Selbst verfasster Aufhebungvertrag rechtsgültig?

Hallo meine lieben Helfer,

ich habe folgendes Problem:
Ich habe einen neuen Arbeitsplatz gefunden, den ich schnellstmöglich antreten möchte. Meine Kündigungsfrist in meinem jetztigen Betrieb beschreibt sich auf zwei Monate nach dem Manteltarifvertrag. Da mein Arbeitgeber mich ohnehin zum Januar stempeln schicken wollte, wegen schlechter Auftragslage (das ganze war auch so mit mir abgesprochen) hat er mir nun so eine Art Aufhebungsvertrag unterschreiben lassen. Darauf sind einfach nur zwei Sätze verfasst,in denen es heißt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010 in beidseitigem Einverständnis beendet wird. Die Überschrift „Aufhebungsvertrag“ existiert auch nicht. Nun weiss ich nicht, ob ein Aufhebungsvertrag zwingend diese Überschrift tragen muss.
Ich hatte mir im Internet schon Muster-Aufhebungsverträge angeschaut und die sehen völlig anders aus und sind gespickt mit Paragraphen.
Ich will nur sicher gehen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wird und er mich nicht doch noch aus Jähzorn da behalten kann, wenn ich mich die nächsten Wochen strickt an das Gesetz halte und beispielsweise Überstunden nur noch im gesetzlichen Rahmen ableiste. Also: Ist der Vertrag rechtskräftig und bin ich jegliche Verpflichtung diesem Betrieb gegenüber nach dem 31. Dezember los?

Ich bedanke mich schon im Vorraus für die Hilfe

Warum sollte dies nicht rechtsgültig sein? Zwei Parteien einigen sich, den zwischen beiden Parteien geschlossenen Vertrag vorzeitig zu beenden. Ist doch alles tutti…

Hallo,
ich denke, dass dies für die Auflösung des Arbeitsvertrages ausreichend ist. Sonst sind Aufhebungsverträge immer viel umfangreicher, da sich der AG gegen Nachforderungen und der AN gegen Schwierigkeiten beim Arbeitsamt absichern will. Du kannst natürlich noch einmal „hilfsweise“ zum 31.12.2010 kündigen und dir diese Kündigung bestätigen lassen. Wenn dein AG auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet, bist du raus. Auch sonst ist es so, dass ein AG einen AN nicht zum Arbeiten zwingen kann. Nur, wenn dem AG Verluste entstehen, weil er Aufträge nicht abarbeiten kann oder eine teurere Kraft die Arbeit ausführen muss, kann er den AN, der der Arbeit fern bleibt, haftbar machen.

eine Art Aufhebungsvertrag unterschreiben lassen. Darauf sind
einfach nur zwei Sätze verfasst,in denen es heißt, dass das
Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010 in beidseitigem
Einverständnis beendet wird. Die Überschrift
„Aufhebungsvertrag“ existiert auch nicht. Nun weiss ich nicht,
ob ein Aufhebungsvertrag zwingend diese Überschrift tragen
muss.