Selbstschuldnerische Bürgschaft

Kennt sich vielleicht einer aus mit einer „selbstschuldnerischen, betragsmäßig beschränkten Bürgschaft“ aus? Ich möchte für meinen Bruder eine solche Bürgschaft unterschreiben. Mein Bruder will ein Darlehen zum Hausbau aufnehmen. Für dieses Darlehen soll die o.g. Bürgschaft gelten. Angenommen mein Bruder würde das Haus vor der Auszahlung des Darlehens verkaufen (z.B. im Scheidungsfall). Ich nehme an, dann wird zur Darlehenstilgung erstmal der Verkaufserlös herangezogen.
Was passiert aber dann, wenn der Erlös nicht ausreicht?
Fordert die Bank von mir eine Fortzahlung der Raten (in gleicher Höhe wie bei bisheriger Darlehensabzahlung) oder muss ich mit sofortiger Wirkung mit meinem Vermögen (Bankguthaben) aufkommen, bzw. meine Eigentumswohnung verkaufen um die Restschuld zu begleichen?
Vielen Dank im Voraus
Gruß

Klasssiche Frage für das Brett Allgemeine Rechtsfragen.

Letztlich ist fast alles eine Ausgestaltung des Vertrages. Eine Bürgschaft ist zwar akzessorisch zur Hauptschuld, kann also nur in ihrer Höhe bestehen. Aber in dem Darlehensvertrag deines Bruders wird wohl drinstehen, dass, wenn soundso viele Raten ausbleiben, der gesamte Restbetrag auf einmal fällig wird. Und wenn das dann nicht gezahlt wird, egal aus welchen Gründen, muss der Bürge auf Anforderung eben einspringen - für den gesamten fälligen Rest.

Ich würde mir das ja verflucht gut überlegen.

Levay

Danke, aber eine Frage habe ich noch:

„für den gesamten fälligen Rest“
heißt alles auf Einmal auszahlen oder für die Monatsraten aufkommen?
Denn es wäre für mich nicht ganz so schlimm die Monatsraten abzuzahlen als meine Egentumswohnung zu verkaufen.
Viele Grüße

Hallo,

Kennt sich vielleicht einer aus mit einer
„selbstschuldnerischen, betragsmäßig beschränkten Bürgschaft“
aus? Ich möchte für meinen Bruder eine solche Bürgschaft
unterschreiben. Mein Bruder will ein Darlehen zum Hausbau
aufnehmen. Für dieses Darlehen soll die o.g. Bürgschaft
gelten. Angenommen mein Bruder würde das Haus vor der
Auszahlung des Darlehens verkaufen (z.B. im Scheidungsfall).
Ich nehme an, dann wird zur Darlehenstilgung erstmal der
Verkaufserlös herangezogen.

nein, selbstschuldnerisch heißt, daß Du genauso schuldest wie der Kreditnehmer. Im Zweifel sollst Du Du auch auf die Einrede der Vorausklage verzichten, so daß das Kreditinstitut noch nicht einmal alle rechtlichen Möglichkeiten ggü. dem Schuldner ausschöpfen muß, bevor man bei Dir einfordert und vollstreckt.

Was passiert aber dann, wenn der Erlös nicht ausreicht?
Fordert die Bank von mir eine Fortzahlung der Raten (in
gleicher Höhe wie bei bisheriger Darlehensabzahlung) oder muss
ich mit sofortiger Wirkung mit meinem Vermögen (Bankguthaben)
aufkommen, bzw. meine Eigentumswohnung verkaufen um die
Restschuld zu begleichen?

So isses.

Gruß
Christian

Hallo Maus

heißt alles auf Einmal auszahlen

ja, da du wahrscheinlich deine Wohnung nicht so schnell zu Geld machen kannst - es sei denn du bekommst schnell eine Hypothek,

die

Monatsraten

…nennt man dann Lohnpfaendung.

„Mitgebuergt - mitgewuergt“

Gruss LCS

Im Zweifel sollst Du Du auch auf die Einrede
der Vorausklage verzichten, so daß das Kreditinstitut noch
nicht einmal alle rechtlichen Möglichkeiten ggü. dem Schuldner
ausschöpfen muß, bevor man bei Dir einfordert und vollstreckt.

Ich dachte, man soll auf die Enrede der Vorausklage NICHT verzichten…?!

„Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist, wie bereits erwähnt, strenger gestrickt als die herkömmliche oder gewöhnliche Bürgschaft. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge die Zahlung verweigern, bis alle Mittel ausgeschöpft sind, das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ganz oder teilweise heranzuziehen. Erst dann darf der Bürge verpflichtet werden.
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen darf sofort auf den Bürgen zugegangen werden. Das ist möglich, weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ist demnach sofort möglich. Der Bürge haftet somit genauso wie der Hauptschuldner.“

Ich würde mir das sehr sehr gut überlegen. Übersetzt heisst das nämlich, dass der Schuldner zwei, drei Mal den Ratenzahlungen nicht nachkommt und schon kann die Bank dich zur Ratenzahlung heranziehen, obwohl der Schuldner nicht pleite ist, also noch Eigentum besitzt - in diesem Fall das Haus. Zudem musst du auch für die angefallenen Zinsen aufkommen.

Wenn das Geld zum Hausbau benötigt wird, reicht dann das Haus als Sicherheit nicht aus?

Meiner Mutter ging es letztens so, dass sie von der Bank angeschrieben wurde, als Bürge für einen großen Schuldenbetrag aufzukommen (hab dazu auch einen Beitrag verfasst). Glücklicherweise hat der Schuldner nun doch alles komplett zurückgezahlt (weil die Bank auf der Seite meiner Mutter stand und sie sie aufgrund langjähriger Beziehungen gut kannte), aber das hätte auch ins Auge gehen können…

Hallo,

Ich dachte, man soll auf die Enrede der Vorausklage NICHT
verzichten…?!

es gibt so vieles, was man nicht soll, nur wird der Kreditgeber in dieser Hinsicht nicht mit sich reden lassen. Also entweder Bürgschaft mit Einredeverzicht oder kein Kredit.

Gruß
Christian