Selbstbehalt kürzen, weil wohnhaft bei Eltern?

Hallo,

nehmen wir mal Folgendes an:
Ein Mann zahlt für sein Kind, das nicht bei ihm wohnt, Unterhalt und kommt somit auf den Selbstbehalt von ca. 890 €, muss also nix nirgends weiter hinzahlen.

Jetzt ist die Mutter arbeitslos und bekommt Hartz 4, womit die Ämter Erkundigungen über des Vaters Einkommen einholen, um zu erfahren, ob dieser für sie Aufkommen kann. In einer Sparte steht zum Eintragen der Kosten des Vaters „Miete“.
Der Vater wohnt bei seinen Eltern und zahlt monatlich Kostgeld in Höhe von 400 €.

Kann nun der Selbstbehalt des Vaters gesenkt werden, weil Kostgeld keine Miete ist und die Eltern keine Vermieter im eigentlichen Sinne sind?

Hallo,

nehmen wir mal Folgendes an:
Ein Mann zahlt für sein Kind, das nicht bei ihm wohnt,
Unterhalt und kommt somit auf den Selbstbehalt von ca. 890 €,
muss also nix nirgends weiter hinzahlen.

Der Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigem Kind ist schon seit langer Zeit 900 Euro.

Jetzt ist die Mutter arbeitslos und bekommt Hartz 4, womit die
Ämter Erkundigungen über des Vaters Einkommen einholen, um zu
erfahren, ob dieser für sie Aufkommen kann. In einer Sparte
steht zum Eintragen der Kosten des Vaters „Miete“.

Hier wird vermutlich zuerst geprüft, ob für das Kind auch genügend Unterhalt bezahlt wird.

Der Vater wohnt bei seinen Eltern und zahlt monatlich Kostgeld
in Höhe von 400 €.

Spielt u. U. beim Kindesunterhalt eine Rolle. Fiktive Einkommen bzw. Einkommenserhöhungen sind beim Kindesunterhalt wichtig. Es fehlt jede Information ob der Vater nach DüTa bezahlt oder auch beim Kind ein Mangelfall ist.

Kann nun der Selbstbehalt des Vaters gesenkt werden, weil
Kostgeld keine Miete ist und die Eltern keine Vermieter im
eigentlichen Sinne sind?

Im Normalfall wird kein fiktives Einkommen beim Ehegattenunterhalt gerechnet.

Im Verhältnis zur Mutter hat der Vater einen Selbstbehalt von 1.000 Euro. Diese 1.000 Euro müssen dem Vater übrig bleiben, wenn der Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt vom Einkommen bezahlt ist.

Ob er überhaupt bezahlen muss, hängt auch davon ab, wie lange er schon von der Mutter geschieden ist und wie alt das Kind ist.

Ist er schon mehrere Jahre geschieden, ist die „Unterhaltskette“ gerissen und er hat keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter mehr.

Gruß
Ingrid

ALso der Vater war nie verheiratet … spielt das eine Rolle ?

Der Anspruch der Mutter gilt da sie durch dass Kind momentan keiner Arbeit nachgehen kann (Kein Kitaplatz) und der Vater quasi durch die Zeugung des Kindes Schuld daran trägt … das Kind ist unter 3 Jahren alt und somit besteht der Anspruch der Mutter …

Hallo,

wäre wirklich gut, wenn Fragesteller die wichtigen Infos gleich mitliefern würden.

Es handelt sich hier also dann nicht um Ehegatten-, sondern um Betreuungsunterhalt.

Aber auch in diesem Zusammenhang habe ich noch nicht gehört, dass dort ein Wohnvorteil angerechnet wird. Ist aber keine gesicherte Erkenntnis.

Gruß
Ingrid

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Dankeschön —