Selbst getragene Aufwendungen Firmen-PKW

Hallo zusammen,

gem. BFH-Urteil vom 30. 11. 2016 - VI R 2/15 (HI10245684) mindern selbst getragene Aufwendungen wie Kraftstoffkosten, Wagenwäsche den Nutzwert des Firmen-PKW und dürfen vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklärungen für 2014 und 2015 schon fristgerecht abgegeben hat, aber aufgrund des BMF-Schreibens v. 19.04.2013 - IV C 5 - S 2334/11/10004 BStBl 2013 I S. 513 die Aufwendungen nicht eingereicht/abgezogen hat?

Alle Quittungen 2014 und 2015 sind noch vorhanden.

Kann man da noch etwas unternehmen? Ohne das Schreiben hätte der AN die Kosten sicherlich eingereicht.

Grüße

Holygrail

Das Abgeben ist egal, es kommt darauf an, ob die Bescheide schon bestandskräftig sind. Wenn ja - Pech.

Hi zusammen,

ich habe mittlerweile Rücksprache mit einem Anwalt für Steuerrecht gehalten.
Tipp von ihm: beim FA beantragen, dass die Bescheide 2014/2015 wieder in den vorherigen Stand versetzt werden.
FA kann das machen, muss es aber nicht.
Wenn FA mitspielt, Widerspruch einlegen.
Wenn FA nicht mitspielt, anwaltlich klären lassen, in wieweit das BMF mit deren Schreiben falsch beraten hat.
Ggf., da RS vorhanden ist, Schadenersatz einklagen.

Danke trotzdem für Eure Antworten.

Holygrail