Selbstanzeige Finanzamt

Ein grosses hallo in die Expertenrunde.

Ich weiss, der eine oder andere wird den Kopf schüttel nach dem er dies hier gelsen hat oder nur lächeln oder mich für bescheuert halten, aber dennoch habe ich mit dem Thema Steuer und Selbstanzeige ein kleines Problem und auch Frage dazu.

Also, wenn ein Arbeitnehmer wie fast alle einmal im Jahr seine Einkommenssteuererklärung macht und beim FA abgibt, er nach er Prüfung durch das FA eine Nachzahlung machen muss, kann er sich aufgrund dieses Bescheides auch einer Selbstanzeige unterziehen? Immerhin schuldet er ja dem Staat Geld. Ist das überhaupt möglich? Wenn ja, würde überhaupt einen Sinn machen?

Sorry, klingt verrückt, aber die Frage hat ich einfach beschäftigt.

Gruß Tom

hi,

und was willst du da Anzeigen?

Es ist nicht strafbar nachzahlen zu müssen.
Oder ist die Nachzahlung zu niedrig, weil man falsche Daten angegeben hat?

grüße
lipi

Hallo!

Verbindlichkeiten zu haben, ist nicht verboten. Wenn jemand Sachverhalte verschweigt/verfälscht, die eine Verbindlichkeit begründen würden, liegt eine verbotene Handlung vor, (in Grenzen) heilbar per Selbstanzeige.

Gruß
Wolfgang

Hallo Tom,

eine Selbstanzeige wäre nur angebracht, wenn der Steuerpflichtige Steuern hinterzogen hätte, d.h. bei der Erstellung der Steuererklärung Einkünfte wissentlich und absichtlich verschwiegen hätte.

Im beschriebenen Fall gibt es keine Anzeichen für eine Steuerhinterziehung. Falls eine solche im Spiel gewesen sein sollte (z.B. zu geringer Lohnsteuereinbehalt wegen eines bewusst falsch beantragten Freibetrags), ist bereits die Abgabe einer Steuererklärung mit zutreffenden Angaben als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten.

Schöne Grüße

MM

Soweit würde ich nicht gehen. Steuerhinterziehung ist Strafrecht, das heißt, der Staat hat dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen.

Bis dahin ist es nur eine Anzeige nach § 153 (1) Satz 1 Nummer 1 AO.

Servus,

aber die Tat ist unabhängig dieses Nachweises Straftat. Sonst würde sich § 371 AO systematisch selbst aushebeln, weil regelmäßig § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO erfüllt ist, wenn der Staat den Nachweis führt (und dem Beschuldigten darlegt).

Schöne Grüße

MM

Bis zum 371 komme ich ja gar nicht, wenn ich schon den 370 nicht erreiche.

Und wer wird so dumm sein, sich den 370 von selbst ans Revers zu heften, wenn es den 153 gibt?