Hallo Günter,
vielen dank für Deine Antworten.
Der Vermieter muss zuerst die Kaution in Anspruch nehmen. In
diesem Sonderfall ist das nicht nur zulässig sondern zwingend
vorgeschrieben. Bevor sich der Vermieter nämlich an Bürgen
wendet, muss er zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben.
Ich sehe in der Art - was Du bisher dargestellt hast - einen
Missbrauch der Bürgschaft.
In einem Posting hat Hawethie recht gehabt, denn bei einer Ausfallbürgschaft muss der Vermieter alles mögliche versuchen, um vom Hauptschuldner die Kohle zu bekommen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft bist Du als Bürge gleich an der Reihe mit dem zahlen. Er hat dieses auch nie verzögert, sondern hat immer gleich nach fehlendem Zahlungseingang, das Schreiben an den Bürgen gerichtet.
Es sollte - auch wenn es den Beteiligten möglicherweise sehr
schwer fällt - ein gespräch geführt werden. Der Schuldner soll
die Wohnung - notfalls gegen Nachmieterstellung aufgeben und
sich vorübergehend etwas anderes suchen - ich nehme an, dass
er Geld hat. Dies muss aber ein Anwalt vor Ort überprüfen.
Gebt dieses Geld aus. Insgesamt werdet ihr Gewld einsparen.
Bis auf den Hauptschuldner setzen sich alle an einen Tisch. Wir sind jetzt soweit, daß wir (in Person mein Vater als Bürge) die Wohnung auch als Bürge kündigen kann, wenn er einen Nachmieter stellen kann, so die Aussage des Hausverwalters von heute. Wobei ich ein paar Befürchtungen habe, daß wir kurzfristig a.) einen Nachmieter finden, b.) mein Bruder als Mieter die Wohnung aufgeben wird, ist ja zur Zeit noch recht bequem und wir benötigen die restlichen Schlüssel!!.
Aber ein paar weitere Recherchen über seine Zahlungsmoral, lassen uns wissen, daß sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert hat und der Hauptschuldner ist mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Verzug (bei mehreren Gläubigern). Vielleicht lässt sich hieraus eine Befreiung aus der Bürgschaft gem. § 775 BGB Nr. 1 und 3 herleiten, die man gegenüber dem Vermieter durchsetzen kann.
Ausserdem haben wir das Problem, daß der Aufenthaltsort meines Bruders nicht feststellbar ist, zumindest nicht offiziell, weder telefonisch noch persönlich. Einem treffen mit unseren Eltern ist er aus dem Wege gegangen §775 BGB Nr. 2. Demnach wird vermutlich auch die Rechtsverfolgung von anderen Gläubigern (ich weiß hier defintiv die Stadtwerke) nicht möglich sein, aber dieses werde ich demnächst wissen. Ein Termin beim RA hat mein Vater morgen.
Meine Entäuschung über die ganze Sache ist mittlerweile so groß, daß ich eine „private Zwangsräumumg“ durchziehen könnte, obwohl ich die Vermutung habe, daß die Wohnung schon leersteht. Auch wenn ich mich in dem fall strafbar machen würde, wegen Hausfriedensbruch, obwohl ich einen Schlüssel für die Wohnung meines Bruders habe.
ich hoffe, daß wir demnächst den Fall Bürgschaft erstmal ablegen dürfen.
Gruß,
Michael