Selbstständige GKV

Hallo,

Ich bin Auszubildende der Deutschen BKK im 3. Lehrjahr.
Wir müssen im Moment eine Lernerfolgskontrolle bearbeiten, bei der ich nicht weiterkomme, weil ich eine Frage zu folgendem Sachnverhalt habe:

Herr Meiller ist hauptberuflich selbstständig, da er ein Cafe leitet. Er hat 2 Angestellte die jeweils 300 Euro verdienen. Er Arbeitet 23 Stunden die Woche und verdient 3.300 Euro

Nun nimmt er zusätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, bei der er 25 Stunden die Woche arbeitet und 3.450 Euro verdient.

Nun würde er ja grundsätzlich versicherungspflichtig werden.

Er hat ja keine Angestellten die über 400 Euro verdienen, sonst würde er freiwilig Versichert bleiben, jetzt habe ich allerdings gehört, dass man bei hauptberuflich Selbstständigen die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigte haben die Arbeiitsentgelter dieser zusammenzählt und wenn die zusammen mehr als 400 Euro verdienen muss Herr Meiller freiwillig Versichert bleiben.

Stimmt das, dass man diese geringfügig entlohnten Beschäftigten zusammen zählt? Und wenn ja, nur in der RV und AF oder auch in der KV und PV?
Auserdem wäre es super wenn ich wüsste wo das steht oder ob es ein Gerichtsurteil hierzu gibt, da ich nichts finde mit dem ich das belegen könnte.

Vielen Dank.

Hallo,

die Entlohnung der Angestellten hat damit nichts zu tun.

Da die versicherungspflichtige Beschäftigung überwiegt, wird der Versicherungspflichtig zu allen vier Zweigen. Beiträge bis zum erreichen der BBG muss er aus der selbständigen Tätigkeit zahlen und zwar zur KV und PV.

§§ so um die 226 SGB V

Viele Grüße
Christoph

Danke für die schnelle Antwort!

Ich habe diese Information von der DAK Internetseite:

http://www.dak.de/content/dakprfirmenservice/versich…

Es steht im letzten Abschnitt.

Ich bin mir nur unsicher ob das stimmt, da ich kein Gerichtsurteil oder Rundschreiben dazu finde.

Hallo,

Dein Sachverhalt wäre mit Sicherheit eine interessanter Fall für die Sozialgerichte.
Denn zu diesem Thema gibt es schwerpunktmäßig
nur Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände.
Ich meine aber, dass vor ca. 2 Jahren zu diesem Thema ein BSG-Urteil veröffentlicht wurde.
Fall: Beschäft. Lehrer mit 2 AN (jeweil Mini-Job)die zusammen die 400 Euro-Grenze überschritten haben.
Ergebnis: der Lehrer wurde versicherungsfrei.
In schwacher Erinnerung habe ich aber noch, dass es hierbei nur um die gesetzl. RV ging.
Suche am Besten mal auf der BSG-Homepage nach Urteilen
in der Zeit von 2006-2009.
Gruß
Olaf

Guten Tag,

Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht auch dann nicht erfasst, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selbstständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. In diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen.

Arbeitgeber, die mindestens 1 Arbeitnehmer mehr als geringfügig in ihrem Betrieb beschäftigen, sind grundsätzlich hauptberuflich selbstständig tätig. Andererseits besteht bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Std. in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (für das Kalenderjahr 2008 mehr als 1.242,50 EUR) beträgt, die widerlegbare Vermutung, dass für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt.

Der Ausschluss der Versicherungspflicht wegen Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit gilt nicht für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Auszug, hatte ich ursprünglich auf meiner Internetseite veröffnetlicht. Ich denke, das ganze entstammt einem GR der Spitzenverbände der Krankenkassen.

Viele Grüße

Jan Lorenz

Hallo,
ich mache mir - ehrlich gesagt - Gedanken, ob das von Dir eine ernst gemeinte Frage ist. Als AZUBI im 3. Lehrjahr bei der Deutschen Betriebskrankenkasse solltest Du eigentlich wissen, wo Du suchen musst (SGB V). Können Dir deine Ausbilder nicht helfen ? Dann wäre es schade für Deine Ausbildung.

Nur ganz kurz zu deinen Ausführungen, die m. E. auch nicht in dieses Hilfeforum für den Laien gehören. Eine KV-Pflichtversicherung ist immer vorrangig einer freiwilligen Versicherung auf Grund von Selbstständigkeit. Es sei denn, man hätte sich von der KV-Pflicht befreien lassen (sehr selten). Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet, um ggfs. das Übersteigen der Geringfügigkeit festzustellen, was widerum KV-Pflicht auslöst. Insofern erscheint mir Deine Frage auch etwas missverständlich.

VG
Ayro

Hallo Stephie,

also: Ich glaube du hast da etas ein kleines bisschen verwechselt:

Wenn ein Arbeitgeber Angestellte hat (egal wie viel diese entlohnt werden) gilt er immer als hauptberuflich selbstständig und kann nicht über eine andere Beschäftigung versicherungspflicht angemeldet werden. Sobald man Leute anstellt, gilt man als selbstständig. Der Herr Meiler muss sich also entweder PKV versichern oder FRW in der GKV.

Die Zusammenrechnung der geringfügigen beschäftigungen wird nur dann gemacht, wenn es sich um EINE Person handelt. Sprich: Wenn du z.B. 3 geringfügige Beschäftigungen aufnehmen würdest, bist du verpflichtet deinen AG’s mitzuteilen, dass du bereits andere geringf. Beschäftigungen hast, damit die Arbeitgeber wissen: OK, wir müssen uns mit den anderen AG’s in Verbindung setzen, um die Einnahmen zusammenzuzählen. Dann wird entscheiden, ob du pflichtig wirst (wenn du zusammen über 400 eur bekommst.) Wie das genau war mit den Versicherungszeigen AF und RV oder so, kann ich dir nicht sagen. Das hab ich vergessen, sorry. Steht in den GeringfügRL. :wink: Und auch im SGB.

Ich wünsch dir viel Glück bei der LEK!