Darf eine Fertighausfirma eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft vom Besteller des Hauses verlangen, obwohl „Häuslebauer“ gemäß BGB § 648 a Abs. 6 ausdrücklich von einem solchen Sicherheitsbegehren ausgenommen werden.
Hinweis: die Gestellung dieser Bürgschaft ist in den AGB der Fertighausfirma vermerkt. Die Firma behauptet, da in der enstprechenden Klausel kein bezug auf das BGB genommen werde, handle es sich um ein einfaches Sicherheitsbegehren außerhalb des BGB und somit gelte § 648 a Absatz 6 nicht. Daher die Frage: ist die Klausel gültig oder nicht?
Habt Dank im voraus für Eure Antworten!