Hi allerseits,
sei Herr X jemand, der aus XYZ einen Elektroartikel zum Selbstgebrauch importiert.
Nun sei es weiter so, dass das Inverkehrbringen eines Elektroartikels ohne CE Kennzeichnung (und ohne Handbuch in dt. Sprache, etc) mit 50000 Merkeltalern bestraft werden könnte.
In § 10 FTEG
http://www.gesetze-im-internet.de/fteg/__10.html
kann man ueber das Inverkehrbringen nachlesen.
Frage: Woraus geht hervor, dass dieses auch fuer den Selbstgebrauch gilt?
Nun kann man natuerlich argumentieren, der Anbieter aus XYZ hätte niemals zugesagt, sein Produkt haette eine CE Kennzeichnung (Wie das oftmals bei Artikeln aus ChingChangChonien der Fall ist). Dann mag dieses Pech fuer X sein.
Was aber, wenn der Anbieter vor dem Verkauf behauptete, eine CE Kennzeichnung läge vor und erst bei der Einfuhrkontrolle wuerde die fehlende CE Kennzeichnung moniert werden, ggf. die Ware einbehalten werden und ein Verfahren bzGL. Inverkehrbringen von nicht gekennzeichneten Artikeln eingeleitet werden?
Liegt ein Inverkehrbringen bereits dann vor, wenn der Zollbeamte das fehlende CE Zeichen oder das fehlende dt. Handbuch bemängelt und den Artikel einbehält?
Liegt ein Inverkehrbringen vor, wenn der Zollbeamte -mit kleiner Ermahnung- den Artikel mit dem Hinweis „Kein CE, den dürfen sie nicht weiterverkaufen“ aushändigt?
Gruss
E.