hallo zusammen,
muss man als webdesigner, der keine kundschaft zu sich einlädt und auch keine lagerungen zu hause hat, dem vermieter drüber informieren, dass man ein gewerbe hat? bin etwas stutzig über folgendem link:
http://www.klicktipps.de/gewerbe.php#anmeldung_vermi…
Wie es heißt, muss der Vermieter es dulden. Die Anzeigepflicht schließt es aber nicht aus.
Was anderes ist es, wenn am haus eine Werbeanbringung erfolgen soll. Der Eigentümer muss hier Erlaubnis erteilen.
Mitunter hat das auch Bedeutung für die Gebühren, wie Müll. Weil zwischen Privat- und Gewerbemüll zu unterscheiden ist. Was aber beim freiberuflichen Webdesigner nicht die Rolle spielen sollte. Was anderes wäre es beim Designer, der Werbetafeln herstellt und z.B. Restklebestoffe und Materialien zu entsorgen hat. Das ist dann Gewerbemüll. Auch wäre dies den anderen privaten Mietern nicht zumutbar, hierfür ihre Mülltonnen, auf deren Kosten, mitzunutzen. Aber beim Webdesigner gibt es ja den virtuellen Papierkorb 
Hi
hier mal der Text aus dem Link:
Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung, die nach außen in Erschei-nung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinba-rung dulden. Er kann jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitar-beiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt; hierfür trägt der Mie-ter die Darlegungs- und Beweislast.
Dieser Text ist doch klar verständlich.
Der BGH meint eine konkrete (noch besser schriftliche) Erlaubnis des VM und keine Duldung.
Die Zustimmung oder Erlaubnis kann auch nachträglich verweigert bzw. zurückgezogen werden, wenn der M die Darlegung bzw. Beweise für obige Vereinbarkeit nicht bringt.
vlg MC
in dem text steht aber auch:
[…]Konkret ist also zu fragen, ob Mieter/innen ihre private Adresse als Geschäftsadresse angeben, viel Laufkundschaft haben, Kunden und Geschäftspartner in den Räumen empfangen oder gar Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigen.
Ist dies nicht der Fall und treten Mieter/innen in ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht nach außen (Lehrer oder Ärzte, die vor- oder nachbereiten; Arbeitnehmer, die zuhause in Form von Telearbeit arbeiten oder am Computer; Schriftsteller; etc.), so unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht vom Wohnen. Der Vermieter muss hier nicht über die Ausübung der Tätigkeit in den „eigenen vier Räumen“ unterrichtet werden.[…]
ist das nur auf arbeiter bezogen, die „für jemanden“ arbeiten oder auch die, die „selbstständig“ arbeiten?
Hi
in dem text steht aber auch:
[…]Konkret ist also zu fragen, ob Mieter/innen ihre private
Adresse als Geschäftsadresse angeben, viel Laufkundschaft
haben, Kunden und Geschäftspartner in den Räumen empfangen
oder gar Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigen.
Der VM muß nicht fragen, der M muß darlegen.
Ist dies nicht der Fall und treten Mieter/innen in ihrer
gewerblichen Tätigkeit nicht nach außen (Lehrer oder Ärzte,
die vor- oder nachbereiten; Arbeitnehmer, die zuhause in Form
von Telearbeit arbeiten oder am Computer; Schriftsteller;
etc.), so unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht vom Wohnen.
Arbeit unterscheidet sich immer von wohnen, ansonsten würde es eben keine extra Wohnraummietverträge geben. Sondern eben nur Mietverträge, die nicht besonders geschützt sind.
Der Vermieter muss hier nicht über die Ausübung der Tätigkeit
in den „eigenen vier Räumen“ unterrichtet werden.[…]
IdR schon, weil der M sonst seine nichteinschränkende Tätigkeit auf den Wohnraum und Umgebung eben nicht dargelegt.
ist das nur auf arbeiter bezogen, die „für jemanden“ arbeiten
oder auch die, die „selbstständig“ arbeiten?
Eben für alle, die meinen in einem gemieteten Wohnraum arbeiten im Sinne von geldverdienende Tätigkeit ausleben möchten.
vlg MC
PS:
Wenn ein M schon seine Tätigkeit verschweigt, würde mir es nicht einfallen dafür eine (Freibrief-) Erlaubnis zu erteilen. Es könnte ja sonstwas stattfinden…
…dafür gibt es aber passende mietbare Büroräume oder Gewerberäume.
Hallo,
Ist dies nicht der Fall und treten Mieter/innen in ihrer
gewerblichen Tätigkeit nicht nach außen (Lehrer oder Ärzte,
die vor- oder nachbereiten; Arbeitnehmer, die zuhause in Form
von Telearbeit arbeiten oder am Computer; Schriftsteller;
etc.), so unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht vom Wohnen.Arbeit unterscheidet sich immer von wohnen, ansonsten würde es eben keine extra Wohnraummietverträge geben. Sondern eben nur Mietverträge, die nicht besonders geschützt sind.
Gibt es denn Wohnungsmietverträge, in denen einzelne Zimmer innerhalb der Wohnung als Gewerberäume vermietet sind? Kann man die dann einzeln kündigen?
Naja im Text steht jedenfalls, dass es sich nicht vom Wohnen unterscheidet. Von Bedeutung ist hier sicher auch, ob die Wohnung eben zum Wohnen genutzt wird und nur ein Zimmer auch für die berufliche Tätigkeit, oder ob die Wohnung ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird.
Der Vermieter muss hier nicht über die Ausübung der Tätigkeit in den „eigenen vier Räumen“ unterrichtet werden.[…]
IdR schon, weil der M sonst seine nichteinschränkende Tätigkeit auf den Wohnraum und Umgebung eben nicht dargelegt.
Im hier diskutierten Fall wohl eher nicht.
ist das nur auf arbeiter bezogen, die „für jemanden“ arbeiten
oder auch die, die „selbstständig“ arbeiten?
Dagegen spricht nichts, wenn es sich nicht wesentlich vom Wohnen unterscheidet. Die Kriterien wurden bereits erwähnt. Ob ich nun in meiner Wohnung privat auf einem Stuhl vor einem PC auf einem Tisch sitze und da nun privat im Internet surfe oder eben webdesigne ist vollkommen egal.
Oder glaubt jemand ernsthaft, dass jeder Lehrer seine Tätigkeit zu Hause beim Vermieter „dargelegt“ hat und sich genehmigen lassen musste?
Grüße
Hi
Ist dies nicht der Fall und treten Mieter/innen in ihrer
gewerblichen Tätigkeit nicht nach außen (Lehrer oder Ärzte,
die vor- oder nachbereiten; Arbeitnehmer, die zuhause in Form
von Telearbeit arbeiten oder am Computer; Schriftsteller;
etc.), so unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht vom Wohnen.
Arbeit unterscheidet sich immer von wohnen, ansonsten würde es eben keine extra Wohnraummietverträge geben. Sondern eben nur Mietverträge, die nicht besonders geschützt sind.
Gibt es denn Wohnungsmietverträge, in denen einzelne Zimmer
innerhalb der Wohnung als Gewerberäume vermietet sind? Kann
man die dann einzeln kündigen?
Ob ein Mieteinheit zum Wohnen oder Gewerben genutzt werden darf bestimmt die Behörde. Die Mieteinheit muß ggf mit Genehmigung der Gemneinde umgewidmet werden. Meist wird die Grundsteuer an den Verwendungszweck angepaßt. Die Gewerbegrundsteuer wäre meist höher. Nicht jeder VM möchte eine Umwidmung vornehmen.
Naja im Text steht jedenfalls, dass es sich nicht vom Wohnen
unterscheidet. Von Bedeutung ist hier sicher auch, ob die
Wohnung eben zum Wohnen genutzt wird und nur ein Zimmer auch
für die berufliche Tätigkeit, oder ob die Wohnung
ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird.
Der Vermieter muss hier nicht über die Ausübung der Tätigkeit in den „eigenen vier Räumen“ unterrichtet werden.[…]
IdR schon, weil der M sonst seine nichteinschränkende Tätigkeit auf den Wohnraum und Umgebung eben nicht dargelegt.
Im hier diskutierten Fall wohl eher nicht.
Das Webdesignen kann auch andere Tätigkeiten als nur PC bedeuten. ZB könnte es auch mal Angestellte geben, oder Kunden zu Vertragsverhandlungen etc. auftauchen. Das könnte schon mal vorkommen, wenn der Erfolg sich mit vielen Aufträgen einstellt.
ist das nur auf arbeiter bezogen, die „für jemanden“ arbeiten
oder auch die, die „selbstständig“ arbeiten?
Dagegen spricht nichts, wenn es sich nicht wesentlich vom
Wohnen unterscheidet. Die Kriterien wurden bereits erwähnt. Ob
ich nun in meiner Wohnung privat auf einem Stuhl vor einem PC
auf einem Tisch sitze und da nun privat im Internet surfe oder
eben webdesigne ist vollkommen egal.
Nein, eben nicht, s.o.
Der Staat möchte eben bei Berufstätigkeiten wenn möglich auch mit der Grundsteuer mitverdienen.
Oder glaubt jemand ernsthaft, dass jeder Lehrer seine
Tätigkeit zu Hause beim Vermieter „dargelegt“ hat und sich
genehmigen lassen musste?
Es geht doch darum, das der VM ersteinmal die Tätigkeit einschätzen muß, um zu einer Entscheidung zu kommen. Dafür werden eben Informationen gebraucht.
IdR wird bei der Anmietung nach einem Einkommen gefragt. Meist wird auch der Beruf dabei erfragt. Lehrer sind idR nicht selbstständig.
Das aber ist etwas anderes als sich nach der Einmietung plötzlich zusätzlich gewerblich zuhause zu arbeiten.
vlg MC
Hallo,
Gibt es denn Wohnungsmietverträge, in denen einzelne Zimmer
innerhalb der Wohnung als Gewerberäume vermietet sind? Kann
man die dann einzeln kündigen?Ob ein Mieteinheit zum Wohnen oder Gewerben genutzt werden
darf bestimmt die Behörde. Die Mieteinheit muß ggf mit
Genehmigung der Gemneinde umgewidmet werden. Meist wird die
Grundsteuer an den Verwendungszweck angepaßt. Die
Gewerbegrundsteuer wäre meist höher. Nicht jeder VM möchte
eine Umwidmung vornehmen.
komisch, aber in der Frage die ich gelesen habe, kam nichts von Gewerbefläche vor.
Im hier diskutierten Fall wohl eher nicht.
Das Webdesignen kann auch andere Tätigkeiten als nur PC
bedeuten. ZB könnte es auch mal Angestellte geben, oder Kunden
zu Vertragsverhandlungen etc. auftauchen. Das könnte schon mal
vorkommen, wenn der Erfolg sich mit vielen Aufträgen
einstellt.
Es könnte auch mal ein rosaroter Elefant eingeladen werden. Nur steht auch davon nichts im Ursprungsposting.
Dagegen spricht nichts, wenn es sich nicht wesentlich vom
Wohnen unterscheidet. Die Kriterien wurden bereits erwähnt. Ob
ich nun in meiner Wohnung privat auf einem Stuhl vor einem PC
auf einem Tisch sitze und da nun privat im Internet surfe oder
eben webdesigne ist vollkommen egal.Nein, eben nicht, s.o.
Der Staat möchte eben bei Berufstätigkeiten wenn möglich auch
mit der Grundsteuer mitverdienen.
Dann hätte der BGH sicherlich ein anderes Urteil gesprochen.
Oder glaubt jemand ernsthaft, dass jeder Lehrer seine
Tätigkeit zu Hause beim Vermieter „dargelegt“ hat und sich
genehmigen lassen musste?Es geht doch darum, das der VM ersteinmal die Tätigkeit
einschätzen muß, um zu einer Entscheidung zu kommen. Dafür
werden eben Informationen gebraucht.
Hast Du das BGH-Urteil eigentlich gelesen?
„Bei der weiteren Sachaufklärung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung Sache des Mieters ist darzulegen und zu beweisen, dass für eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit keine Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt werden und die Tätigkeit auch im Übrigen so ausgestaltet ist, dass von ihr im Vergleich zu einer reinen Wohnnutzung keine ins Gewicht fallenden (störenden) Einwirkungen ausgehen.“
Ich kann da keine „Einschätzung“ des VM erkennen.
Das aber ist etwas anderes als sich nach der Einmietung
plötzlich zusätzlich gewerblich zuhause zu arbeiten.
„Entscheidungsgründe:
[…]
Auch könne eine Existenzgründung nicht von einer vorher eingeholten Erlaubnis des Vermieters zur gewerblichen Nutzung abhängig gemacht werden. Vielmehr sei eine gewerbliche Nutzung nur dann vertragswidrig, wenn sie entweder die vertragsgemäße Wohnnutzung überwiege oder wenn von ihr weitergehende Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter als durch eine übliche Wohnnutzung ausgingen
[…]“
Gruß
osmodius