selbständig als klempner ohne meisterbrief

Hallo,

ich bin seit gut 5 Jahren selbständig und möchte gerne mal wissen ob es möglichkeiten gibt den Beruf Klempner bzw. Spengler ohne Meisterbrief ausführen zu dürfen. Bisher habe ich das schon als Subunternehmer für andere Firmen gemacht aber nun möchte ich selbst gern LEGAL an den Endkunden heran treten ? Bitte helft mir mit der Altgesellenregelung wird es bei mir wahrscheinlich schwierig da ich nur ca. 5 Jahre als angestellter Spengler nachweisen kann.

Hallo,
die einzige Möglichkeit Dich darüber intensiv zu Informieren ist es sich bei der zuständigen Handwerkskammer zu erkundigen!
Klemptner ist ein zulassungspflichtiges Handwerk und Du müsstest füe die Altgesellenregelung 6 Jahre in Deinem Beruf nachchweisen wovon Du mind. 4 Jahre in leitender Stellung gewesen sein musst!
MfG

Danke erstmal für die schnelle Antwort aber bei der Handwerkskammer habe ich etwas bedenken, ich möchte die Kollegen nicht unbedingt schon auf mich aufmerksam machen aus Angst das die mir dann ständig auf die Finger schauen.
Meinst du es würde vielleicht reichen wenn ich von meinem Ex-Boss ein schreiben zwecks der 6 Jahre und 4 in leitender Stellung verfassen lassen würde. Werden da evtl. auch die Jahre der selbständigen Tätigkeit hinzu gezählt ?

Hallo;
kann Dir nur das hier von der HWK Berlin senden:

Altgesellenregelung: Die Altgesellenregelung erlaubt es Gesellen, sich unter bestimmten
Voraussetzungen in ihrem Handwerk selbständig zu machen, sofern sie in ihrem
zulassungspflichtigen Handwerk - nach bestandener Gesellenprüfung - eine Tätigkeit von
insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon 4 Jahre in leitender Stellung (gilt nicht für
folgende Handwerke: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker,
Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker).
Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche
handwerkliche und betriebswirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder
einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann z.B.
durch qualifizierte Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden. Die ausgeübte
Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen
Handwerks umfasst haben, für das der Geselle die Ausübungsberechtigung beantragt hat.
Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen
und rechtlichen Kenntnisse müssen ebenfalls durch berufliche Unterlagen
nachgewiesen werden. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen die erforderlichen Kenntnisse
auf sonstige Weise nachgewiesen werden, etwa durch die Teilnahme an speziellen Lehrgängen.
Weitere Grundlagen für eine Eintragung in die Handwerksrolle können die Hinterbliebenensowie
Übergangsbestimmungen sein. Ferner gibt es Bestimmungen für Vertriebene und
Flüchtlinge (BVFG; §§ 71 und 92) und für Angehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
(EWG/EWR-HwV).
Die selbständige Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in
der Handwerksrolle ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00
Euro nach der Handwerksordnung und bis zu 100.000,00 Euro nach dem Gesetz zur
Bekämpfung von Schwarzarbeit geahndet werden kann. Darüber hinaus kann die Untersagung
einer unberechtigten Gewerbetätigkeit ausgesprochen werden (§ 16 Abs. 3 HwO).

Hallo,

alles nichts neues für mich. Vielen Dank trotzdem !