob musik von mozart überhaupt dem urhebergesetz unterliegt.
wenn überhaupt, wer sollte klagen? der kläger müsste ja beweisen können, dass ein ausschnitt aus seiner original-cd oder schallplatte stammt. ob das möglich ist, wage ich zu bezweifeln.
… ist die, ob musik von mozart überhaupt dem urhebergesetz
unterliegt.
Natürlich: Vom „Erzeuger“ des Werkes, sprich nicht vom Komponisten, sondern vom Orchester/Philharmonie, die das Werk einspielten - und sei es nur ein Alleinunterhalter gewesen, der die Aufnahme seiner „Interpretation“ auf den Markt brachte.
wenn überhaupt, wer sollte klagen? der kläger müsste ja
beweisen können, dass ein ausschnitt aus seiner original-cd
oder schallplatte stammt. ob das möglich ist, wage ich zu
bezweifeln.
Das ist bei Orchestern zwar etwas schwieriger, aber alles andere als unmöglich.