Selbstschuldnerische Bürgschaft

Hallo Ihr Wissenden,
ich habe eine Frage für meinen Vater, der eine selbstschuldnerische Bürgsschaft bei Abschluß eines befristeten Mietvertrages unterschrieben hat.
Da mein Bruder sich in diesem Jahr bei der Zahlung der Miete und Nebenkosten „sehr stark“ zurückgehalten hat, wird immer mein Vater in die Pflicht genommen. Auf das Recht der Einrede wurde mit der Bürgschaft verzichtet.

Als Mieter ist nur mein Bruder eingetragen, somit kann von Seiten meines Vaters nicht gekündigt werden.

Für den Vermieter ist es natürlich sehr bequem, sich die Miete jedesmal vom Bürgen zu holen, denn der muss ja dann Herhalten, wenn der Mieter nicht zahlt.

Aber was uns nicht in den Kopf will, ist daß der Vermieter/Verwalter dieses schon über 8 Monate so durchsieht. Zumal im Vertrag festgehalten ist, daß der Vermieter bei Rückstand von 2 Mieten den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Ich persönlich, würde das als Vermieter/Verwalter einer Wohnung schon längst getan haben.

Gibt es irgendeine Rechtsgrundlage den Vermieter/Verwalter dahin zu bewegen, daß der den Vertrag fristlos kündigt?? Oder kann man nur auf das Goodwill von der Vermieterseite hoffen, wenn man sich an einen Tisch setzt?

Für Eure Antworten danke ich Euch im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Michael

Das hört sich ja an wie eine never ending story - der Vermieter hat schon eine lange Zugriffsfrist, nur auch nicht immer. Aber ich denke, sucht euch sofort einen Rechtsanwalt, der auf sowas spezialisiert ist und tretet dem „benannten“ Familienmitglied in den Arsch! Aus so einer Verpflichtung kommt man heraus, da bin ich mir absolut sicher, kann es aber nicht hier ordentlich rechtlich begründen. Lasst euch schnell beraten. Und der RA mag ja erst mal kosten, aber langfristig bringt das mehr…
Grüße

Meike

Auch hi,

ob ihr da rauskommt oder nicht, kann ich nicht sicher sagen, da sollte wirklich ein Anwalt her. Es wird auf jeden Fall sehr schwer.

Ich kann Dir aber Deine Frage beantworten, warum der Vermieter das so lange mitmacht und ihn nicht rausschmeisst : Warum sollte er ? Er bekommt ja letztendlich die Miete. Wenn er ihn jetzt rausschmeissen würde, würde das Kosten und Ärger verursachen, und ggf. ein paar Monate Leerstand. So lange, wie er von euch das Geld bekommt, macht er freiwillig gar nichts.

Gruss Hans-Jürgen

Hallo,

ich habe eine Frage für meinen Vater, der eine
selbstschuldnerische Bürgsschaft bei Abschluß eines
befristeten Mietvertrages unterschrieben hat.
Da mein Bruder sich in diesem Jahr bei der Zahlung der Miete
und Nebenkosten „sehr stark“ zurückgehalten hat, wird immer
mein Vater in die Pflicht genommen. Auf das Recht der Einrede
wurde mit der Bürgschaft verzichtet.

Zuerst einmal, wann wurde der Zeitmietvertrag abgeschlossen und wenn e rnach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, welche Gründe liegen für die Befristung vor.

Auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft darf üblicherweise erst in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger gegenüber dem Schuldner alles versucht hat. Den Sachverhalt muss ein Anwalt genau prüfen. Ich halte unter bestimmten Voraussetzungen „den Verzicht auf Einrede“ für nicht wirksam.

Als Mieter ist nur mein Bruder eingetragen, somit kann von
Seiten meines Vaters nicht gekündigt werden.

Für den Vermieter ist es natürlich sehr bequem, sich die Miete
jedesmal vom Bürgen zu holen, denn der muss ja dann Herhalten,
wenn der Mieter nicht zahlt.

Der Vermieter macht es sich hier etwas zu einfach.

Aber was uns nicht in den Kopf will, ist daß der
Vermieter/Verwalter dieses schon über 8 Monate so durchsieht.
Zumal im Vertrag festgehalten ist, daß der Vermieter bei
Rückstand von 2 Mieten den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen kann. Ich persönlich, würde das als
Vermieter/Verwalter einer Wohnung schon längst getan haben.

Gibt es irgendeine Rechtsgrundlage den Vermieter/Verwalter
dahin zu bewegen, daß der den Vertrag fristlos kündigt?? Oder
kann man nur auf das Goodwill von der Vermieterseite hoffen,
wenn man sich an einen Tisch setzt?

Sucht einen Anwalt auf.

Gruss Günter

Auch Hallo,

Zuerst einmal, wann wurde der Zeitmietvertrag abgeschlossen
und wenn e rnach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, welche
Gründe liegen für die Befristung vor.

Der Mietvertrag wurde am 01.10.00 abgeschlossen, warum allerdings befristet, lässt sich nicht mehr nachvollziehen.

Auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft darf üblicherweise
erst in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger gegenüber
dem Schuldner alles versucht hat. Den Sachverhalt muss ein
Anwalt genau prüfen. Ich halte unter bestimmten
Voraussetzungen „den Verzicht auf Einrede“ für nicht wirksam.

Was ist denn gemeint mit „alles versucht hat“?

Gruss,
Michael

Hallo,

Auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft darf üblicherweise
erst in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger gegenüber
dem Schuldner alles versucht hat. Den Sachverhalt muss ein
Anwalt genau prüfen. Ich halte unter bestimmten
Voraussetzungen „den Verzicht auf Einrede“ für nicht wirksam.

Was ist denn gemeint mit „alles versucht hat“?

Der Vermieter muss zuerst die Kaution in Anspruch nehmen. In diesem Sonderfall ist das nicht nur zulässig sondern zwingend vorgeschrieben. Bevor sich der Vermieter nämlich an Bürgen wendet, muss er zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Ich sehe in der Art - was Du bisher dargestellt hast - einen Missbrauch der Bürgschaft.

Dann muss der Vermieter, soweit Pfändungen möglich sind, zuerst einmal darauf zurück greifen.

Es sollte - auch wenn es den Beteiligten möglicherweise sehr schwer fällt - ein gespräch geführt werden. Der Schuldner soll die Wohnung - notfalls gegen Nachmieterstellung aufgeben und sich vorübergehend etwas anderes suchen - ich nehme an, dass er Geld hat. Dies muss aber ein Anwalt vor Ort überprüfen. Gebt dieses Geld aus. Insgesamt werdet ihr Gewld einsparen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

ich glaube, hier liegst du falsch.
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hat es der Gäubiger am einfachsten: er kann wählen, ob er den Schuldner oder den Bürgen in Anspruch nimmt.
Was du meinst, ist die Ausfallbürgschaft: hier muss der Gläubiger erst alles tun, sein Geld vom Schuldner zu holen - notfalls bis zur Klage. In diesem Fall kommt aber hinzu, dass der Bürge auf die „Einrede der Vorausklage“ verzichtet hat.

Gruß
HaWeThie

Hallo,

ich glaube, hier liegst du falsch.
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hat es der Gäubiger
am einfachsten: er kann wählen, ob er den Schuldner oder den
Bürgen in Anspruch nimmt.
Was du meinst, ist die Ausfallbürgschaft: hier muss der
Gläubiger erst alles tun, sein Geld vom Schuldner zu holen -
notfalls bis zur Klage. In diesem Fall kommt aber hinzu, dass
der Bürge auf die „Einrede der Vorausklage“ verzichtet hat.

ich habe aus einem praktischen Fall meine Hinweise gegeben. Wobei hier aber dem Vermieter vom Gericht vorgehalten wurde, dass er mehrere Monate ( sechs ) nichts getan habe. Zumindest sei er bei dem ersten Mietrückstand verpflichtet gewesen, den Bürgen zu informieren, damit dieser rechtzeitig den Schuldner zur Zahlung auffordern konnte. Hier stand daher von Anfang an die fehlende Information des Vermieters an den Bürgen über die bevorstehende bei Eintritt Inanspruchnahme der Bürgschaft im Vordergrund. Zudem kam hinzu, dass mindestens in den ersten vier Monaten, wäre der Bürge informiert worden, beim Schuldner noch Geld zu holen war.

Gruss Günter

Hallo zusammen,

dies ist eine äußerst blöde Situation und nur die Befristung des Mietverhältnisses wird vermutlich den Vater davor bewahren hier längerfristig zahlen zu müssen. Blöd deshalb, weil nur dem Mieter und dem Vermieter die Möglichkeit der Kündigung des Mietverhältnisses gegeben ist, und hieran beide gar kein Interesse haben werden (wobei für Sohnemann noch das Problem hinzukommt, bei vorzeitiger Auflösung es mit einem befristeten Vertrag zu tun zu haben, aus dem er überhaupt nur mit Zustimmung des Vermieters rauskommt. Vater hat keine eigene Kündigungsmöglichkeit und wird daher vermutlich bis zum Ende der Befristung zahlen dürfen, wenn er es nicht schafft Sohnemann wieder zur Zahlung zu bewegen oder gemeinsam mit dem Vermieter eine vorfristige Auflösung zu vereinbaren.

Natürlich kann und sollte Vater dann gegen Sohn klagen, denn die von ihm im Rahmen der Bürgschaft übernommenen Zahlungsverpflichtungen kann er natürlich wieder zurückfordern. Stellt sich nur die Frage, ob da etwas zu holen sien wird.

Gruß vom Wiz

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Hallo Günter,

vielen dank für Deine Antworten.

Der Vermieter muss zuerst die Kaution in Anspruch nehmen. In
diesem Sonderfall ist das nicht nur zulässig sondern zwingend
vorgeschrieben. Bevor sich der Vermieter nämlich an Bürgen
wendet, muss er zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben.
Ich sehe in der Art - was Du bisher dargestellt hast - einen
Missbrauch der Bürgschaft.

In einem Posting hat Hawethie recht gehabt, denn bei einer Ausfallbürgschaft muss der Vermieter alles mögliche versuchen, um vom Hauptschuldner die Kohle zu bekommen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft bist Du als Bürge gleich an der Reihe mit dem zahlen. Er hat dieses auch nie verzögert, sondern hat immer gleich nach fehlendem Zahlungseingang, das Schreiben an den Bürgen gerichtet.

Es sollte - auch wenn es den Beteiligten möglicherweise sehr
schwer fällt - ein gespräch geführt werden. Der Schuldner soll
die Wohnung - notfalls gegen Nachmieterstellung aufgeben und
sich vorübergehend etwas anderes suchen - ich nehme an, dass
er Geld hat. Dies muss aber ein Anwalt vor Ort überprüfen.
Gebt dieses Geld aus. Insgesamt werdet ihr Gewld einsparen.

Bis auf den Hauptschuldner setzen sich alle an einen Tisch. Wir sind jetzt soweit, daß wir (in Person mein Vater als Bürge) die Wohnung auch als Bürge kündigen kann, wenn er einen Nachmieter stellen kann, so die Aussage des Hausverwalters von heute. Wobei ich ein paar Befürchtungen habe, daß wir kurzfristig a.) einen Nachmieter finden, b.) mein Bruder als Mieter die Wohnung aufgeben wird, ist ja zur Zeit noch recht bequem und wir benötigen die restlichen Schlüssel!!.

Aber ein paar weitere Recherchen über seine Zahlungsmoral, lassen uns wissen, daß sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert hat und der Hauptschuldner ist mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Verzug (bei mehreren Gläubigern). Vielleicht lässt sich hieraus eine Befreiung aus der Bürgschaft gem. § 775 BGB Nr. 1 und 3 herleiten, die man gegenüber dem Vermieter durchsetzen kann.

Ausserdem haben wir das Problem, daß der Aufenthaltsort meines Bruders nicht feststellbar ist, zumindest nicht offiziell, weder telefonisch noch persönlich. Einem treffen mit unseren Eltern ist er aus dem Wege gegangen §775 BGB Nr. 2. Demnach wird vermutlich auch die Rechtsverfolgung von anderen Gläubigern (ich weiß hier defintiv die Stadtwerke) nicht möglich sein, aber dieses werde ich demnächst wissen. Ein Termin beim RA hat mein Vater morgen.

Meine Entäuschung über die ganze Sache ist mittlerweile so groß, daß ich eine „private Zwangsräumumg“ durchziehen könnte, obwohl ich die Vermutung habe, daß die Wohnung schon leersteht. Auch wenn ich mich in dem fall strafbar machen würde, wegen Hausfriedensbruch, obwohl ich einen Schlüssel für die Wohnung meines Bruders habe.

ich hoffe, daß wir demnächst den Fall Bürgschaft erstmal ablegen dürfen.

Gruß,
Michael