Selbstständig und Kindergeld für die Eltern?

Hey!

Ich quäle mich schon eine Weile mit diesem doofen Thema rum - nicht mal mein Steuerberater weiß dazu wirklich bescheid…

Also die Thematik sieht so aus:
Ich (22, seit Oktober Student) habe Mitte 2008 mein Ausbildung geschmissen und mich selbstständig gemacht. Habe in der Zeit bei meinen Eltern gelebt und meine Einkommensgrenze von ca. 8.000 Euro nicht überschritten. Meine Eltern haben bis letztes Jahr (als ich mit dem Zivildienst begonnen habe) Kindergeld erhalten. Der Gute Vater Staat will nun von mir ein Ausbildungszeugnis, letzte Lohnabrechnung vom Lehrbetrieb usw. … ich kann dieses jedoch nicht liefern. Genügt es nicht auch wenn ich einfach die Einkommenssteuer-Bescheinigung denen schicke? Habe ich (meine Eltern) in der Zeit als Selbständiger Anspruch auf das Kindergeld gehabt? Oder muss ich jetzt mit einer dicken Nachzahlung rechnen oder für zwei weitere Jahre im Studium einfach drauf verzichten?

Bin schon sehr gespannt auf Antworten :smile:

MfG

Hallo m2k
Da bin ich leider der Falsche Ansprechpartner! Sorry

Levitron
www.kopisoft.de

Hallo,

auf jeden Fall kannst Du den Einkommenssteuerbescheid als Nachweis schicken. Ich kann Dir aber nicht sagen, wo die Freigrenze für Kindergeld liegt. Habe mal gehört, dass die bei ca. 5400,00€ pro Jahr liegt. Sollte dies sein, bist Du drüber und musst zurück zahlen.

Will Dir aber keine Angst machen, da ich mir nicht ganz sicher bin.

Liebe Grüße

Hallo m2k,

so wie sich das anhört mußt du das Kindergeld zurück bezahlen. Kommt darauf an wieviel du verdient hast. Am besten du setzt dich mit dem Amt in Verbindung und erklärst denen das was du hier geschrieben hast. Die werden dir dann sagen welche Unterlagen relevant sind.

Alles Gute

Lore

Hallo,
also vorab, ich kann mit deinen Erklärungen so nicht ganz genau was anfangen.
Nachlesen was die Anspruchsvoraussetzungen angeht, kannst du alles auf der HP der FAmilienkasse.
www.familienkasse.de

Aber ich versuche es mal…, vielleicht hab ich es ja halbwegs richtig verstanden.
So wie es klingt, hat die Familienkasse seinerzeit das Kindergeld gezahlt (immer unter Vorbehalt bei laufenden Zahlungen!!), weil du eine Ausbildung angefangen hast und unter der Einkommensgrenze lagst.
Das du die Ausbildung abgebrochen hast, wurde der Familienkasse vermutlich nicht mitgeteilt??? Nur zur Info: Das könnte im schlimmsten Fall ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung und ein Bußgeld mit sich bringen, sofern es zu einer Überzahlung des Kindergeldes gekommen ist.
Aufgrund dieser Zahlung (Ausbildung) wird jetzt das Ende der Ausbildung geprüft, weil nur bis zum Ende ein Anspruch auf Kindergeld besteht!!! Auch wenn die Einkommensgrenzen nach einem Abbruch nicht erreicht wurden…
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht eben nur, wenn man in einer Ausbildung etc., oder zumindest Ausbildungswillig ist, nur einen Platz zur Zeit nicht bekommt. Oder, sofern man noch unter 21. Jahren ist, bei der Arbeitsvermittlung gemeldet ist.

So wie du es schreibst, hast du dich nach dem Abbruch selbstständig gemacht und hast somit keinen Anspruch mehr! Das würde bedeuten, Überzahlung ab Folgemonat des Abbruchs!
Ich kann dir nur empfehlen, den Abbruch irgendwie nachzuweisen. Durch Kündigungsschreiben, letzte Gehaltsmitteilung (wo der Austritt vermerkt ist) oder auch einer Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes, oder Auflösungsvertrag etc etc…
Sofern du bzw. deine Eltern gar nichts nachweisen, wird das gesamte Kindergeld seit Beginn der Ausbildung zurückgefordert.
So, das war der erste Teil. Während des Zivildienstes besteht ja generell kein Anspruch, aber natürlich wieder ab Oktober aufgrund des Studiums. Bzw. besteht Anspruch ab dem Monat, wo du dich um den Studienplatz bemüht hast. Also durch Schreiben der Uni`s etc. Nur wird dann natürlich auch ab diesem Monat der „Ausbildungswilligkeit“ dein Einkommen zugrunde gelegt!
Also Fazit:
Anspruch nur wenn ein Kind in Ausbildung, Schule, Praktikum, arbeitslos, ausbildungswillig, Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen etc etc.
Und sofern generell ein Anspruch besteht, nur dann wird das Einkommen geprüft, ob es unter der maßgeblichen Grenze liegt.

Sofern es tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen ist, kann es rein theoretisch auch von der laufenden Kindergeldzahlung einbehalten werden. In der Regel werden aber immer nur 50 % einbehalten.

Sofern noch Fragen, dann schieß los. Dann aber ein bitte ein bißchen ausführlicher, damit man auch den Sachverhalt besser versteht.

Viel Glück!
Gruß
juliatimlea

Hallo,

kann nur ein Steuerberater oder Buchhalter beantworten leidern kann ichnicht weiterhelfen.

Gruß

maunzer