Selbstständigkeit: Freistellung Rentenversicherung

Hallo,

Herr X hat sich im Mai 2010 als Berater für ein Spezialgebiet durch den Existenzgründungszuschß selbstständig gemacht.Bis dahin bezog er natürlich ALG1.

Er schloß im Juli 2010 einen Beratervertrag mit einer Firma ab, der bis heute (Oktober 2011) noch besteht.

Herr X hat sich NICHT für 3 Jahre von der Rentenversicherungspflicht freistellen lassen, da er versehentlich annahm, dies geschieht automatisch.

Herr X hat immer noch den einen Auftraggeber, da er den Aufrtrag für zwei Projekte über einen längeren Zeitraum bekommen hat. Es hat sich bisher nicht die Möglichkeit ergeben, weitere Auftraggeber zu finden.

Nun weiß Herr X nicht, was passieren kann, wenn er sich jetzt (leider) erst bei der Deutschen Rentenversicherung meldet, um sich freistellen zu lassen, denn dies wäre ja noch im Zeitraum der 3 Jahre.

Könnte es sein, daß wenn er im November 20111 den Antrag zur Freistellung stellt, er die Beiträge für den Zeitraum Mai 2010 - Oktober 2011 nachzahlen muß und eventuell eine Art „Strafe“?

Oder was würde passieren (hinsichtlich eventueller Nachzahlung), wenn er sich jetzt dort meldet und einen Mindestsatz zahlen möchte? Müsste er dann auch rückwirkend nachzahlen und eventuell auch eine „Strafe“??

Herr X möchte dies NICHT bei der RV nachfragen, um noch keine schlafenden Hunde zu wecken.

Danke vorab!

Herr X wäre gut beraten, wenn es sich zunächst über das Problem der Scheinselbstständigkeit schlau machen würde, denn bei einem Auftraggeber deutet alles auf eine Versicherungspflicht hin.

Hier ein umfassende Übersicht dazu:

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu zahlen sind.

Erfassung Scheinselbstständiger

§ 7 Abs. 4 SGB IV, in dem die Sozialversicherungsträger zur Vermutung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung bei der Erfüllung von drei von fünf Merkmalen ermächtigt und gleichzeitig diese Merkmale präzisiert wurden, ist komplett gestrichen worden.

Mit Wegfall der Vermutungsregelung wird die Beweislast endgültig in die Hände der Einzugsstellen und Betriebsprüfer zurückgegeben. Konnten diese Stellen sich früher wegen mangelnder Mitwirkung kein genaues Bild über die zu beurteilende Tätigkeit machen, durften sie eine Beschäftigung vermuten, wenn in ihren Augen drei von fünf im Gesetz präzisierten Merkmalen vorlagen. Nun müssen die Prüfenden auch bei mangelnder Mitwirkung nachweisen, dass es sich wirklich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (und nicht um Selbstständigkeit) handelt.

Anfrageverfahren zur Statusklärung

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) ist zuständig für das Anfrageverfahren, durch das die Beteiligten eine Klärung der Statusfrage erreichen können. Der Antrag kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber gestellt werden.

Das Anfrageverfahren durch die Beteiligten ist jedoch nur möglich, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung selbst noch kein Verfahren eingeleitet hat.

Innerhalb des Statusverfahrens wird auf die Gesamtsituation abgestellt.

Im Vordergrund dieser Betrachtung steht als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, inwiefern ein unternehmerisches Risiko getragen und unternehmerische Chancen wahrgenommen werden.
Bedeutsam ist auch, dass die Deutsche Rentenversicherung gesetzlich verpflichtet ist, vor ihrer endgültigen Entscheidung, diese vorab bekannt zu machen, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, weitere für die Entscheidung erhebliche Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte hervorzubringen.

Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben aufschiebende Wirkung.

Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 10004800

Das benötigte Antragsformular finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

I. Merkmale der Selbstständigkeit

Bei der Beurteilung des Status wird auf die Gesamtsituation abgestellt.

Im Vordergrund dieser Betrachtung steht als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und inwiefern ein unternehmerisches Risiko getragen, unternehmerische Chancen wahrgenommen und hierfür beispielsweise Eigenwerbung betrieben wird.

Typische Merkmale unternehmerischen Handelns sind die Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ferner die eigenständige Entscheidung über
•Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug
•Personelle Fragen (Einstellung, Entlassung)
•Einsatz von Kapital und eigener Arbeitsgeräte
•Entscheidung über Einkaufs- und Verkaufskonditionen
•eigene Kundenaquisition
•Werbemaßnahmen und Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt (Eigene Briefköpfe, Zeitungsannoncen)

II. Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit

Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, ob sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber feststellen lässt.

Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale:

das Unternehmen besitzt kein Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume. Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten. Oder der Unternehmer tritt beispielsweise in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf. Als deutliche Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung werden eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers angesehen.

Der beschriebene Vermutungskatalog ist zwar mit Neufassung des Gesetzes entfallen, damit aber im Rahmen der Beurteilung der Scheinselbstständigkeit nicht bedeutungslos geworden. Bei der Beurteilung der Gesamtsituation spielen Gesichtspunkte wie
•keine regelmäßig Beschäftigten
400,- € Beschäftigtenverhältnisse werden nicht anerkannt. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung anerkannt.

•Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
Bei der Auslegung des Begriffs „im Wesentlichen“ gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.

•Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige

•Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers - kein unternehmerisches Handeln
Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale: das Unternehmen besitzt kein eigenes Firmenschild, keine eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.

•Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet

weiterhin eine Rolle.

Hinweis:

Der Umstand, dass ein Unternehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, führt nicht automatisch zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, sondern stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit dar. Maßgeblich ist die Gesamtsituation. Selbstständige mit nur einem Auftraggeber können aber rentenversicherungspflichtig sein (siehe III. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige).

Beginn der Sozialversicherungspflicht

Grundsätzlich tritt bei Feststellung der Scheinselbstständigkeit die Sozialversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit ein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ausstehenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung rückwirkend bis zu vier Jahre zu bezahlen.

Ausnahmen:

Wenn innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ein Antrag auf Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt wird, tritt die Sozialversicherungspflicht zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt (Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung). Voraussetzung hierfür ist:
•Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor.
•Der Beschäftigte hat zugestimmt.
•Der Beschäftigte hat sich für den Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Erteilung des Bescheides entsprechend für den Krankheitsfall und das Alter abgesichert.

Zu Punkt 3 ist zu beachten: Bei der Vorsorge für das Alter besteht ein Wahlrecht. Anstelle von Rentenversicherungsbeiträgen werden Lebensversicherungen, Immobilien oder Wertpapierbesitz als gleichwertige Absicherung anerkannt.

Arbeits- und Steuerrecht

Bei Feststellung von Scheinselbstständigkeit kann der Betroffene gegebenenfalls seinen Arbeitnehmerstatus vor Gericht einklagen. Wird dieser ihm vom Arbeitsgericht zuerkannt, hat er damit auch alle arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten eines abhängig Beschäftigten.

Die Veränderung der Verhältnisse kann auch steuerrechtliche Konsequenzen haben. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben dann die neue Situation gegebenenfalls steuerrechtlich nachzuvollziehen und haften für die Nachzahlungen als Gesamtschuldner, sie können also beide zur Zahlung der Außenstände in voller Höhe aufgefordert werden.

Da dies Einzelfallbetrachtungen sind, empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen und sich mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Es ist zu beachten, dass die Finanzämter eine eigene Prüfung vornehmen. Die Finanzämter sind nicht an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gebunden. Demnach besteht die Gefahr, dass die Finanzämter im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu einem anderen Ergebnis kommen. Es besteht jedoch nach § 42 e EStG die Möglichkeit ein Anrufungsauskunftverfahren durchzuführen. Danach hat das Finanzamt auf Anfrage Auskunft über die steuerrechtliche Bewertung zu erteilen. „Scheinselbstständige“ müssen beachten, dass sie als Arbeitnehmer den lohn-/einkommensteuerrechtlichen Regelungen unterliegen und durch diese Tätigkeit fortan keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr erzielen. Darüber hinaus schuldet der vermeintliche Auftragnehmer gegebenenfalls die auf seinen bisherigen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz, während ein Vorsteuerabzug für den Auftraggeber (der in diesem Fall wie ein Arbeitgeber zu behandeln ist) nicht in Betracht kommen würde. Die Berichtigung der Rechnung ist möglich, soweit der Aussteller der Rechnung den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Empfänger für ungültig erklärt und die Gefährdung beseitigt wurde. Eine derartige Beseitigung liegt vor, wenn der Vorsteuerabzug nicht durchgeführt wurde oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt wurde.

Des Weiteren endet mit Feststellung der Scheinselbstständigkeit die unternehmerische Tätigkeit. Dies bedeutet, dass das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt abzumelden ist. Auch die gesetzliche Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer endet zu diesem Zeitpunkt.

III. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind zwar „echte“ Selbstständige, sie unterliegen aber der Rentenversicherungspflicht.

Arbeitnehmerähnlich ist, wer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,- Euro übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (Faustregel: 5/6 des Umsatzes werden über einen Auftraggeber generiert). Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im Voraus begrenzten und nur vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (projektbezogene Tätigkeit) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige haben sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Die Beiträge zur Rentenversicherung müssen Selbstständige in voller Höhe selbst zahlen.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in folgenden Fällen auf Antrag möglich:
•Selbstständige können für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Existenzgründung) von der Versicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung kann auch bei Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit, die ebenfalls den Merkmalen des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen entspricht, erneut in Anspruch genommen werden. Der 3-Jahres-Zeitraum nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit darf noch nicht überschritten sein. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

•Der Antragsteller hat das 58. Lebensjahr vollendet: Er wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn er bereits selbstständig war und die Versicherungspflicht erstmalig aufgrund der Neuregelung zur rentenversicherungspflichtigen Selbstständigkeit eingetreten ist. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

Ferner können Personen dauerhaft von der Versicherungspflicht befreit werden, die am 31. Dezember 1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach wegen der Regelung über arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit versicherungspflichtig werden:
•Danach können selbstständig Tätige, soweit sie vor dem 2. Januar 1949 geboren sind, von der Versicherungspflicht befreit werden, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen müssen.

•Jüngere Selbstständige können nur dann befreit werden, wenn sie bereits vor dem 10. Dezember 1998 eine Alterssicherung im Rahmen einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung oder auf Grundlage einer vergleichbaren Form der Vorsorge entsprechend den Forderungen des § 231 Abs. 5 SGB VI aufgebaut haben. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht auch bei Zusage auf eine betriebliche Altersvorsorge, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen, die an einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zu stellen sind, erfüllt werden.

Die Befreiung ist innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

Informationen der Deutschen Rentenversicherung zum Personenkreis der Selbstständigen mit einem Auftraggeber

Sonderfall des geschäftsführenden Gesellschafters

Auch selbstständig tätige geschäftsführende Gesellschafter einer juristischen Person können nach der oben beschriebenen Regelung rentenversicherungspflichtige Selbstständige sein. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht kommt es darauf an, ob die Gesellschaft (und nicht der Gesellschafter) im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat und ob die Gesellschaft sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem das Bundessozialgericht dies zur früheren Gesetzeslage anders entschieden hatte, ist eine entsprechende Klarstellung im Gesetz erfolgt.

Sonderregelungen für Handelsvertreter

Mit dem Wegfall der Vermutungskriterien ist auch die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter hinfällig geworden.

Entscheidend für die Frage der Selbstständigkeit ist nun auch bei den Handelsvertretern, ob diese ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei einteilen und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.

Somit können Handelsvertreter grundsätzlich auch scheinselbstständig sein. Indizien dafür sind beispielsweise Umsatzvorgaben, eng angelegte Kontrollen des Auftraggebers, Pflichtanwesenheiten, vorgegebene Termine bei Kunden, Tourenpläne, Urlaubsabstimmungen mit dem Auftraggeber sowie das Verbot Angestellte einzustellen.

Sofern der Handelsvertreter seine Arbeitszeit und Tätigkeit aber frei einteilen kann, kann er dennoch den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt sein, wenn er regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Entgelt 400,- € im Monat übersteigt und wenn er im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist (siehe III. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige).

Wenn von der Rentenversicherungspflicht auszugehen ist, sind die Befreiungsmöglichkeiten zu prüfen. Hierzu wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Versicherungsrechtlichen Beurteilung von Handelsvertretern.

Hinweis:

Die Abgrenzung zwischen Selbstständigen, rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen und Scheinselbstständigen bleibt schwierig. Viele Einzelfälle und strittige Punkte werden weiterhin von der Rechtsprechung anhand der bisherigen Kriterien zu klären sein. Dabei kann das Ergebnis der arbeitsrechtlichen Prüfung die Auftragnehmerstellung sein, während die sozialversicherungsrechtliche Prüfung den Arbeitnehmerstatus zuspricht.
Insbesondere Existenzgründer sollten sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit an die Deutsche Rentenversicherung Bund wenden und schriftlich einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Bei Unklarheiten bzgl. der Selbstständigkeit sollte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.

Ein Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kann auf Seiten der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden.

gruß
j türk

www.tuerk-versicherungen.de
[email protected]

In vorgenannten Fall empfehle ich sich durch eine Internetrecherche schlau zu machen, gibt dafür sehr gut erklärende Seiten. Mehr als dort wird man nur von der Rentenversicherung bzw. den zuständigen Beratungsstellen selbst erfahren können.

Hallo,
die Beitragshöhe richtet sich nach dem Verdienst.
sofern er wenig verdient hat am Anfang, so fällt der Beitrag evtl. auch entspr. geringer aus.
Ob er rückwirkend zahlen muß- m.E. schon, aber Beitragsrecht ist nicht mein Spezialgebiet.
Aber von wegen Strafe? ein seltsames Rechtsempfinden! Die Beiträge gehen immerhin auf sein eigenes Rentenkonto und er kann später davon profitieren.
M. E. sollten in Deutschland längst a l l e Selbständigen Versicherungspflichtig sein, genauso wie dies in einigen anderen europäischen Ländern längst der Fall ist- dann wäre das Finanzierungsproblem der Rentenversicherung längst entschärft.
Leider denken viele Selbständige nicht an später, bilden zu wenig Rücklagen und kaum Eigenvorsorge und wundern sich im Alter, warum ihre Rente so mickrig ausfällt.

Man kann zumindest am Telefon auch nicht fallbezogene Auskünfte erhalten, wenn man beim Rentenversicherer nachfragt. Hier aber besser nicht am Servicetelefon, sondern direkt in der jeweiligen Beitragsabteilung- weil sich die Leute aus der Rentenabteilung damit oft nicht so gut auskennen.
Gruß
Marot

Hallo Herr Türk,

vielen Dank erstmal für Ihre Antwort.

Der letztes Jahr erteilte Auftrag ist auf 2 länger dauernde Projekte ausgerichtet und es fanden sich bisher keine weiteren Auftraggeber.

Wenn man sich aber JETZT erst von der Rentenversicherungspflicht für 3 Jahre befreien läßt dann würde man doch die bereits abgelaufenen Monate davon abziehen müssen.
Wissen Sie denn,ob man für die abgelaufenen Monate nachzahlen müsste (wir gehen stark davon aus - wäre aber auch ok).

Und müßte man dann auch noch eine „Strafe“ zahlen müssen, weil man eben zu spät den Antrag gestellt hat?

Wäre schön, wenn Sie dazu was sagen könnten.

Vielen Dank nochmal für Ihre Mühe!!!

Hallo und vielen Dank für die Antwort.

Hallo,

Ihre Befürchtungen sind begründet.

Siehe dazu unten die Übersicht.

Ein anderes Problem ist die korrekte Einstufung der Krankenversicherung. Wenn Sie Existenzgründer sind und den reduzierten Mndestbeitrag zahlen, haben Sie Beiträge nachzuzahlen, wenn Ihr Einkommen höher ist als das fiktiv Zugrunde gelegte.

Jetzt zur RV:

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht auf Antrag ist in folgenden Fällen möglich:

  1. Der Antragsteller ist Existenzgründer. Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für Personen, die sich bereits vor dem 01. Januar 1999 selbstständig gemacht haben. Der 3-Jahres-Zeitraum nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit darf noch nicht überschritten sein.

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Gelingt es dem Auftragnehmer seine finanziellen Mittel in den Betrieb zu stecken und weitere Auftraggeber zu finden oder jemanden einzustellen, tritt nach Ablauf der drei Jahre keine Versicherungspflicht mehr ein, da er dann nicht mehr zu dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gehört.

  1. Wird der Antrag erst später gestellt, ist eine Befreiung erst ab dem Tag möglich, an dem der Befreiungsantrag bei der BfA eingeht.

In diesem Fall sind von dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum beginn der Befreiung Pflichtbeträge zu zahlen.

gruß
j türk
www.tuerk-versicherungen.de

Hallo terry2009,

vielen Dank, dass Sie uns als Experte ausgewählt haben. Leider können wir Ihnen bei dieser Frage bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht weiter helfen.

Informieren können Sie sich bei der Verbraucherzentrale – falls Sie dies noch nicht getan haben.

Sehr gern beantworten wir Ihre Frage im Hinblick auf Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen. Auf diesem Gebiet kennen wir uns aus und können Ihnen fundierte Antworten garantieren.

Mit besten Grüßen
proConcept AG

Hallo!
vielen Dank nochmal für Ihre Mühe!

Bei der KV wird der Höchstsatz bezahlt. Das schauen wir aber sicherheitshalber nochmal nach.
Aber wenn bei der KV der Höchstsatz gezahlt wird, dann dürften doch keine Nachforderungen kommen??

Zur RV:
es wird überlegt:
1)
sich entweder nachträglich befreien zu lassen und eben die Beiträge davor bis zur Freistellung rückwirkend nachzuzahlen.
Was dann nach Ablauf der 3 Jahre (in 2013) ist, bleibt ja noch abzuwarten.

Ist auch mit eventuellen „Geldstrafen“ zu rechnen (z. B. Säumniszuschlag) weil man sich zu spät um die Befreiung gekümmert hat??

Oder:

2a)
sich „freiwillig“ versichern zu lassen (geht ja auch laut der Broschüre von der Deutschen Rentenversicherung). Laut dieser Broschüre kann man sich den Beitrag zwischen 79,60 € und 1.094,50 € aussuchen).

2b)
Man könnte aber auch die Versicherungspflicht beantragen und entweder zahlt man den halben Regelsatz (254,22 €) oder vollen Regelsatz (508,45 €).
Dabei ist es egal, wie hoch das Arbeitseinkommen ist.

Wir sind uns einfach nicht sicher, was wir machen sollen:
1, 2a oder 2b

Und dann gibt es ja noch das „Problem“ mit der Scheinselbstständigkeit.

Der Auftraggeber hat bei einer Unternehmerschaft nachgefragt und es wurde gesagt, wenn man für ein Projekt einen Auftrag vergibt und der Auftragnehmer keinen anderen Auftraggeber hat, könnte es aus dem Begriff Scheinselbstständigkeit rausfallen, weil diese Projekte über einen längeren Zeitraum (ca. 1,5 Jahre) laufen. Aber es wurde auch gesagt, daß wohl auch immer Auslegungssache ist.

Am besten wäre es wirklich, man würde die Rentenversicherungspflicht mit Rücksicht auf die Beiträge für alle Selbstständigen einführen!

Vielen tausend Dank nochmal und es wäre schön, wenn Sie uns sagen könnten, zu welcher Variante Sie eher tendieren würden.

Hallo

  1. Was zahlen Sie denn in der GKV ( über 600 EUR - Höchstbeitrag - dann wäre Ihr zu versteuernde Einkommen über 44.ooo EUR )

Zu den weiteren Fragen möchte ich in Ihrem Interesse in diesem Chat nicht weiter antwortem. Das wird zu persönlich.

Gerne antworte ich Ihnen direkt.

Auch zum Thema " RV " gäbe es das eine oder andere noch anzumerken.

Durch freiwillige Beiträge ist es möglich, den Versicherungsschutz für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aufrecht zu erhalten (siehe Rente wegen Erwerbsminderung), wenn bis Dezember 1983 für mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt wurden. Seit dem 01.01.1984 muss dann jeder Monat mit einer renten-rechtlich relevanten Zeit belegt sein. Wenn Sie diese Voraussetzungen bisher erfüllen, kann die Zahlung des monatlichen Mindestbeitrages (79,60 EUR) für Sie sinnvoll sein.

gruß jtürk

www.tuerk-versicherungen.de

NAchtrag:

Wenn Sie zw. 1979 und 1983 also für 5 Jahre Rv Beiträge gezahlt haben und dies bis heute durchgehend,dann würde ich den Mindestbeitrag zahlen.

Weitere freiwillige Beiträge kämen dann in Betracht, wenn Sie keinen privaten BU- Schutz haben bzw. wegen Risiken nicht bekommen.

Ansprüche auf Kur bleiben bestehen, wenn mind. 18 Jahre lang in die RV eingezahlt worden ist - auch wenn Sie dann nicht mehr in der RV sind.

Alle meine Aussagen sind insofern unverbindlich, da keine Prüfung aller Ihrer Unterlagen erfolgt ist.

Ich wollte Ihnen nur eine Richtung aufzeigen.

Auch die Scheinselbständigkeit kann nur durch ein Statusfeststellungsverfahren zu 100 % abgekärt werden ( Antrag können wir Ihnen zukommen lassen )

Unterschätzen Sie die Prüfungen bei den Unternehmen nicht, denn hier steckt die Schwachstelle. Ihr Auftraggeber ist dann ebenfalls der Dumme, da die Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sind.

Waren Sie dahin als freiwilliges Mitglied GKV versichert, werden Sie keine Nachzahlung zu befürchten haben.

Dass dann vieles noch eine Ermessungsentscheidung ist, macht das Ganze erst richtig pikant !

gruß
j türk

www.tuerk-versicherungen.de

Hallo,

leider kann ich in diesem Fall nicht weiterhelfen.

LG
Harry61

Hallo Terry2009 !

Also es kommt jetzt zunächst darauf an, ob der für den Herrn X zuständige Rentenversicherungsträger zu dem Urteil kommt, daß Herr X rentenversicherungspflichtig ist. Wenn ja, ist es aus meiner Sicht möglich, vielleicht auch wahrscheinlich, daß der Herr X diesen Zeitraum den er versäumt hat, nachzahlen muß. Nachzahlen heißt, er muß seinen Verdienst offenlegen und von dem Betrag den entsprechenden Prozentsatz entrichten. Diese Beiträge kommen natürlich seinem Rentenversicherungskonto zugute. Es ist also kein verlorenes Geld.

Eine Strafe wirde es nicht geben, aber je länger er mit der Meldung wartet, desto größer wird der Betrag, den er eventuell nachzahlen muß. Die Rentenversicherung läßt übrigens wegen der Nachzahlung auch über Ratenzahlungen mit sich reden. Also keine Angst.

Vielleicht kann man auch was daraus lernen, daß nichts auf der Welt automatisch geht. Also nächstes mal immer gleich (schriftlich) melden, notfalls mit der Frage ob das automatisch geht.

Herzliche Grüße auch an den Herrn X !!!

Bernhard Maurer
Ehrenamtlicher Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund
http://www.fen-net.de/~ea1448

Hallo,

Herr X hat sich im Mai 2010 als Berater für ein Spezialgebiet durch den Existenzgründungszuschß selbstständig gemacht.Bis dahin bezog er natürlich ALG1.

Er schloß im Juli 2010 einen Beratervertrag mit einer Firma ab, der bis heute (Oktober 2011) noch besteht. Herr X hat sich NICHT für 3 Jahre von der Rentenversicherungspflicht freistellen lassen, da er versehentlich annahm, dies geschieht automatisch.

Herr X hat immer noch den einen Auftraggeber, da er den Aufrtrag für zwei Projekte über einen längeren Zeitraum bekommen hat. Es hat sich bisher nicht die Möglichkeit ergeben, weitere Auftraggeber zu finden.

Nun weiß Herr X nicht, was passieren kann, wenn er sich jetzt (leider) erst bei der Deutschen Rentenversicherung meldet, um sich freistellen zu lassen, denn dies wäre ja noch im Zeitraum der 3 Jahre.

Könnte es sein, daß wenn er im November 20111 den Antrag zur
Freistellung stellt, er die Beiträge für den Zeitraum Mai 2010

  • Oktober 2011 nachzahlen muß und eventuell eine Art „Strafe“?

Oder was würde passieren (hinsichtlich eventueller Nachzahlung), wenn er sich jetzt dort meldet und einen Mindestsatz zahlen möchte? Müsste er dann auch rückwirkend nachzahlen und eventuell auch eine „Strafe“??

Herr X möchte dies NICHT bei der RV nachfragen, um noch keine
schlafenden Hunde zu wecken.

Danke vorab!

Guten Morgen Herr Maurer!
Vielen Dank für Ihre Info.

Sie war sehr hilfreich.

Herr X meldet sich, wenn er diese Sache zu Ende gebracht hat und eine Info von der Rentenversicherung hat.
Und Sie haben recht: es geht nichts automatisch. Das war Herrn X eine Lehre!

Danke nochmal und ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr !!!

Terry2009