Selbständig + angestellt => Krankenkasse

Hallo,
folgender Fall: Herr A. ist Freiberufler. Jetzt will er eine Stelle als Wissenschaftliche Hilfskraft an der Uni antreten (9h/ Woche), die ihm etwa 800 Euro brutto/Monat bringt. Jetzt fragt sich Herr A., was mit seiner Krankenkasse ist, da er durch die freiberufliche Tätigkeit wahrscheinlich mehr mehr verdienen wird (sagen wir mal, das dreifache). Herr A. ist freiwillig in der GKV versichert.
Welche Prüfkriterien legt die Krankenkasse an? Ab welchem Anteil am Einkommen ist man haupt- bzw. nebenberuflich selbständig?
Was passiert, wenn Herr A. als hauptberuflich selbständig eingestuft wird - dann wird ihm der AN-Anteil nicht von seinem Einkommen an der Uni abgezogen, oder?
Was ist, wenn das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit stark schwankt und es Monate gibt, in denen Herr A. fast nix verdient?:smile:

Danke und viele Grüße
Ayla

Hallo,
mit Aufnahme seiner Tätigkeit als Angestellter wird er renten- und
arbeitslosenversicherungspflichtig, nicht aber kranken- und Pflegeversicherungspflichtig.
Deshalb erhält er auch für die Kranken und Pflegeversicherung keinen
Arbeitgeberanteil.
Was seine Einstufung als Selbständiger angeht sow werden folgende
Einnahmen für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

1.) Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
2.) Gehalt aus Beschäfgtigung
3.) Einnahmen aus Kapitalerträgen, Vermietung/Verpachtung (soweit
vorhanden).
Maximal zusammen bis zu Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-
versicherung (3525,00€].
In der Regel geht die Krankenkasse vom letzten vorliegenden Einkommen-
steuerbescheid vor um die Beitragshöhe für das lfd. Jahr fest zu
setzen.
Sollten sich die Verhältniss während eines Jahres gravierend ändern,
kann eine Anpassung nach unten oder oben erfolgen, die dann aber
entsprechens später anhand der Einkommenserklärung nachgeprüft werden
kann.

Gruss

Günter Czauderna