Hallo;
kann Dir nur das hier von der HWK Berlin senden:
Altgesellenregelung: Die Altgesellenregelung erlaubt es Gesellen, sich unter bestimmten
Voraussetzungen in ihrem Handwerk selbständig zu machen, sofern sie in ihrem
zulassungspflichtigen Handwerk - nach bestandener Gesellenprüfung - eine Tätigkeit von
insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon 4 Jahre in leitender Stellung (gilt nicht für
folgende Handwerke: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker,
Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker).
Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche
handwerkliche und betriebswirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder
einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann z.B.
durch qualifizierte Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden. Die ausgeübte
Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen
Handwerks umfasst haben, für das der Geselle die Ausübungsberechtigung beantragt hat.
Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen
und rechtlichen Kenntnisse müssen ebenfalls durch berufliche Unterlagen
nachgewiesen werden. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen die erforderlichen Kenntnisse
auf sonstige Weise nachgewiesen werden, etwa durch die Teilnahme an speziellen Lehrgängen.
Weitere Grundlagen für eine Eintragung in die Handwerksrolle können die Hinterbliebenensowie
Übergangsbestimmungen sein. Ferner gibt es Bestimmungen für Vertriebene und
Flüchtlinge (BVFG; §§ 71 und 92) und für Angehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
(EWG/EWR-HwV).
Die selbständige Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in
der Handwerksrolle ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00
Euro nach der Handwerksordnung und bis zu 100.000,00 Euro nach dem Gesetz zur
Bekämpfung von Schwarzarbeit geahndet werden kann. Darüber hinaus kann die Untersagung
einer unberechtigten Gewerbetätigkeit ausgesprochen werden (§ 16 Abs. 3 HwO).