Selbstbeteiligung bei Sachschaden am Arbeitsplatz

Hallo liebes Forum,

ich habe im Oktober letzten Jahres, über eine Zeitarbeitsfirma gearbeitet. Diese setzte mich in einem Autohaus ein, als Rädermonteur. Bei einem Wendemanöver mit einem Kundenfahrzeug, prallte ich rückwärts gegen ein weiteres, parkendes Kundenfahrzeug. Der parkende Pkw stand nicht auf einem ausgewiesenen Parkplatz, sondern quer vor einer Toreinfahrt. Der Schaden beläuft sich auf etwa 2500 €. Heute bekam ich einen Brief von besagtem Autohaus, in dem ich aufgefordert werde, eine Selbstbeteiligung i.h.v. 500 € zu bezahlen.
Meine Frage, lohnt sich der Weg zum Anwalt? Hab leider keine Rechtschutzversicherung. Hinzu kommt, das ich dort nur 2 Wochen gearbeitet habe, so das mein Lohn kaum höher als diese 500 € war.
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen :frowning:

Für derartige Schäden gibt es eine Betriebshaftpflicht- oder Handel&Hanwerk-Police des Arbeitgebers/Der Firma der Du überlassen wurdest.

Solange man hier keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unterstellen kann, dürften Ansprüche gegen Dich als Verursacher eigentlich nicht durchsetzbar sein.

Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung würde ich den Gang zum Anwalt auf jeden Fall empfehlen, andernfalls mal eine telefonische Anwaltshotline kontaktieren.

Viele Grüße aus Saarbrücken

Claude Burgard - Unabhängiger Finanz- & Versicherungsvermittler
http://www.versicherung-saarbrücken.de

Der Schaden beläuft sich auf etwa 2500 €. Heute bekam ich
einen Brief von besagtem Autohaus, in dem ich aufgefordert
werde, eine Selbstbeteiligung i.h.v. 500 € zu bezahlen.

Fordern kann jeder viel. Ob das vor Gericht Bestand hat, ist eine andere Frage.

Meine Frage, lohnt sich der Weg zum Anwalt? Hab leider keine
Rechtschutzversicherung.

Bei wenig Einkommen hast Du ggf. Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung (http://www.antispam-ev.de/wiki/Anwaltskosten_-_Berat…)

Hallo,

Solange man hier keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
unterstellen kann, dürften Ansprüche gegen Dich als
Verursacher eigentlich nicht durchsetzbar sein.

Vorsicht! Die sog. Arbeitnehmerhaftung sieht eine quotale Verteilung der Haftung zwischen AG und AN vor. Nur bei leichtester Fahrlässigkeit lässt der Gesetzgeber zu, dass der AN von der Haftung gänzlich befreit ist.
Aufgrund der geschilderten Umstände ist dies jedoch schwerlich vorstellbar, da der AN offensichtlich nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen.

Insofern könnte es sich bei der genannten Forderung um eine ebensolche Quotierung handeln.
Denkbar wäre aber auch, dass der AG eine eventuelle Selbstbeteiligung aus der Betriebshaftpflichtversicherung an den AN weiter gibt.

Viele Grüße
Loroth