Hallo,
folgendes:
Eine Frau ist seit ca. einem Jahr selbständig (Friseursalon) und ist nun schwanger. Sie ist privat krankenversichert. Nun muss sie ihren Laden abgeben und wird nicht mehr arbeiten.
Kann Sie sich dann arbeitslos melden und sich wieder in die gesetzliche Krankenkasse aufnehmen lassen, damit sie bspw. auch Mutterschaftsgeld bekommt etc. Oder besteht dann die Möglichkeit, daß der Ehemann sie in seine gesetztliche Krankenkasse aufnimmt?
Und sind dann alle Versicherungen außergewöhnlich kündbar?
Die Selbstständigkeit würde aufgegeben werden, also Abmeldung beim Finanzamt, Handwerkskammer, etc…
Vielen Dank für Antworten im voraus
oh je
Die Frau ist dann erstmal (vor Geburt) arbeitslos und meldet sich bei Arbeitsamt. Da sie keine ALG-Beiträge zahlte gibt es kein ALGI, evtl. besteht Anspruch auf ALGII. Abhängig vom Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft/Familie. Bekommt sie eine ALG ist sie wieder gesetzlich krankenversichert. Gibt es nichts, ist sie familienversichert über die gesetzl. Krankenversicherung des Mannes.
Die private Krankenversicherung der Frau ist außerordentlich kündbar, wenn sie zurück in die gestzl. Krankenversicerung fällt.
Hallo Jocki,
super, danke für die Antwort, ich denke meine Frage ist damit geklärt.
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Doch noch einen Punkt betreffen keine eingezahlten ALV-Beträge.
Ich habe mal was gelesen, daß wenn die Selbst#ändigkeit unter 3 Jahre liegt, kann man davon noch profitieren, daß man zumindest Mutterschaftsgeld bekommt,etc. Stimmt das so in etwa=?
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Hallo Frank,
was hat die Frau gemacht bevor sie selbständig geworden ist? Wie lange ist sie nun schon selbständig. Genau ein Jahr, etwas länger oder etwas kürzer?
Warum ich das Frage:
Anwartschaftszeit für ALG1
Die Anwartschaftszeit gilt als erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) vor Eintreten der Arbeitslosigkeit ein versicherungspflichtiges Verhältnis von mindestens zwölf Monaten bestanden hat (360 Kalendertage, Rechnung mit 30 Tagen je Monat). Ein Erhalt von Krankengeld etc. ist einer Beschäftigung gleichzustellen.
Trifft das auf die Frau zu? Wenn ja hat sie Anspruch auf Alg1
Gruß
Samira
Nicht schon wieder!
Hallo jocki,
muss das wirklich sein?
Gruß
Samira
Hallo Samira,
zunächst mal lese ich solche Headlines nicht mehr (oh je) da es ein kindisches Getue ist, keine Ahnugn warum manche über gewisse Themen immer mit den Augen rollen, sind evtl. Besser- oder Alleswisser.
Na ja, also zu deinen Fragen:
Die Frau ist genauergesagt seit Februar 07 selbständig und hat einen Friseursalon übernommen. Davor hat sie normal als Angestellte in einem Friseursalon gearbeitet.
Also heißt das, sobald der Laden abgegeben wird, hängt sie die Selbständigkeit an den Nagel (Abmeldung Finanzamt, HWK etc) und kündigt die private KV udn meldet sich beim Arbeitsamt oder? Gleichzeitig wird der Mann eine Familienversicherung beantragen. Lieg ich etwas richtig?
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Hallo Samira,
zunächst mal lese ich solche Headlines nicht mehr (oh je) da
es ein kindisches Getue ist, keine Ahnugn warum manche über
gewisse Themen immer mit den Augen rollen, sind evtl. Besser-
oder Alleswisser.
Hmmm, verstehe ich dich jetzt irgendwie falsch. Du hast es doch gelesen!
Na ja, also zu deinen Fragen:
Die Frau ist genauergesagt seit Februar 07 selbständig und hat
einen Friseursalon übernommen. Davor hat sie normal als
Angestellte in einem Friseursalon gearbeitet.
Also heißt das, sobald der Laden abgegeben wird, hängt sie die
Selbständigkeit an den Nagel (Abmeldung Finanzamt, HWK etc)
und kündigt die private KV udn meldet sich beim Arbeitsamt
oder? Gleichzeitig wird der Mann eine Familienversicherung
beantragen. Lieg ich etwas richtig?
Tut mir leid, um dir das konkret zu beantworten kenne ich mich auf dem Gebiet nicht gut genug aus. Das sollte allerdings meiner Meinung nach alles ziemlich schnell von statten gehen, da sie sonst die Anwartschaft fürs ALG1 nicht mehr erfüllt. (Falls ich da keinen Denkfehler mache).
Vielleicht antwortet hier noch jemand, der sich mit der Materie 100%ig auskennt.
Gruß
Samira
Hmmm, verstehe ich dich jetzt irgendwie falsch. Du hast es
doch gelesen!
Ich wollte damit sagen, daß ich mich über so was gar nicht mehr aufrege, sondern es übergehe. Na ja ist auch egal. Dann hoffe ich auch mal, daß evtl. noch jemand Antwortet der sich ganz genau damit auskennt.
Dennoch danke
Gruß
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super, danke für die Antwort, ich denke meine Frage ist damit
geklärt.
Doch noch einen Punkt betreffen keine eingezahlten
ALV-Beträge.
Ich habe mal was gelesen, daß wenn die Selbst#ändigkeit unter
3 Jahre liegt, kann man davon noch profitieren, daß man
zumindest Mutterschaftsgeld bekommt,etc. Stimmt das so in
etwa=?
Weiß ich leider nicht aus dem Stehgreif. Möglich könnte das, wobei ich vermute, dass dann vorher mal eine gestzl. Krankenversicherung bestanden haben muss. Ich denke, das eine Krankenkasse, z.B. AOK vor Ort, dies beantworten kann.
Hallo,
der Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat mit der ALV (Arebeitslosenversicherung) grundsätzlich nichts zu tun. Entscheidend für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist die Art der Krankenversicherung zu Beginn der Schutzfrist (6 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag).
Wenn die Betreffende also zu Beginn dieser Frist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und dort Anspruch auf Krankengeld hat, z.B. wegen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder auch Leistungsbezug durch dasd Arbeitsamt, dann zahlt die Kasse für die Dauer der Schutzfristen (6 Wochen vor ET. bis 8 bzw. 12 Wochen nach ET) Mutterschaftsgeld entweder bis max. 13,00 € tgl. (Beschäftigung)
oder in in Höhe des Krankengeldanspruchs (Arbeitslosengeld).
Gruß
Czauderna