Hallo!
Mein Bruder soll für ein Jahr ins Gefängnis wegen Körperverletzung. Er hat eine Firma, ist also selbstständig. Daher meine Frage:
Kann man, obwohl man im Gefängis ist, weiterhin selbstständig sein oder nicht? Wenn nicht, muss er dann die Firma abgeben bzw. schließen?
Hallo!
Mein Bruder soll für ein Jahr ins Gefängnis wegen
Körperverletzung. Er hat eine Firma, ist also selbstständig.
Daher meine Frage:
Grundsätzlich ist die Tätigkeit während der Haftzeit im eigenen Betrieb möglich.Allerdings kommt es in jedem Einzelfall auf einige entscheidende Kriterien an, u.a.(!!) Art der Straftat,wieviele Vorbelastungen/Vorstrafen,stellt er sich selbst zum Strafantritt,auch die Art des Betriebs spielt eine Rolle und die bisherige Betriebsdauer.
Wenn er den Betrieb fortführen will sollte er sich unbedingt zunächst mit dem zuständigen Rechtspfleger bzw. Vollstreckungsstaatsanwalt persönlich in Verbindung setzen.
Wenn er bereits die Ladung zum Strafantritt hat,ist es notwendig sich vor der Selbststellung(!!)zum Strafantritt mit dem zuständigen Bediensteten für den Freigang in der JVA in Verbindung zu setzen um evtl. Bedingungen abzuklären.
Tut mir leid, ich glaube, ich bin nicht die Richtige, um deine Frage zu Beantworten. Ich kenne mich mit Selbstständigkeit und Recht nicht aus, nur mit Haustieren.
Hallo,
meine Erfahrungen zu diesem Thema habe ich in Sachsen gesammelt - es kann (und wird sicherlich) in jedem Bundesland (etwas) anders geregelt sein.
Generell muss die Dauer der Haft in einem gängigen Rahmen liegen, da eine Tätigkeit außerhalb der Haft ja eine Unterbringung in einem Freigängerhaus/offenen Vollzug) voraussetzen dürfte, was aber bei 1 Jahr eigentlich kein Problem sein sollte. Die Tätigkeit muss ausreichend Einkommen einbringen (bei einem Verdienst von 300 oder 400 Euro im Monat wird kein Gefangener einen Freigängerstatus bekommen, da er Haftkosten, Verpflegung usw. selbst zahlen muss und zusätzlich noch Übergangsgeld und Taschengeld übrig bleiben und ggf. Gerichtskosten davon getilgt werden müssen.)
Es darf zudem keine Sucht- und/oder Fluchtgefahr vorliegen.
Ganz entscheidend ist immer das Benehmen des Gefangenen. Wer sich nicht an die Regeln hält bekommt auch keinen Freigängerstatus.
Eigentlich logisch, wird aber gern übersehen.
Außerordentlich wichtig für die gesamte Haftzeit ist auch der sogenannte Selbststeller; diesen termingerecht und ohne Alkohol oder Drogen im Blut einzuhalten. Wenn genügend Zeit noch ist, dann abklären, ob ein offener Vollzug bzw. Freigängerhaus in der JVA vorhanden ist. Falls nicht, dann vorab Antrag stellen, dass evtl. gleich eine andere JVA in Frage kommt.
Wie gesagt - dies wird in Sachsen so gehandhabt.
Wünsche viel Erfolg.
Daydream
Hallo,
gem § 39 StVollzG kann Dein Bruder unter bestimmten Voraussetzungen seiner Selbständigkeit nachgehen. dies wird aber geprüft ob die rechtlichen Vorgaben und die anstaltsinternen Regularien eingehalten werden. in welchem Bundesland ist dein Bruder denn inhaftiert???
sollte die Straftat in Ausübung seiner Selbständigkeit begangen worden sein, so könnte es schwierig werden!!!
Gruß
Thomas
Hallo Thomas! Danke für deine Antwort! Mein Bruder soll in Hessen inhaftiert werden…
Hallo Thomas! Danke für deine Antwort! Mein Bruder soll in
Hessen inhaftiert werden…
Ich bin Justizvollzugsbeamter in NRW, ich kenne nun die Bestimmungen in Hessen nicht, aber meines Wissens geht es nur über den § 39 StVollzG!!!
ich hoffe ich konnte Dir helfen!!!
Schönen Sontag noch!!!
Gruß
Thomas