Hallo,
ich hörte mal den Begriff der „Anscheinswaffen“, also Dinge, die so aussehen als wären sie echte Waffen. (WaffG Anlage 1 zu §1 Abs 4, Punkt 1.6.1) Der Besitz von solchen Imitaten ist nicht verboten. Das Tragen und Hantieren im privaten Raum ist ebenfalls nicht verboten. Im Öffentlichen Raum ist das aber verboten (WaffG §42a). Es droht mindestens ein Bussgeld - bis zu 10.000 €. Zudem sollte man damit rechnen, dass ein solcher Einsatz einer Anscheinswaffe den Einsatz von Polizei und/ oder spezieller Einsatzkräfte nach sich ziehen kann. Und das wiederum kann weitere finanzielle Konsequenzen für den Besitzer nach sich ziehen.
Jetzt wäre zu klären, in wie weit dieser „Bereich“ privat oder öffentlich ist. Ist er problemlos für jeden zugänglich, oder muss man Sperranlagen ähnlich einer Wohnungseingangstür aufbrechen?
Ist dieser Bereich jedem leicht zugänglich, wie zum Beispiel ein ungenutzter Dachboden, der nur mit einer einfachen Tür verschlossen ist, könnte unter Umständen ein Richter entscheiden, dass er „eher“ wie öffentlicher Raum zu behandeln ist. Hier sollte man von der Benutzung einer Anscheinswaffe absehen. Muss man erst einen Schließzylinder umgehen, um auf den Dachboden zu kommen, ist also für das Betreten ein Einbruch nötig, könnte man den Raum als „eher“ privat betrachten.
Grüße
Pierre
WaffG Anlage 1 zu §1 Abs 4, Punkt 1.6.1
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden