Selbständigkeit und Kündigungsfrist

Hallo,
nach kurzem Missverständnis mit meinem Chef und meine leichte Übertreibung
bin ich fristlos von Arbeit freigestellt und ist mir zum 30.04.2007 gekündigt worden.
Ich bekomme noch ca. 4 Monate Monatslohn. Ich habe mir gedacht, Zeit nicht zu verlieren,
sondern mich gleich selbständig zu machen und zu versuchen in dieser 4. Monate etwas aufzubauen,
oder mindestens etwas dazu zu verdienen.
Nach ca 4. Monaten kann ich besser abschätzen ob ich auf eigenen Beinen stehen kann und falls nicht den
kann ich Selbständigkeit aufgeben und von Arbeitsamt Arbeitslosen Geld fordern.
Frage: Verliere ich durch meine kurze Selbständigkeit irgendwelche Ansprüche auf Arbeitslosen Geld und ähnlich
und bestehen dahinten nicht noch welche Gefahren der Mann vorher besser wissen soll?
Danke im voraus!
PS. Schreibfehler bitte ignorieren - bin eingedeutscht.

Hallo

man muss nicht sofort ein Gewerbe anmelden, das kann man auch 3 Monate rückwirkend machen und für die nächsten 4 Monate sind Sie ja erst mal abgesichert.

Gruß

Hallo!

man muss nicht sofort ein Gewerbe anmelden, das kann man auch
3 Monate rückwirkend machen und für die nächsten 4 Monate sind
Sie ja erst mal abgesichert.

Du kannst aber schlecht eine Gewerbe führen, ohne es anzumelden. Es geht also nicht, dass du 3 Monate lang hochpreisige Elektronik bei eBay verkaufst und dich nicht als Gewerbetreibender outest. Schließlich musst du - wenn du die entsprechenden Kriterien erfüllst (Wiederholungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht…) - auch entsprechende Gewährleistungen und Rechte (Widerrufsrecht) für eine Waren anbieten.

Gruß
Falke

Hallo

meines Wissens nach kann man ein Gewerbe ausüben ohne, dass es sofort angemeldet sein muss. Selbstverständlich sollte man es so führen als ob angemeldet ist. Man kann ein Gewerbe beginnen, 1-3 Monate ausüben und es dann rückwirkend zum 1. Monat anmelden.

Gruß

Nein… das stimmt nicht!

meines Wissens nach kann man ein Gewerbe ausüben ohne, dass es
sofort angemeldet sein muss.

Hallo …

nein, dem ist nicht so!

Das Gesetz § 14 GewO ist hierzu absolut eindeutig und lautet:

Anzeigepflicht: (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Wir können nun lange darüber diskutieren, ob jemand nicht jemanden kennt, der sein Gewerbe nicht sofort angemeldet hat und dann keinen Ärger bekommen hat… das bringt uns aber nicht viel weiter.

Fest steht, dass das Gesetz vorsieht, dass das Gewerbe anzumelden ist, wenn man damit anfängt, wenn man dies nicht tut, dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und das Gesetz sieht ein Bußgeld dafür vor.

MfG
BEBOUB

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Hallo,

Arbeitslosen Geld fordern.

nicht fordern, sondern beantragen

Frage: Verliere ich durch meine kurze Selbständigkeit
irgendwelche Ansprüche auf Arbeitslosen Geld und ähnlich
und bestehen dahinten nicht noch welche Gefahren der Mann
vorher besser wissen soll?

Durch kurze Selbständigkeit verlierst du den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) nicht. Anspruch hat, wer bei Antragstellung in den zurückliegenden 2 Jahren (Rahmenfrist) 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (Anwartschaftszeit). Siehe auch § 123 u. 124 http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz…
Ist ein Thema beim Arbeitsamt.

Gruß
Otto

Danke im voraus!
PS. Schreibfehler bitte ignorieren - bin eingedeutscht.

Hallo

will auch nicht diskutieren, die Auskunft gab mir die Gemeindeverwaltung schon vor einigen Jahren und Probleme hat es keine gegeben.

Gruß

Hallo,
meine Vorgänger scheinen alle davon auszugehen, dass jeder Selbständige ein Gewerbe angemeldet haben muss. Ist das so?
Wenn ja, ist das vielleicht der Unterschied zum Freiberufler?
(schreckliche Materie, seufz seufz)
Heinrich