selbstständig im Garten- und Landschaftbau GbR

Moin, Moin.
Zwei Leute haben einen Entschluß gefasst.
Sie werden sich selbstständig machen im Garten- und Landschaftsbau. Schwerpunkt wird im Bereich Gartengestaltung und deren Pflege werden, aber auch Pflasterarbeiten und Gehölzschnitt werden regelmäßig vorkommen.
Die eigentliche Frage aber ist: Welche Rechtsform sollten sie nehmen? Sie überlegen eine GbR zu Gründen.
Oder sollte nur einer von beiden sich selbstständig machen und den Anderen einstellen? Es würden beide einen Gründerzuschuß vom Arbeitsamt bekommen. Das steht schon mal fest.
Lohnt es sich, wenn beide selbstständig sind (GbR) und sich jeder ein angemessenes Gehalt zahlt? Oder besser einer selbstständig und den anderen Anstellen?
Würde das Arbeitsamt einen zusätzlichen Zuschuß geben, wenn nur einer von beiden selbstständig ist und den anderen einstellt?
Termin bei einem Steuerberater ist im Dezember, auch wegen der Erstellung eines Buisinessplans.
Auch den Termin bei einem freien Versicherungsmakler zwecks diversen Versicherungen (Betriebshaftpflicht, PKV, PKW, Arbeitslosenversicherung, etc.) wird im Dezember vereinbart.
Die Firmengründung soll im März starten. Bis dahin müssen die beiden alles zusammen haben.
Übrigens: Ein kleiner LKW, ein Anhänger und diverse Maschinen und Werkzeuge sind schon vorhanden. Diese haben sie sich günstig gekauft. Es ist alles von Stihl, Lumag und Dolmar.

Ich würde das noch mal überlegen mit der GBR;
die wenigsten Leute werden damit auf dauer glücklich;
weil es irgendwann zu Streitigkeiten kommt.

Aussedem ist es gut, sich vorab schon mal zu informieren,
über wesentliche Grundlagen der Selbständigkeit;
zum Beispiel durch Seminare.

Man kann jetzt logischerweise hier keine allumfassenden
antworten geben.

Aus Erfahrung gebe ich diesen Hinweisen absolut recht. Daher mein Rat:

  • Jeder gründet ein eigenes Unternehmen.
  • Beider Unternehmen schließen sich zu einem kooperativen Dach zusammen.
  • Dieses Dach bewirbt sich in der Öffentlichkeit (Werbung).
  • Die Kooperation muss natürlich auch vertraglich gefestigt werden.

Seminare und Beratungen helfen hier auf jeden Fall weiter. Damit stimme ich auch hier der Einwendung zu, dass man hier keine all umfassenden Antworten geben kann.

Gruß von Roberta

Aus Erfahrung gebe ich diesen Hinweisen absolut recht. Daher
mein Rat:

  • Jeder gründet ein eigenes Unternehmen.
  • Beider Unternehmen schließen sich zu einem kooperativen Dach
    zusammen.

Womit dann spätestens hier

  • Dieses Dach bewirbt sich in der Öffentlichkeit (Werbung).

eine GbR entsteht.

  • Die Kooperation muss natürlich auch vertraglich gefestigt
    werden.

Eben, in Form einer GbR oder was auch immer. Das ist grundsätzlich kein Problem und z.B. bei Architekten nicht unüblich. Stichwort: Projektbezogene GbR

Gruß

osmodius

Hallo Seuter Jung,
es ist alles möglich! Man kann eine

  • gemeinsame Firma als GbR gründen
  • eine GbR auf gemeinsames Marketing begrenzen
  • oder auf gemeinsame Räume oder Werkzeuge
  • oder eine kleine GmbH, dann könnt Ihr Euch auch einstellen

Letzteres wird der Steuerberater wohl empfehlen, dann hat er einen Dauerauftrag für die Buchhaltung.

Es spricht nicht viel gegen eine gemeinsame Firma, wenn die vertraglichen Regeln gut vorbereitet sind. Wichtig sind vor allem die Regeln: wie trennen wir uns, wem gehört dann was… usw.

Wenn es Probleme gibt, dann kann es sie auch geben, wenn einer Chef, die andere Person angestellt ist. In diesem Falle kann es auch hinderlich sein, wenn es strukturell eigentlich nicht so gemeint ist - in der Startphase sich beide für Unternehmer halten, am Ende jedoch die Firma nur einem gehört… oder einer sich dann immer krank schreiben läßt…
Wenn beide Unternehmer sein wollen, würde ich die Anstellung nicht in Erwägung ziehen.
Der Angestellte bekommt auch keinen Gründungszuschuss. Für einen Angestellten kann der Gründer ggf. einen Einstellungszuschuss bekommen, das ist bei der Arbeitsagentur, ABt. Arbeitgeber zu erfahren, dort geht man auch an`s Telefon.
Vielleicht noch der Hinweis: vorausssichtlich ab November gibt es den Gründungszuschuss nicht mehr als Rechtsanspruch und auch nicht mehr in der bisherigen Höhe und Dauer. Wenn erst im März gegründet wird, wird eine Bedingung sein: noch 150 Tage Restanspruch Arbeitslosengeld müssen vorhanden sein. Hoffentlich ist das dann noch so!
Viel Erfolg und gutes Gelingen der Vorbereitung,
Birgitt Torbrügge