Hallo zusammen
Ich konnte leider die komplexe problematik nicht auf dem eingeschränkten platz der titelzeile unterbringen, also hier nochmal :
sozialversicherungspflicht für selbstständige im unselbständigen nebenjob ?
Herr F. ist selbstständiger fahrlehrer, freiwillig in der gesetzlichen kranken und pflege versicherung versichert und nicht rentenversicherungspflichtig da er einen sozialversicherungspflichtigen mitarbeiter beschäftigt.
Aufgrund schlechte geschäftslage möchte er einen unselbstständigen nebenjob ausüben.
Frage :
In welche zweigen der sozialversicherung ist er in diesem arbeitsverhältnis versicherungspflichtig bzw muss der arbeitgeber pauschalbeiträge zahlen bei einem verdienst von :
a ) knapp unter 400 EU
b) knapp über 400 EU
Es interessiert im diesem zusammenhang auch die pflicht des arbeitgebers zur zahlung von
pauschalbeiträgen weil dies einfluss auf die lohnhöhe hat.
Vielen dank für eure hilfe.
dieter
Hallo,
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bei einem Lohn unter 400 € mtl liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Dann hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge KV 13%, RV15%, U1 06%, U2 0,07%, Insolvenzumlage 0,10% zu zahlen. Steuern auch, ist aber hier nicht die Frage.
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bei Lohn knapp über 400 € mtl. gilt als Hauptbeschäftigung.Daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vom Arbeitnehmer sind Arbeitnehmeranteile einzubehalten, allerdings in der Gleitzone bis 800 € weniger als die Hälfte.
Bei Versicherungspflicht schaut die KK aber genau hin, da nur noch Beiträge aus der Beschäftigung zu zahlen sind und nicht mehr aus der selbst. Tätigkeit. Besonders interessiert dann Verwandtschaftsverhältnis, Eingliederung und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers, Ort und Zeit der Arbeit. Ggfls fragt man auch die anderen Arbeitnehmer dieses Betriebes.
Gruß Woko
Hallo,
der aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Fahrlehrer
Versicherte wird bei Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeitnehmer
mit einem Eikommen von mehr als 400,00 € nicht Kranken- und Pflegeversicherungspflichtig.
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen tritt Versicherungspflicht ein.
Nur wenn im besonderen Fall die Krankenkasse entscheiden würde dass
er nicht mehr als hauptberuflich Selbständiger gelten würde, was hier
aber ausgeschlossen werden kann wegen der Beschäftigung eine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, nur dann würde er in der
Nebentätigkeit Krankenversicherungspflichtig werden.
Gruß
Czauderna
Hoi.
Für den Nebenjob, egal ob über oder unter 400 Euro, besteht Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft (für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Job).
Da darf der AG dann das Entgelt nachweisen und (alleine alle) Beiträge zahlen. Bei dem geringen Entgelt ist das aber nicht sehr viel (hängt von dem Unternehmen in dem er arbeitet ab).
Wird gerne vergessen, ist auch für ihn selbst nicht so wichtig (er zahlt ja keine Beiträge) aber immer gut zu wissen - auch für den AG.
ciao
Garrett
Hallo,
so stimmt das nicht - die BG. ist nur für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig, mehr nicht.
Gruß
Czauderna
Hoi.
Selbstmurmelnd ist sie nur dafür zuständig. Gefragt war aber doch auch nach allen Beiträgen, die der AG wohl zahlen muß, um die Lohnhöhe abzustimmen.
Die BG hat nix mit den Pauschalbeiträgen zu tun, nur wollte ich dass nicht unerwähnt lassen - damit eben an alles gedacht wird.
Ciao
Garrett