Ein selbständiger freiberuflich Tätiger hat, sofern er keine Bücher führt, die Möglichkeit seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4(3) zu ermitteln.
Hat dieser auch die Möglichkeit seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 (1) EStG zu ermitteln, wenn er weiterhin keine Bücher führt??
Wenn er freiwillig Bücher führen würde, wäre er zu der Ermittlung des Gewinns nach § 4 (1) EStG verpflichtet.