Nach § 239 StGb Freiheitsberaubung dürfte ich einen Patienten den ich als Besatzung eines Rettungswagen vorfinde nicht zwingen mit in die Klinik zu fahren.
Wie sieht das bei Patienten aus die selbstgefährdent sind(z.B.nicht orientiert,Pat.läuft auf die Str.)???
Da sieht es genauso aus. Wie jeder andere Mensch auch darf auch ein RettAss natürlich einen Suizidgefährdeten davon abhalten, von der Brücke zu springen (gesetzliche Grundlage ist hier StGB §34 Rechtfertigender Notstand).
Für die zwangsweise Unterbringung ist aber in jedem Fall gem. PsychKG NRW (je nach Bundesland leicht unterschiedliche Regelungen) ein ärztliches Zeugnis von einem Psychiater oder ärztlichen Psychotherapeuten vonnöten. Desweiteren ist die Mithilfe der Polizei notwendig, da (in den meisten Bundesländern) Zwangsmaßnahmen dieser vorbehalten sind.
Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, einen Patienten ohne psychiatrisches Zeugnis nur mit Hilfe der Polizei und auf Grundlage des (hier) Polizeigesetzes NRW zwangsweise einer ärztlichen Behandlung zuzuführen. Das funktioniert aber nur bei „harmloseren“ Fällen, weil der Zwang im Zimmer des behandelnden Arztes endet - da muss der Patient dann schon mitspielen.
Für den Klassiker „Gestürzte Person, Alkoholabusus, Platzwunde, nicht kooperativ“ reicht es aber meist, so jemanden mit Hilfe der Polizei zwangsweise in die Notaufnahme zu schaffen.
Gruß,
Malte
PS: Ich bin kein Jurist. Die entsprechenden Regelungen sind nicht nur je nach Bundesland in den Gesetzen unterschiedlich, sondern auch je nach Kreis durch die entsprechenden Führungsebenen (Leiter Rettungsdienst, Ärztl. Leiter Rettungsdienst, Innensenator o.ä.) oft in entspr. Dienstanweisungen definiert. Um auf der sicheren Seite zu sein, muss man sich also stets informieren, wie die Regelungen konkret vor Ort aussehen. Überall gleich bleibt, daß Rettungsdienstpersonal grundsätzlich keinen Zwang ausüben darf.
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Kommt wie auf das Bundesland an. Beamtete Angehörige der Berufsfeuerwehr dürfen aber in so ziemlich allen Bundesländern für ihren Bereich auch die entsprechenden Polizeirechte wahrnehmen.
Gruß Andreas
Kommt wie auf das Bundesland an. Beamtete Angehörige der
Berufsfeuerwehr dürfen aber in so ziemlich allen Bundesländern
für ihren Bereich auch die entsprechenden Polizeirechte
wahrnehmen.
„so ziemlich alle“? Kaum zu glauben. Welche denn?
Soweit ich das sehe, gehören NICHT dazu:
- BaWü
- Bayern
- Hamburg
- RLP
- Saarland
- Sachsen
- Schleswig-Holstein
Bei den anderen Bundesländern ist es zumindest denkbar.
Gruß,
Malte