Hallo,
also vorab, ich kann mit deinen Erklärungen so nicht ganz genau was anfangen.
Nachlesen was die Anspruchsvoraussetzungen angeht, kannst du alles auf der HP der FAmilienkasse.
www.familienkasse.de
Aber ich versuche es mal…, vielleicht hab ich es ja halbwegs richtig verstanden.
So wie es klingt, hat die Familienkasse seinerzeit das Kindergeld gezahlt (immer unter Vorbehalt bei laufenden Zahlungen!!), weil du eine Ausbildung angefangen hast und unter der Einkommensgrenze lagst.
Das du die Ausbildung abgebrochen hast, wurde der Familienkasse vermutlich nicht mitgeteilt??? Nur zur Info: Das könnte im schlimmsten Fall ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung und ein Bußgeld mit sich bringen, sofern es zu einer Überzahlung des Kindergeldes gekommen ist.
Aufgrund dieser Zahlung (Ausbildung) wird jetzt das Ende der Ausbildung geprüft, weil nur bis zum Ende ein Anspruch auf Kindergeld besteht!!! Auch wenn die Einkommensgrenzen nach einem Abbruch nicht erreicht wurden…
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht eben nur, wenn man in einer Ausbildung etc., oder zumindest Ausbildungswillig ist, nur einen Platz zur Zeit nicht bekommt. Oder, sofern man noch unter 21. Jahren ist, bei der Arbeitsvermittlung gemeldet ist.
So wie du es schreibst, hast du dich nach dem Abbruch selbstständig gemacht und hast somit keinen Anspruch mehr! Das würde bedeuten, Überzahlung ab Folgemonat des Abbruchs!
Ich kann dir nur empfehlen, den Abbruch irgendwie nachzuweisen. Durch Kündigungsschreiben, letzte Gehaltsmitteilung (wo der Austritt vermerkt ist) oder auch einer Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes, oder Auflösungsvertrag etc etc…
Sofern du bzw. deine Eltern gar nichts nachweisen, wird das gesamte Kindergeld seit Beginn der Ausbildung zurückgefordert.
So, das war der erste Teil. Während des Zivildienstes besteht ja generell kein Anspruch, aber natürlich wieder ab Oktober aufgrund des Studiums. Bzw. besteht Anspruch ab dem Monat, wo du dich um den Studienplatz bemüht hast. Also durch Schreiben der Uni`s etc. Nur wird dann natürlich auch ab diesem Monat der „Ausbildungswilligkeit“ dein Einkommen zugrunde gelegt!
Also Fazit:
Anspruch nur wenn ein Kind in Ausbildung, Schule, Praktikum, arbeitslos, ausbildungswillig, Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen etc etc.
Und sofern generell ein Anspruch besteht, nur dann wird das Einkommen geprüft, ob es unter der maßgeblichen Grenze liegt.
Sofern es tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen ist, kann es rein theoretisch auch von der laufenden Kindergeldzahlung einbehalten werden. In der Regel werden aber immer nur 50 % einbehalten.
Sofern noch Fragen, dann schieß los. Dann aber ein bitte ein bißchen ausführlicher, damit man auch den Sachverhalt besser versteht.
Viel Glück!
Gruß
juliatimlea