Hallo,
ich hätte mal eine Frage zu folgendem Fall:
An einem Fahrzeug wird eine Reparatur durchgeführt und dem Kunden berechnet. Der Kunde bleibt auf der Heimreise 600 km entfernt liegen. Es stellt sich heraus, dass die Repartur mangelhaft war. Die Voraussetzungen für eine Nachbesserung sind erfüllt.
Der Kunde zeigt den Mangel der reparierenden Wertkstatt an, die sich der Sache nicht annimmt. Der Kunde greift daher zur Selbsthilfe und lässt sich auf eigene Kosten von der nächsten Werkstatt abschleppen und den Wagen reparieren. Nun stellt er die Kosten der ursprünglichen Werkstatt in Rechnung. Diese kann zwar nicht beweisen, dass ihre Reparatur nicht mangelhaft war, beruft sich jedoch bei der Zahlungsverweigerung darauf, dass es sich nun um eine Schadensersatzforderung handelt, welche Vorsatz/Fahrlässigkeit voraussetzt. Man habe die Reparatur damals aber nicht vorsätzlich/fahrlässig mangelhaft ausgeführt. Somit besteht keine Schadensersatzpflicht!
Frage: Kann der Kunde sich darauf berufen, dass ihm der finanzielle Schaden hauptsächlich aufgrund der verweigerten Nachbesserung enstanden ist und die verweigernde Werkstatt somit durchaus vorsätzlich den finanziellen Schaden verursacht hat?
Danke vorab,
Martin
Hi
was war dass denn für eine komische Werkstatt ?
Im normalfalle gibt es eine Mobilitätsgarantie nach Inspektion und Reparatur .
Ähnlichen Fall hatte ich im Jahre 2003 , Inspektion und Zahnriementausch ein Tag vor dem geplanten Urlaub.
Ich hole das Auto aus der Werkstatt , Koffer werden geladen und am nächsten Tag nach Paris … und da war Feierabend
Lagerschaden Umlenkrolle des Zahnriemens , Späne gezogen , alle Teile wie Zahnriemen , Wasserpumpe , Spannrolle , alles im A… wegen der Metallspäne Schaden ca 1500,- Euro
Ich muste das zwar in Paris vorlegen , bekam das aber ein paar Wochen später Anstandslos über die Mobilitätsgarantie zurück obwohl die Werkstatt noch nicht einmal einen Fehler gemacht hatte , sondern das neue Ersatzteil einen Mangel hatte .
gruss
Toni
Das ist zwar ein netter Bericht, geht aber völlig an meiner Frage vorbei 
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Nicht jede Werkstatt gibt eine Mobilitätsgarantie, die im Übrigen nicht die Nachbesserungskosten, sondern nur die unmittelbaren Kosten der Mobilhaltung (Abschleppen, Leihwagen) deckt.
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Wenn eine Reparatur mangelhaft ist, greift für die Nachbesserung auch nicht die Ersatzteilgarantie für die verwendeten Teile, sondern allein die Sachmängelhaftung der Werkstatt.
In meiner Frage geht es darum, inwieweit man bei einer durch die Werkstatt verweigerten Nachbesserung für die vorgenommene Selbsthilfe Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Und relevant dafür ist die Klärung, inwieweit bei der Frage nach der Schuldhaftigkeit die mangelhafte Reparatur oder aber die vorsätzliche Verweigerung der Nachbesserung maßgebend ist.
was war dass denn für eine komische Werkstatt ?
Im normalfalle gibt es eine Mobilitätsgarantie nach Inspektion
und Reparatur .
blödsinn.
Ähnlichen Fall hatte ich…
das interessiert hier genau gar niemanden, was du irgendwann mal erlebt hast. hier ist nicht ‚plauderei‘, hier ist ‚allgemeine rechtsfragen‘.
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Hallo,
An einem Fahrzeug wird eine Reparatur durchgeführt und dem
Kunden berechnet. Der Kunde bleibt auf der Heimreise 600 km
entfernt liegen. Es stellt sich heraus, dass die Repartur
mangelhaft war. Die Voraussetzungen für eine Nachbesserung
sind erfüllt.
wenn das geklärt wäre…
Der Kunde zeigt den Mangel der reparierenden Wertkstatt an,
die sich der Sache nicht annimmt. Der Kunde greift daher zur
Selbsthilfe und lässt sich auf eigene Kosten von der nächsten
Werkstatt abschleppen und den Wagen reparieren. Nun stellt er
die Kosten der ursprünglichen Werkstatt in Rechnung.
http://dejure.org/gesetze/BGB/634.html
_§ 634
Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
- nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen
ABER!
§ 637
Selbstvornahme
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert._
Noch Fragen?
Gruß
S.J.
Hallo ESSJOTT,
danke für die ausführliche Erläuterung.
Im von mir beschriebenen Beispiel hat die Werkstatt eine Nachbesserung direkt verweigert. Ist eine angemessene Frist vor einer Selbstvornahme dann entbehrlich oder hat der Kunde dann nur die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sein Geld zurückzuverlangen?
Gruß
Martin
Hallo,
Im von mir beschriebenen Beispiel hat die Werkstatt eine
Nachbesserung direkt verweigert. Ist eine angemessene Frist
vor einer Selbstvornahme dann entbehrlich oder hat der Kunde
dann nur die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sein
Geld zurückzuverlangen?
_§ 634
Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- nach § 635 Nacherfüllung verlangen ,
- nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
- nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 636
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist._
Gruß
S.J.