Selbständigkeit mit ALG I und/oder ALG II?

Guten Tag,

vor einem halben Jahr habe ich meine Ausbildung beendet und bin arbeitslos geworden. Habe ALG I beantragt und da dies nicht ausgereicht hätte, aufstockend ALG II. Da ich aber direkt einen Teilzeit-Job angenommen habe, ist mein Anspruch auf ALG I verfallen und ich beziehe stattdessen nur noch Hartz-4. In der Zwischenzeit wurden meine Wochenstunden erhöht. Jedoch ist mein Betrieb nach einem halben Jahr nun nicht in der Lage mich länger als Angestellte zu behalten - aus diesem Grund wurde mir nun zum Ende August gekündigt.

Nun läuft meine Bewilligung für ALG II auch Ende August aus und ich habe einen „Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums“ im Briefkasten.
Kann ich diesen Antrag bedenkenlos ausfüllen, da ich ja bedürftig bin oder muss ich mich bei der ARGE zusätzlich um ALG I bemühen, da ich ja theoretisch Anspruch darauf habe?

Im Falle von Bezug von ALG I und aufstockend ALG II - wer ist für mich verantwortlich, wenn ich mich selbstständig machen will? Kann ich dann zwischen Gründungszuschuss und Einstiegsgeld frei wählen? Für mich ist es insofern wichtig zu wissen, weil der Gründungszuschuss von der fachkundigen Stelle abhängt und das Einstiegsgeld lediglich eine Kann-Entscheidung ist. Da ich die Fallmanager beim Jobcenter gut kenne, bekomme ich Bauchschmerzen, wenn ich daran denke, dass mein Start in die Selbständigkeit von der Willkür anderer abhängt.

Wie sieht es aus, wenn zwei ALGI+ALGII – Empfänger zusammen eine GbR gründen wollen: Bemühen Sie sich gemeinsam um Gründungszuschuss/Einstiegsgeld und setzen zusammen einen Business-Plan auf oder versucht es jeder auf seine Weise und im Falle, dass einer die Leistung nicht bewilligt bekommt, haben Sie Pech gehabt?

Nochmal zusammengefasst:

  1. Ab September bin ich arbeitslos – besteht die Möglichkeit zum ALG II, dass ich beziehe, zusätzlich ALG I zu beantragen, sodass ALG II nur noch Aufstockung ist?
  2. Im Falle von Bezug ALG I und ALG II: Wer ist in erster Linie für mich zuständig? Oder darf ich frei wählen, an wen ich mich wende?
  3. Kann ich in dem Fall zwischen Antrag auf Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld frei wählen?
  4. Bemühen sich zwei Empfänger gemeinsam um Leistungen für den Start einer Firma oder jeder für sich? Wie geht man so etwas an?

Bin für jede Antwort dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
pooniqa

Hallo,

das sind sehr viele Fragen auf einmal. Rufen Sie doch der Einfachheit halber mich mal an, da klärt sich so manches schneller. Tel: 030-36403273. Gruß Hagen Mattik (PS: Natürlich privat, also keine Fachberatung mit Kosten und so. Aber ich habe mich selbst aus ALG II selbständig gemacht.)

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Leider besteht bei mir im Moment nicht die Möglichkeit Sie anzurufen. Trotzdem vielen Dank - möglicherweise melde ich mich bei Gelegenheit.

Hallo pooniqa,

prinzipiell ist im Falle des ALG I -Bezuges die Bundesagentur für Arbeit vorrangig für Sie zuständig. Der Gründungszuschuss wäre das zu beantragende Fördermittel im Falle einer Existenzgründung.

Problematisch für Sie als Aufstocker dürfte werden, dass Ihnen das ALG sowie der Zuschuss in Höhe von 300 Euro auf den Aufstockungsbetrag angerechnet wird.

Bezüglich einer GbR-Gründung und den damit zusammenhängenden individuellen Fördermitteln ist es tatsächlich so, dass jeder seinen eigenen Antrag stellen muss. es gibt auch keine Regelung, die besagt, dass dann beide Anträge befürwortet oder abgelehnt werden. Um hierüber allerdings eine genauere Prognose abgeben zu können, müsste ich ein wenig mehr über das geplante Geschäft und die geplante Aufteilung unter den Gründern wissen.

Viele Grüße

Michael Köhler

Guten Tag.

Sie müssen auf jeden Fall sofort ALG beantragen.
Bei Aufstockern ist grundsätzlich das Jobcenter mit der Arbeitsermittlung beauftragt, da der Gründungszuschuss aber nur bei der Agentur für Arbeit möglich ist, können Sie in diesem Fall auch die Arbeitsvermittlung der Agentur in Anspruch nehmen. Die erklären Ihnen dann auch, ob Sie die GbR wie geplant gründen können.

Hallo pooniqa,

ich antworte dir in Kurzform:

  1. Sofort beim Arbeitsamt arbeitslos melden (sofern noch nicht passiert). Da du nur TZ gearbeitet hast, wirst du vermutlich bei der Arge bzw. Jobcenter zur Aufstockung Geld beantragen müssen. Am besten du läßt dich da von deinem Sachbearbeiter im Arbeitsamt beraten.

  2. Ganz klar Agentur für Arbeit

3.Das solltest du vorerst gar nicht erwähnen. Du brauchst ein wirklich schlüssiges Konzept was du denen vorlegen kannst. Lass dir zu dem Thema unverbindlich geben, aber sag denen besser erst mal nicht dass dir schon was Konkretes vorschwebt.

  1. Jeder beantragt für sich alleine Zuschüsse, Leistungen etc.

  2. Nimm immer eine Begleitperson mit zum Jobcenter. Immer!

Viele Grüße

Hallo,

da Alg vorrangig vor Alg II ist, musst du dich auf jeden Fall bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden und auch frühzeitig arbeitsuchend, um den Anspruch auf Alg geltend zu machen.
Erst danach kann das aufstockende Alg II wieder neu berechnet werden.

Während des aufstockenden Alg II - Bezugs ist die ARGE / das Jobcenter für die Vermittlung zuständig. Bestimmte Leistungen wie den Gründungszuschuss gewährt die Agentur für Arbeit jedoch weiterhin, da es sich hierbei um eine Pflichtleistung handelt.

Ob es möglich ist, dass man zusammen eine GbR gründet, muss im Einzelfall entschieden werden und kann daher nur vor Ort geklärt werden.

Gruß

Hallo Sozialversicherungsrecht ist überhaupt nicht mein Thema, weshalb ich Ihnen Frage 1-3 nicht beantworten. Lassen asie sich hier doch einfach auch noch vom Arbeitsamt beraten.
Frage 4 es muss jeder einen eigenen Antrag stellen, allerdings kann auch ein gemeinsamer Businessplan verwendet werden.
Weitere Infos unter www.kreuzer-michael.de

Schöne grüsse aus dem maintal

hallo,

mit Selbstständigkeit kenne ich mich leider nicht gut aus, aber eine Selbstständigkeit zu dulden ist beim JC immer Willkür! Nur wenn mit Bussiness-Plan von anerkanntener Stelle nachgewiesen ist, dass sie auch lukrativ ist, dann hast du eine Chance.

AlG I anspruch MUSST du wieder weiter geltend machen, wenn dein Verdienst unter 165 Euro mtl. fällt. Falls es irgendwelche anderen Gelder gibt die beantragt werden könnten ist ALLES vorrangig! ALG II ist die nachrangigste Leistung die man sich vorstellen kann. Erst wen man GAR NICHTS anderes mehr zu kriegen berechtigt wäre gibt es aufstockend ALG II. Dabei spielt es keine Rolle ob man den Antrag stellt. Es reicht aus, wenn man dem Grunde nach eine Berechtigung hat die Leistung zu bekommen. Verdienst Du also weniger als 165 Euro hast Du einen Anspruch auf ALG I, den du selbstverständlich zuerst geltend machen musst. - bekommst du auch nur 1 Euro aufstockend vom JC dazu läuft die Entscheidung und Beratung allein über das JC!

Gruß Gwenhyfar