Hallo,
nehmen wir mal Folgendes an:
Ein Mann zahlt für sein Kind, das nicht bei ihm wohnt,
Unterhalt und kommt somit auf den Selbstbehalt von ca. 890 €,
muss also nix nirgends weiter hinzahlen.
Der Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigem Kind ist schon seit langer Zeit 900 Euro.
Jetzt ist die Mutter arbeitslos und bekommt Hartz 4, womit die
Ämter Erkundigungen über des Vaters Einkommen einholen, um zu
erfahren, ob dieser für sie Aufkommen kann. In einer Sparte
steht zum Eintragen der Kosten des Vaters „Miete“.
Hier wird vermutlich zuerst geprüft, ob für das Kind auch genügend Unterhalt bezahlt wird.
Der Vater wohnt bei seinen Eltern und zahlt monatlich Kostgeld
in Höhe von 400 €.
Spielt u. U. beim Kindesunterhalt eine Rolle. Fiktive Einkommen bzw. Einkommenserhöhungen sind beim Kindesunterhalt wichtig. Es fehlt jede Information ob der Vater nach DüTa bezahlt oder auch beim Kind ein Mangelfall ist.
Kann nun der Selbstbehalt des Vaters gesenkt werden, weil
Kostgeld keine Miete ist und die Eltern keine Vermieter im
eigentlichen Sinne sind?
Im Normalfall wird kein fiktives Einkommen beim Ehegattenunterhalt gerechnet.
Im Verhältnis zur Mutter hat der Vater einen Selbstbehalt von 1.000 Euro. Diese 1.000 Euro müssen dem Vater übrig bleiben, wenn der Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt vom Einkommen bezahlt ist.
Ob er überhaupt bezahlen muss, hängt auch davon ab, wie lange er schon von der Mutter geschieden ist und wie alt das Kind ist.
Ist er schon mehrere Jahre geschieden, ist die „Unterhaltskette“ gerissen und er hat keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter mehr.
Gruß
Ingrid