Selbständig mit Gründungszuschuss, angestellt und Problem mit der Krankenversicherung

Liebe/-r Experte/-in,

ich wende mich an Sie um eine Information bezüglich der Frage zu erhalten, wie es sich mit der Krankenversicherung verhält wenn man

1.) Angestellt in der Gleitzone mit etwa 10 Wochenstunden (ca. 700€)
2.) Selbständig ist ohne nennenswerte Einnahmen/Gewinne (sagen wir mal €100/Monat) aber etwa 24 Wochenstunden dafür aufwendet
3.) Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhält

Der Krankenkasse hatte ich diese Konstellation vorgestellt und da hat mir die Krankenversicherung mitgeteilt, dass es bei der Frage, ob man aus der Pflichtversicherung herausausfällt und sich selbst krankenversichern muss daran bemessen wird, welche Tätigkeit überwiegt (angestellt oder selbständig). Dies wiederum sei Ermessenssache, allerdings hänge es in erster Linie wohl davon ab, welche Tätigkeit den Hauptteil des Lebensunterhaltes ausmache. Sobald das Einkommen/der Gewinn der selbständigen Tätigkeit überwiegt solle ich mich wohl selbst (ggf. freiwillg gesetzlich) weiterversichern.

Nun, da sich die Pläne realisieren, der Gründerzuschuss also bewilligt ist und die selbständige Tätigkeit begonnen wurde, fordert die Krankenkasse von Anfang an Beiträge. Sie stellt sich nun auf den Standpunkt, dass „wenn man den Gründerzuschuss erhalte, sich automatisch selbst versichern müsse“.

Nun also meine konkreten Fragen:
Ist dies so richtig?
Gibt es dazu irgendwelche Gesetzesgrundlagen?
Wie errechnet sich bei dieser Konstellation überhaupt der Versicherungsbeitrag d.h. was genau wir zur Bemessungsgrundlage für den Beitrag?
Was passiert mit dem AGanteil der Angestelltentätigkeit, wenn ich mich selbst versichern muss?

In der Hoffnung, dass Sie mir weiterhelfen können, weil mir bei der Krankenkasse jeder etwas anderes erzählt, freue ich mich schon auf Ihre baldige Antwort.

Vielen Dank und beste Grüße

Hallo,

  1. In Deutschland besteht für Selbständige Krankenversicherungspflicht. Gesetz

  2. Man darf als Selbständiger zw. den beiden Systemen PKV und GKV wählen. Erstere bemisst den Beitrag am Risiko letztere am Einkommen. Mit dem GZ haben Gründer definitiv eine Einkommensquelle zumal auch noch ein Sozialversicherungszuschuss bezahlt wird. Die Wahl der KV hängt von verschiedenen Aspekten wie Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht und Familienplanung ab und will gut überlegt sein zumal es in der Rgel kein zurück aus der PKV gibt. Der Beitrag für die PKV ist zu Beginn in jungen gesunden Jahren durchaus lukrativ, da auch die Leistungen deutlich besser sind als in der GKV

  3. Der Beitrag ist Einkommensabhängig. Bezuggröße ist zu beginn Deiner Selbständigkeit somit der GZ später der Gewinn (Umsatz-Aufwand)wobei ein gesetzliches
    Mindesteinkommen von € 1.890,- (bei Bezug von
    Gründungszuschuss € 1.260,-) unterstellt wird.
    Die Beitragsobergrenze wird durch die
    Beitragsbemessungsgrenze (derzeit: € 3.675,-) festgelegt.
    d.h. Monatsbeitrag von € 270,27 bis 525,53;
    bei Bezug von Gründungszuschuss: vergünstigter
    Mindestbeitrag + Pflegeversicherung

  4. Da Du AG und AN in einer Person bist gibt es keinen AG-Anteil

  5. Beachte, dass es die Möglichkeit gibt sich freiwillig zu sehr fairen Konditionen gegen AL zu versichern.
    Frank von www.startinformationen.de

Sorry es hat etwas gedauert, war im Urlaub

Aus meiner Sicht der Dinge verhält sich die Krankenkasse richtig. wichtigste Grundlage dafür dass Sie den GZ erhalten haben war eben, dass Sie sich hauptberuflich selbständig gemacht haben. Somit müssen Sie sich auch freiwillig als Selbständiger versichern.Genau hierfür erhalten sie im Übrigen den 300 € Pauschalzuschuß von der AA. Ihre sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ändert daran nichts.
Es gibt halt nun mal leider micht die " eierlegende Wollmilchsau "
Also entweder selbständig mit GZ und Beiträge KV, oder Angestellter ohne GZ und SV Abzügen über den Lohn.

Weitere Infos unter www.asg-steuer.de

Schöne grüße aus dem Maintal

Hallo Saier,

danke für die Antworten.

Zu 4. ist es jedoch so, dass der Arbeitgeber für die Angestelltentätigkeit ja doch einen Arbeitgeberanteil abführt und ich würde nun gern wissen, ob dieser Anteil dann letzlich doppelt bezahlt werden muss bzw. ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen Anteil abzuführen und so dem Selbständigen weitergibt.

Zu 5. habe ich eine weitere Frage: Dem Selbständigen wurde gesagt, dass er aufgrund seiner Angestelltentätigkeit bereits gegen Arbeitslosigkeit versichert ist und er somit nicht die vergünstigte Variante für Gründer wahrnehmen kann. Das Problem dabei ist doch dann aber, dass bei entstehender Arbeitslosigkeit nur Arbeitslosigkeit in Höhe auf Grundlage der Angestelltentätigkeit ergibt, nicht aber auf die aus der Selbständigkeit erzielten Einkünfte und er somit viel schlechter gestellt ist.

Es wäre nett, wenn ich hierzu noch Auskunft erhalten könnte und einmal die genauen Gesetzesstellen für die ganze Problematik erhalten könnte.

Es ist sehr unbefriedigend da man bei den Krankenkassen und bei der Agentur für Arbeit immer unterschiedliche Auskünfte erhält und selbst das Sozialministerium nicht weiterhelfen will…!!!