Hallo zusammen,
gem. BFH-Urteil vom 30. 11. 2016 - VI R 2/15 (HI10245684) mindern selbst getragene Aufwendungen wie Kraftstoffkosten, Wagenwäsche den Nutzwert des Firmen-PKW und dürfen vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.
Was ist, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklärungen für 2014 und 2015 schon fristgerecht abgegeben hat, aber aufgrund des BMF-Schreibens v. 19.04.2013 - IV C 5 - S 2334/11/10004 BStBl 2013 I S. 513 die Aufwendungen nicht eingereicht/abgezogen hat?
Alle Quittungen 2014 und 2015 sind noch vorhanden.
Kann man da noch etwas unternehmen? Ohne das Schreiben hätte der AN die Kosten sicherlich eingereicht.
Grüße
Holygrail