Selbstbehalt bei Unterhaltszahlungen

Folgender Sachverhalt: Herr X hat 2 Kinder ( Alter 8 und 5 Jahre ) mit seiner Exfreundin von der er seit 4 Jahren getrennt lebt. Herr X zahlt Unterhalt in Höhe von 550€ für seine beiden Kinder. Jetzt hat Herr X mit seiner neuen Lebensgefährtin ein neues Kind bekommen. Herr X ist nicht verheiratet und demnach auch dem neuen Kind unterhaltspflichtig.
Herr X hat ein Einkommen von ca 1700€ netto.
Herr X hat bereits bei Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsprüfung gestellt und vom Jugendamt mitgeteilt bekommen, das es tatsächlich einen Fehlbetrag zum Selbstbehalt gibt und das Herr X aber bitte weiter den Unterhalt zahlen soll und sich ggf einen Nebenjob suchen soll.
Jetzt meine Frage: Herr X hat rechtlich einen Anspruch auf seinen Selbstbehalt. Wie wird dieser genau geregelt ( §…?) und wie kann er diesen gegenüber dem JA rechtlich durchsetzen?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Hallo,

der Selbstbehalt ist 1.000 Euro. Für das „neue“ Kind zahlt Herr X 225,-- Euro, für das 5-Jährige Kind auch 225,-- und für das 8-Jährige 272,-- Euro. Dabei habe ich schon den halben Kindergeldabzug berücksichtigt. Er hat also einen insgesamten Zahlungsbetrag von 722,-- Euro.

Der Selbstbehalt wird hier, falls es keine weiteren Abzüge (z. B. Fahrtkosten) gibt, die beim Einkommen berücksichtigt werden müssen, nur minimal tangiert.

In diesem Fall, geht es allerdings nicht nur um den Selbstbehalt. Da sich durch das dritte Kind die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle geändert hat. Er müsste für die beiden älteren Kinder nur noch 497,-- Euro bezahlen.

Ist das Jugendamt nicht bereit SCHRIFTLICH den geänderten Zahlbetrag zu akzeptieren, kann Herr X - aufgrund der neuen Einstufung - eine Abänderungsklage bei Gericht machen.

Dabei vorrangig mit den anderen Zahlbeträgen der DüTa argumentieren, da evtl. die runde Summe von 1.700 Euro durch Steuererstattungen, Weihnachtsgeld usw. geändert wird.

Der Zahlbetrag ändert sich um mehr als 10 %, somit nehmen die Gerichte die Klage an. Bei Klagen muss er sich einen Anwalt nehmen, dürfte aber vermutlich Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) bekommen.

Gruß

Vielen Dank erstmal für die Antwort.

Rechnen wir mal mit genauen Beträgen, die den Tatsachen entsprechen: der monatlich gezahlte Unterhalt beträgt 550,-€. Darin sind die 497,-€ Unterhalt, sowie der Restbetrag von 53,-€ der zum Tilgen von Rückständen gezahlt wird.
Das genaue Einkommen beträgt von Herrn X exakt: 1641,56€.
Wie wird eigentlich die Rechnung beim JA gemacht und was würde Herr X nach dieser Berechnung an Unterhalt zahlen müssen?
Das JA hat Herrn X nur mitgeteilt, das sich wirklich ein Mangelfall rechnerisch ermitteln lässt, hält aber diese Rechnung „geheim“.

Vielen Dank für weitere Antworten.

Hallo,

viele Jugendämter helfen den Elternteilen, bei denen das Kind wohnt, überhaupt nicht. Die Beistandstelle ist im Normalfall dafür da, dem Kind soviel wie möglich Unterhalt zu verschaffen.

Mein Vorschlag wäre, erstmal dafür zu sorgen, dass die Tilgung des Rückstandes ausgesetzt wird.

Herr X kann die Mangelfallberechnung des aktuell zu zahlenden Unterhaltes für alle drei Kinder in der Düsseldorfer Tabelle finden. Ziemlich am Ende der DüTa ist eine Beispielsrechnung.

Dann kann er das Jugendamt auffordern diesen Mangelfallunterhalt SCHRIFTLICH zu akzeptieren. Tut sie das nicht, kann er bei Gericht klagen.

Gruß
Ingrid

Hallo,

der selbstbehalt leugt bei Arbeitnehmern bei etwa 950€. Hier ist eine Warmmiete von 360€ enthalten.

Die Regelung ist in der „Düsseldorfer Tabelle 2013“ hinterlegt. Einfach danach google. Für einen weiteren Nebenjob gibt es keine gesetzliche Basis.

Achtung! Jugendämter rechne da immer ganz einfach. Alle Einkünfte auf das Jahr hochgerechnet und auf den Durchschnittsmonat heruntergerechent. Werbungskosten, Kosten für das Auto, dass dich zur Arbeit bringt oder krankheitsbedingte Mehraufwendungen, wie die höhrer Warmmiete finden häufig keine Berücksichtigung.

Gruß
blackdaniel