Angenommen die Mutter zweier Töchter stirbt. Die
Risiko-Lebensversicherung der Mutter wird fällig, begünstigt sind die
beiden Töchter zu gleichen Teilen. Beide bezögen jedoch kein eigenes
Einkommen aus Beschäftigung, sondern ALG II (HARTZ IV). Welcher
Betrag bleibt anrechnungsfrei?
Oder: Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Hallo,
da gibt es keinen Sebstbehalt, sondern es wird dann geprüft, ob nach Auszahlung der Versicherungssumme noch eine Bedürftigkeit vorliegt.
§ 9
Hilfebedürftigkeit.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
gruß
Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de
Hallo Mensch ohne Namen,
da sollten Sie beim Sozialamt anrufen. Das ist das einfachste. Ich verstehe nicht warum man in einem Forum danach sucht, wenn doch klar ist wo man die Antwort erfahren kann? Woher soll ich wissen wie die Gesetze für Hartz 4 Empfänger ist? Bin ich Experte für die Sozialhilfe?
Ich kann Ihnen bestätigen, dass die Versicherung Geld auszahlen wird.
Gruß
Dennis
Also …
In der Regel werden Erbschaften bei ALG II Bezug, als einmaliges Einkommen angerechnet. Auf jeden Fall muss eine SOFORTIGE Meldung an das zuständige Jobscenter erfolgen! Wer dies nicht tut, muss mit einer Betrugsanzeige und einer Strafe in der Höhe von bis zu 5.000 Euro rechnen.
Im Normalfall (Abhängig von der Höhe der Erbschaft) werden die Leistungen des ALG II gekürzt bzw. komplett gestrichen. Bei einer kompletten Streichung kann erst dann wieder ein neuer Antrag auf ALG II erfolgen, nachdem das Erbe aufgebraucht ist.
Eine genaue Auskunft bezüglich des Freibetrags (über den Daumen gerechnet, liegt der Freibetrag bei einem Erbe von 500 Euro bei ungefähr 30 Euro) kann nur das zuständige Jobcenter nach Eingang der Erbschaftsmeldung geben, da die Berechungen von unterschiedlichen Faktoren (Einkommen aller Familienmitglieder, Sonderleistungen, Sonderausgaben, etc.) abhängig ist.
Aber Achtung … Das Erbe einfach verjubeln (z.B. eine Reise machen, Parties feiern, etc.) ist (wenn man jemals wieder ALG II beantragen will) nicht drinnen. Das Geld kann jedoch (solange das Jobcenter darüber informiert ist) für eventuelle Schuldenrückzahlungen verwenden.
Das Jobcenter berechnet anhand des Erbes und der bisher gezahlten ALG II Leistungen, wie lange man mit seinem Erbe auskommen muss, bevor man wieder ALG II beantragen kann. Ist das Erbe vorher aufgebraucht, hat man Pech gehabt.
Meine Empfehlung: SOFORT nach dem Erhalt des Erbes zum zuständigen Jobcenter gehen und das Einkommen melden! Alle Unterlagen mitnehmen!
Mit internetten Grüßen,
A. Schmidt
Online: http://www.nordpower.org
Angenommen die Mutter zweier Töchter stirbt. Die
Risiko-Lebensversicherung der Mutter wird fällig, begünstigt
sind die
beiden Töchter zu gleichen Teilen. Beide bezögen jedoch kein
eigenes
Einkommen aus Beschäftigung, sondern ALG II (HARTZ IV).
Welcher
Betrag bleibt anrechnungsfrei?
Oder: Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Da kann ich nicht wirklich weiter helfen.
Grundsätzlich haben die beiden dann ja Vermögen und das muss erstmal für den Lebensunterhalt verwendet werden. Es gibt soweit ich weiß keine Sonderregelungen für eine LV hierzu.
Wieviel Sparguthaben/Rücklagen man haben darf weiß ich leider nicht.
Lieber tibeter54,
vielen Dank, dass Sie uns als Experte ausgewählt haben. Leider können wir Ihnen bei dieser detaillierten Frage bezüglich des ALG II/ Schonvermögen nicht weiter helfen.
Informieren können Sie sich bei Ihrem Jobcenter – falls Sie dies noch nicht getan haben. Oder googeln Sie doch einmal nach Erfahrungen anderer.
Sehr gern beantworten wir Ihre Fragen im Hinblick auf kapitalbildende Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen. Auf diesem Gebiet kennen wir uns aus und können Ihnen fundierte Antworten garantieren.
Mit besten Grüßen
Ihre proConcept AG
tut mir leid, hier kann ich nicht helfen.
chris
Hallo tibeter54,
der Grundfreibetrag für volljährige Leistungsbezieher (bei einer Bedarfsgemeinschaft auch für dessen Partner) umfasst 150,- Euro pro Person, pro vollendetes Lebensjahr. Der Mindestgrundfreibetrag beträgt 3.100,- Euro, maximal 9.750,- Euro.
Beste Grüße
tripleZ
das ist leider keine versicherungsrelevante Fragen sondern eine sozialversicherungstechnische Frage die ich leider nicht beantworten kann
Also, eine etwas nachdenkliche Anfrage! Wollen wir nicht annehmen, dass mit der Mutter was geschieht.
Die gesetzlich zulässigen Freibeträge finden Sie im § 12 SGB II. Jedoch lässt sich der Freibetrag leicht überschlagen: Pro Person: Lebensalter x 150 € zusätzlich einmalig 750 € für so genannte notwendigen Anschaffungen.
Beispiel zum besseren Verständnis: Jemand ist 30 Jahre alt. Dann berechnet sich der Freibeträge 30 Jahre x 150 € + 750 € = 5250 €
Beachten Sie bitte, dass es jedoch Höchstgrenzen gibt, die Sie ebenso im o.g. Paragrafen finden. Es ist so, dass bei dem Freibetrag (150 € x Lebensalter) um Vermögen handelt, das problemlos verwertbar ist.
Hallo,
meines Wissens bleiben leider nur die Kosten der Beerdigung frei alles andere wird angerechnet wie jedes normale Einkommen oder Erbe und führt zur Kürzung oder Wegfall Hartz 4.
Ungerecht…ja…aber das Gesetzt verlangt das jeder Euro zur Verringerung der Hartz 4 Leistungen eingesetzt werden muss.
Freibeträge gibt es nur bei der eigenen Versicherung für die Altersvorsorge und für eine Sterbegeldversicherung.
Ein Anruf beim Amt gibt genaue Auskunft.
Angeben muss man die Auszahlung einer Risikolebensversicherung wenn man Hartz 4 bezieht, oder man riskiert eine Anzeige wegen Sozialleistungsbetrug.
Als Möglichkeit bleibt das Bezugsrecht zu ändern und jemand einzusetzen der kein Hartz 4 bekommt.
Gruß
Franjo
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Hier noch eine Zusatzfrage in gleicher Angelegenheit mit der Bitte um Beantwortung:
Angenommen die Töchter schlagen das Erbe aus, sind aber zu gleichen Teilen Begünstigte aus einer Lebensversicherung der Mutter. Haben sie dann Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherung? Beide Töchter bezögen kein eigenes Einkommen aus Beschäftigung, sondern ALG II (HARTZ IV).
Dank und Gruß tibeter54
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Hier noch eine Zusatzfrage in gleicher Angelegenheit mit der Bitte um Beantwortung:
Angenommen die Töchter schlagen das Erbe aus, sind aber zu gleichen Teilen Begünstigte aus einer Lebensversicherung der Mutter. Haben sie dann Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherung? Beide Töchter bezögen kein eigenes Einkommen aus Beschäftigung, sondern ALG II (HARTZ IV).
Dank und Gruß tibeter54.
Einen Anspruch aus der LV besteht, unabhängig vom Erbe. Allerdings wird es bei den Töchtern als Einkommen gezählt und wird bei ALGII mit angerechnet. Das Geld muss aufgebraucht werden, erst danach können sie wieder ALGII Leistungen erhalten.
Beste Grüße
tripleZ
Dazu gibt es jede Menge Informationsseiten im Internet, die nicht schwer zu finden sind.
Hier das Ergebnis meines ersten Versuchs:
http://www.finanzfrage.net/frage/kann-eine-ausgezahl…
Ein bisschen Eigeninitiative schadet nie.