Selbsthilfe zur verhinderung einer straftat

hallo,

folgende (rein theoretische - aber gestern im kreise einiger bekannter durch gesprochene) annahme:

beim nachbar A begeht jemand (leicht renitentes) hausfriedensbruch und dringt gegen dessen willen in dessen wohnung ein. nachbar kommt zu hilfe. es gibt gar eine rangelei, bei der es auch zu leichten blessuren kommt.

kann der eindringling den nachbar in irgendweiner form belangen, der A nur zur hilfe kommen wollte?

nach welche richtlinien / vorgaben ist selbsthilfe bei straftatvereitelung geregelt?

danke fĂĽr ein paar tipps.

schönes wochenende

henry

kann der eindringling den nachbar in irgendweiner form
belangen, der A nur zur hilfe kommen wollte?

Das kommt darauf an … (siehe unten).

nach welche richtlinien / vorgaben ist selbsthilfe bei
straftatvereitelung geregelt?

Es handelt sich um sog. Nothilfe, also Notwehr für Dritte. Dazu sagt das Gesetz in § 32 StGB:

"(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

Der Eindring kann den Helfer also allenfalls belangen, wenn die Grenzen der Notwehr überschritten wurde. Im Übrigen hat der Helfer rechtmäßig gehandelt, was wiederum dazu führt, dass der Eindringling selbst nicht in Notwehr reagieren durfte (dafür müsste er ja einen rechtswidrigen Angriff abwehren, vgl. den zweiten Absatz).

Mit anderen Worten: Wenn der Eindringling sich gegen den Helfer noch gewehrt hat, kann er sich der (versuchten oder vollendeten) Nötigung oder Körperverletzung schuldig gemacht, zusätzlich zum Hausfriedensbruch. Er ist also, der darauf hoffen sollte, dass die Sache nicht vor Gericht landet.

Levay

Danke.
Hallo Levay,

vielen Dank für Deine umfassende Antwort. Das war eigentlich genau das, was (der Laie) suchte…:smile:).

Viele Grüsse und schönes WW noch…

Henry