hat jemand Erfahrung mit „Dazu-Verdienstmöglichkeiten“ aus
selbständiger Arbeit bei ALG 2 ?
Ein Buch, wie es Birgitt in ihrem Beitrag aufgezeigt hat, wird es nicht werden, aber einige Zeilen sind es nun doch geworden:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen selbstständig tätig sein. Umgekehrt können hilfsbedürftige Unternehmer und Freiberufler ALG II erhalten. Die Anrechnung von Einkünften aus selbstständigen Tätigkeiten ist neuerdings etwas günstiger und vor allem einfacher geworden.
Hilfsbedürftigkeit vorausgesetzt, kommen auch Selbstständige in den Genuss der „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ nach dem Sozialgesetzbuch II. Umgekehrt dürfen Bezieher von Arbeitslosengeld II unternehmerisch oder freiberuflich tätig sein. Selbstständige (Neben-)Einkünfte sind sogar ausdrücklich erwünscht, da sie erfahrungsgemäß die Chance der vollständigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Die vom SGB III bekannte Arbeitszeit-Obergrenze von wöchentlich 15 Stunden gibt es im SGB II nicht.
Bei der Berechnung der ALG-II-Unterstützung bzw. Anrechung von Einkünften wird grundsätzlich nicht zwischen Angestellten und Selbstständigen unterschieden. Sie erfolgt grob gesagt in folgenden Schritten:
- Verwertung nicht geschützter privater Vermögensbestandteile (z. B. „unangemessene“ Immobilien, Fahrzeuge oder Alterssicherungen oberhalb bestimmter Freigrenzen) und Verbrauch der damit erzielten Einnahmen
- Ermittlung des monatlichen ALG-II-Bedarfs (insbesondere Regelleistungen zwischen 199 und 345 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft plus Miet- und Heizkostenzuschuss)
- Ermittlung des erzielten monatlichen Netto-Erwerbseinkommens (Umsatz / Bruttoeinkommen minus Betriebsausgaben / Werbungskosten sowie Steuern und Versicherungen)
- Abzug eines Erwerbstätigen-Freibetrags.
Trotz Gerichtsurteil - ALG II und Ich-AG-Förderung weiter kompatibel
Das hessische Landessozialgericht hat im August 2005 eine Entscheidung gefällt (L 7 AS 22/05 ER), derzufolge der Existenzgründungszuschuss beim Antrag auf Arbeitslosengeld II „anrechenbares Einkommen“ darstellt. Grund: Die Beihilfen dienen dem gleichen Zweck, nämlich der Eingliederung in Arbeit und der Sicherung des Lebensunterhalts.
In Presseberichten war in Zusammenhang mit diesem Urteil davon die Rede, dass der gleichzeitige Bezug von Ich-AG-Förderung und ALG II künftig ausgeschlossen ist. Das trifft definitiv nicht zu!
Geändertes Anrechnungsverfahren
Verglichen mit der Anrechnung von Nebeneinkünften beim „normalen“ Arbeitslosengeld (I) sind ALG-II-Bezieher nicht nur schlechter gestellt: Ursprünglich war das Anrechnungsverfahren noch dazu extrem umständlich und kompliziert. Durch das im Oktober 2005 in Kraft getretene „Freibetragsneuregelungsgesetz“ sind die Grundzüge der Berechnung immerhin deutlich vereinfacht worden.
Die im folgenden beschriebenen Neuregelungen gelten für alle Erwerbstätigkeiten, die seit dem 1. Oktober 2005 aufgenommen worden sind. Sofern im Einzelfall keine „wesentlichen Änderungen“ eintreten, gelten für alle anderen bis zum 31. März 2006 noch die ursprünglichen Konditionen.
Die einschlägigen Rechtsgrundlagen findest Du in folgenden Gesetzen und Verordnungen:
• im Paragraf 11 SGB II („Zu berücksichtigendes Einkommen“)
• im Paragraf 30 SGB II („Freibeträge bei Erwerbstätigkeit“) sowie
• in der Arbeitslosengeld-II-Verordnung (AlgII-VO).
Jeder Erwerbstätige darf demnach zunächst einen Grundfreibetrag von 100 Euro für sich behalten. Bei monatlichen Einnahmen (= Umsatz, nicht: Gewinn!) von bis zu 400 Euro sind damit aber bereits sämtliche betrieblichen Aufwendungen sowie private Versicherungsbeiträge und Steuern abgedeckt!
Erst wenn das monatliche Einkommen über 400 Euro liegt, werden auch höhere Abzüge anerkannt. Da das Einkommen von Selbstständigen im Jahresverlauf bekanntlich schwankt, dürfen bei der Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben Durchschnittswerte des laufenden Kalenderjahres gebildet werden. Wer die selbstständige Tätigkeit nicht ununterbrochen ausübt, darf nur „aktive“ Monate in den Durchschnitt einbeziehen. Sofern es Erfahrungswerte aus Vorjahren gibt, können auch die bei der Gewinnermittlung herangezogen werden.
Von den tatsächlichen oder zu erwartenden Einnahmen musst Du zunächst sämtliche notwendigen Betriebsausgaben abziehen. Bei der Gewinnermittlung orientiere Dich an den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes: Du übernimmst also die Zahlen aus der Einnahme-Überschussrechung. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, eine Betriebsausgabenpauschale von 20 Prozent anzusetzen.
Komplettabzug von Investitionen?
Entgegen den Gepflogenheiten im Steuerrecht konnten selbstständige Arbeitslosengeld-Empfänger dauerhaft nutzbare, betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter (im Wert von über 410 Euro) in der Vergangenheit vielfach schon im Monat der Anschaffung in voller Höhe geltend machen. Wer eine selbstständige Tätigkeit neu aufnahm, durfte seinen Gewinn sogar durch Komplettabschreibung von Fahrzeugen, Werkzeugen, Einrichtungsgegenständen etc. mindern, die sich bereits im Privateigentum befanden.
Die sonst übliche Verteilung auf die gesamte Nutzungsdauer (= „Abschreibung“ / „Absetzung für Abnutzung“) war dabei nicht erforderlich. Mehr noch: Ein sich ergebender Verlustvortrag konnte oftmals mit den Einkünften aus Folgemonaten verrechnet werden.
ALG-II-Fallmanager sind mit Komplettabschreibungen auf betriebliche Investitionen normalerweise nicht einverstanden. Falls jedoch die Aufnahme einer Erfolg versprechenden selbstständigen Tätigkeit von der Anschaffung zum Beispiel eines Fahrzeugs, Computers oder ähnlichen Werkzeugs abhängt, solltest Du mit dem für Dich zuständigen Mitarbeiter klären, ob diese Ausgabe bereits zum Anschaffungszeitpunkt nicht doch in voller Höhe anerkannt werden kann. Teure Fakten in Form nicht abgesprochener Neu-Anschaffungen schaffe zuvor aber besser nicht!
Steuern und Abgaben nicht vergessen
Zusätzlich zu den notwendigen Betriebsausgaben dürfen auch Selbstständige die folgenden Abzüge von ihren Einnahmen vornehmen:
• private Steuern,
• Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Sozialversicherungen oder entsprechende, „angemessene“ Beiträge zur privaten sozialen Sicherung,
• Versicherungspauschale (30 Euro) für weitere private Versicherungen wie die Haftpflicht- oder Gebäude-Brandversicherung sowie
• Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (0,20 Euro pro Entfernungskilometer).
Sollten die tatsächlichen Ausgaben im Einzelfall höher liegen, können die von den Hilfebedürftigen auf Antrag geltend gemacht werden.
Erwerbstätigen-Freibeträge
Zusätzlich zum Grundfreibetrag von 100 Euro bzw. den notwendigen betrieblichen Aufwendungen dürfen Erwerbstätige
• 20 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 100 Euro und 800 Euro (maximal also 20 Prozent auf 700 Euro = 140 Euro)
• plus 10 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 800 und 1.200 Euro für sich beanspruchen (weitere maximal 40 Euro).
• Sofern der Bedürftige mindestens ein Kind hat, erhöht sich die Obergrenze der Freibetrags-Basis auf 1.500 Euro (maximal 70 Euro).
Die nach allen Abzügen und Freibeträgen verbleibenden Einkünfte stellen anrechenbares Einkommen dar, das vom zunächst ermittelten ALG-II-Bedarf abgezogen wird.
Der Rest ist ganz einfach…setze Dich mit Deinem Fallmanager oder einem Berater der Agentur für Arbeit zusammen und bespreche Vor- und Nachteile. Ich für meinen Teil sehe nur Vorteile in dem Versuch, sich selbstständig zu etablieren. Zum einen erweitert dies den eigenen Horizont sowie die persönliche Fachkompetenz und stärkt darüber hinaaus das Selbstbewusstsein enorm. Viel Erfolg bei Deinen nächsten Schritten.
LG
Alfons