USt und musikalische Darbietungen
Servus,
wenn ein Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist, gilt das dann
für sämtliche Einnahmen, ganz gleich welcher Art?
Nein; USt-Befreiungen beziehen sich immer auf den einzelnen Umsatz, nie auf den Unternehmer.
- ist die Tätigkeit als Musiker ebenso USt-pflichtig mit 19%
oder USt-befreit?
Sie ist in der Regel USt-pflichtig mit 19%. Wenn der Musiker in eigener Sache als Veranstalter auftritt, also nicht Honorar, sondern Eintrittsgelder einnimmt, wird der Umsatz daraus ermäßigt mit 7% besteuert. Und wenn die zuständige Landesbehörde dem Musiker bescheinigt, dass seine Tätigkeit der Funktion eines staatlichen oder Landes-Orchesters, Ensembles etc. entspricht, ist der Umsatz USt-frei.
- würde es dann genügen, auf der Quittung „inkl. 19% USt“ zu
vermerken? (*)
Wenn der Rechnungsbetrag nicht mehr als 150 € ist: Ja.
(*) mir ist bewusst, dass man dadurch dann weniger verdient,
Wenn der Veranstalter, der das Honorar auszahlt, selbst USt-pflichtiger (damit vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer ist, verdient der Musiker nicht weniger. Dann ist nämlich das Honorar, das für einen Kleinunternehmer z.B. 500 € ausmacht, bei USt-Pflicht 500 € + 95 € USt = 595 €. Sonst würde es für den Veranstalter billiger, bloß weil der Musiker USt-pflichtig ist, und würde ihn bloß noch 420,17 € statt 500 € kosten. Das ist nicht Zweck der Übung.
Schöne Grüße
MM
nur ist das Prozedere recht eingefahren und es wäre wohl die
Mühe nicht wert, mit eigenen Rechnungen dies zu durchbrechen.
Vielen Dank,
Sebastian