Selbstständigkeit oder Steuerklasse 6?

Hallo in die Runde.

Zum Fall:

Ein Beamter hatte bisher einen Nebenjob auf 400€ Basis im Rettungsdienst einer anerkannten Hilfsorganisation. Überschüsse wurden mit der Übungsleiterpauschale (2100€ im Jahr) verrechnet.

Nun ist die Nebentätigkeit so gestiegen das er die Steuerklasse 6 in seinem 2.Job nehmen muss.
Natürlich zumindest zur Zeit mit Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, KV etc.
Da er aber Beamter ist , kann er ja nicht wirklich Arbeitslos werden, ist eh Privat krankenversichert.
Ist das alles so rechtens ?
Oder macht eine „Selbstständigkeit“ bzw. „kleine Selbsständigkeit“ Sinn?
Und wenn in diesem Zusammenhang auch noch jemand gleich die "Kleine Selbstständigkeit miterläutert wäre ich dankbar.

Vielen Dank für die Antwort der rein hypothetischen Fragen.

Hallo,

Ein Beamter hatte bisher einen Nebenjob auf 400€ Basis im
Rettungsdienst einer anerkannten Hilfsorganisation.
Überschüsse wurden mit der Übungsleiterpauschale (2100€ im
Jahr) verrechnet.

Nun ist die Nebentätigkeit so gestiegen das er die
Steuerklasse 6 in seinem 2.Job nehmen muss.
Natürlich zumindest zur Zeit mit Arbeitslosenversicherung,
Rentenversicherung, KV etc.
Da er aber Beamter ist , kann er ja nicht wirklich Arbeitslos
werden, ist eh Privat krankenversichert.
Ist das alles so rechtens ?

RV in jedem Fall so i.O. Sieht für mich nicht danach aus, als wäre es ein Fall für die Erweiterung der Versorgungsanwartschaften auf eine Nebenbeschäftigung

AV auch ok, klar man ist Beamter, nur ist er nicht davor gefeit, doch eines schönen Tages aus dem Dienst entlassen zu werden.

KV ist auf keinen Fall i.O. Er ist durch die Garantie der Fortzahlung der Bezüge, sowie Anspruch auf Beihilfe bereits abgesichert, da braucht die gesetzliche nicht mehr mit ins Spiel zu kommen.
Sonst könnte man sich ja im Monat 250 Euro pKV Beitrag sparen und mal schnell einen 410 Euro Job annehmen um für Umme krankenversichert zu sein.

Oder macht eine „Selbstständigkeit“ bzw. „kleine
Selbsständigkeit“ Sinn?
Und wenn in diesem Zusammenhang auch noch jemand gleich die
"Kleine Selbstständigkeit miterläutert wäre ich dankbar.

Aus einer abhängigen Beschäftigung wird eine selbstständige Tätigkeit? Schon mal versucht aus einem Auto ein Mopped zu bauen?
Entweder es ist das eine, oder es ist das andere, aber das ist nicht wie bei „Wünsch dir was“, sondern „so isses“. Es war eine abhängige Beschäftigung und bleibt auch eine. Von daher muss man an den sauren Apfel beißen und die Stkl 6 und diverse Sozialabgaben in Kauf nehmen. Oder man arbeitet einfach weniger, so dass man nicht über 400 Euro kommt.

Greetz
S_E

Hallo,

Ein Beamter hatte bisher einen Nebenjob auf 400€ Basis im Rettungsdienst einer anerkannten Hilfsorganisation. Überschüsse wurden mit der Übungsleiterpauschale (2100€ im Jahr) verrechnet.

Weil er da als Übungsleiter, Ausbilder etc tätig war? Ansonsten klingt diese Gestaltung schon recht abenteuerlich. Oder ist der Beamte zufällig im Finanzamt tätig und bearbeitet da auch seine Steuererklärung ;o) Bedeutet verrechnet, dass erst die 2.100€ ausgeschöpft wurden und dann der Rest über einen Minijob? Denn nur so macht es wirtschaftlich für beide Seiten Sinn.

Nun ist die Nebentätigkeit so gestiegen, dass er die Steuerklasse 6 in seinem 2.Job nehmen muss.

Also es sind trotz Übungsleiterfreibetrag nun mehr als 575€ im Monat und können auch nicht durch andere Gestaltungen, wie Pauschalbesteuerung diverser Arbeitgeberleistungen oder Bezingutschein etc. abgefangen werden? Stuerklasse VI hätte es davon abgesehen auch schon vorher sein können.

Natürlich zumindest zur Zeit mit Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung,KV etc.
ist eh Privat krankenversichert.

Na und ein geringer Zuschuss in Form der Beihilfe wird ja auch noch gewährt.

Ist das alles so rechtens?

Erstmal ja, wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Beamte wären ja sonst gegenüber „normalen“ Bewerbern erheblich im Vorteil, wenn sie sich und ihrem Nebenarbeitgeber die SV-Beiträge sparen könnten. Da haben die Beamten im Bundestag tatsächlich ein bißchen gepennt. Sie sind dann nur in der Krankenversicherung (und Pflege) versicherungsfrei während für die GRV und Arbeitsagentur eben Beiträge anfallen.
Im Übrigen wurde vom Arbeitgeber auch schon beim bisherigen Minijob eine Pauschale in Höhe von 15% für die Rentenversicherung abgeführt.

Oder macht eine „Selbstständigkeit“ bzw. „kleine Selbsständigkeit“ Sinn?

Bezieht sich die Frage jetzt auf eine alternative Tätigkeit oder geht es darum eine bisherige abhängige Beschäftigung nun plötzlich als selbstständige Tätigkeit darzustellen? Wenn das bisher schon über ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis lief, wird es nur aufgrund einer Ausweitung des Beschäftigungsumfangs schwierig da plötzlich eine selbständige Tätigkeit draus zu konstruieren. Diese Frage hätte man sich grundsätzlich vor Beginn dieser Tätigkeit stellen müssen. Der ÜL-Freibetrag gilt ja auch für selbstständige Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes. Die Rentenversicherung prüft hin und wieder mal auf der Suche nach Scheinselbstständigen, wie eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist. Im Zweifel bekommt man von dort Auskunft wie die Tätigkeit eingestuft würde. Da gibt es allerdings nicht harte einzelne Kriterien, sondern es wird das Gesamtbild beurteilt, wobei die bisherige Form der abhängigen Beschäftigung sicher ein starkes Indiz dafür wäre, dass dies auch später so wäre.
Und auch für den so Beschäftigten hat das ja nicht nur Nachteile, wenn etwa die Lohnfortzahlung im Urlaub und an Feiertagen berücksichtigt werden. Das bekommen Selbstständige selbstverständlich nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen, kann man sich aber seine Beiträge zur GRV erstatten lassen.

Und wenn in diesem Zusammenhang auch noch jemand gleich die "Kleine Selbstständigkeit miterläutert wäre ich dankbar.

Dieser Begriff würde mich auch mal interessieren. Eventuell ist damit der zeitliche Umfang gemeint, da ja Nebentätigkeiten bei Beamten durchaus auch schon mal genehmigungspflichtig sein können. Möglicherweise ist dann eine „Kleine“ nur anzeigepflichtig, während alles darüber hinaus auch genehmigungspflichtig wäre. Kommt vielleicht auch noch auf das Bundelsand bzw. den ganz konkreten Diensherren an, da wir hinsichtlich des Beamtenrechts noch der Kleinststaaterei fröhnen.

Insofern kann der ganze Sachverhalt auch nicht allein an der Frage selbstständig oder nicht festgemacht werden. Vielmehr sind hier Beamtenrecht, Sozialversicherungsrecht und ggf. auch Steuerrecht zu berücksichtigen, da es sonst leicht passieren kann, dass man mit dem Arsch einreißt, was man vorne versucht hat mühsam zu gestalten.

Grüße

Hallo,

Ein Beamter hatte bisher einen Nebenjob auf 400€ Basis im Rettungsdienst einer anerkannten Hilfsorganisation. Überschüsse wurden mit der Übungsleiterpauschale (2100€ im Jahr) verrechnet.

Weil er da als Übungsleiter, Ausbilder etc tätig war?
Ansonsten klingt diese Gestaltung schon recht abenteuerlich.
Oder ist der Beamte zufällig im Finanzamt tätig und bearbeitet
da auch seine Steuererklärung ;o) Bedeutet verrechnet, dass
erst die 2.100€ ausgeschöpft wurden und dann der Rest über
einen Minijob? Denn nur so macht es wirtschaftlich für beide
Seiten Sinn.

der Begriff „Übungsleiter“ ist in diesem Zusammenhang immer etwas irreführend, da auch gemeinnützige Tätigkeiten begünstigt sind, die auf die Betreuung ausgelegt sind (Vorlesen im Altenheim, Behindertentransport, etc.).

Darunter fallen sogar künstlerische Tätigkeiten, wie Kirchenmusiker (ich vergesse die immmer bei dieser Regelung).

Wie vom Fragesteller geschrieben, werden Rettungstätigkeiten ausgeübt, die sind grundsätzlich auch begünstigt.

Nur normalerweise wird der Freibetrag immer enbloc ausgeschöpft mit monatlich 175 Euro, sehe ich selten, dass man am Ende von Jahr das unterbringt, was über der Grenze liegt. Machts auch umständlicher, da so u.U. im Jahr mehrfach an-, um- und abgemeldet werden muss.

Greetz
S_E

Hallo,

der Begriff „Übungsleiter“ ist in diesem Zusammenhang immer etwas irreführend, da auch gemeinnützige Tätigkeiten begünstigt sind, die auf die Betreuung ausgelegt sind (Vorlesen im Altenheim, Behindertentransport, etc.).

Ja, ich hatte das jetzt alles in etc. reingepresst, um Platz zu sparen.

Darunter fallen sogar künstlerische Tätigkeiten, wie Kirchenmusiker (ich vergesse die immmer bei dieser Regelung).
Wie vom Fragesteller geschrieben, werden Rettungstätigkeiten ausgeübt, die sind grundsätzlich auch begünstigt.

Ich glaube sogar, dass in den Vereinen etc. die Tätigkeiten auch schon mal einfach so beschrieben werden, dass sie im Zweifel halbwegs zum § 3 Nr. 26 EStG passen ;o) Denn wenn Rettungstätigkeiten auch zum Katalog gehören, dann doch wohl so ziemlich alle Aufgaben in Vereinen, die ansonsten die Bedingungen erfüllen. Ich bin mir nicht sicher, ob tatsächlich alle Tätigkeiten (gibt ja aicher auch einen Kassenwart) bei Rettungsdiensten darunter erfasst wären. Aber sowas kann ja gestaltet werden.
Bei der Feuerwehr in Bayern ist es jedenfalls so, dass es da bestimmte Anteile an der Vergütung ehrenamtlich bei den freiwilligen Feuerwehren Tätiger gibt. Also beispielsweise 65% der Vergütung für einen stellv. Kommandanten. Keine Ahnung wie es nun beim DRK und ähnlichen Vereinen ist.

Nur normalerweise wird der Freibetrag immer enbloc ausgeschöpft mit monatlich 175 Euro, sehe ich selten, dass man am Ende von Jahr das unterbringt, was über der Grenze liegt.
Machts auch umständlicher, da so u.U. im Jahr mehrfach an-, um- und abgemeldet werden muss.

Na gut, hängt ja auch von der Regelmäßigkeit der Tätigkeit usw. ab. Ich war jetzt irgendwie von starken Schwankungen ausgegangen.
Was mir jetzt noch eingefallen war, ist die Nebenberuflichkeit, die man wohl vom zeitlichen Aufwand her so bei 1/3 einer Vollzeitstelle festmacht. Wenns drüber liegt, dann wird die wohl eher nicht mehr gewährt. Da wäre es dann auch Bockwurst, ob selbstständig oder abhängig beschäftigt. Das kann naturgemäß auch gestaltet werden, muss dann allerdings auch einem Drittvergleich standhalten. Nicht dass alle anderen Rettungsdienstler 5€ die Stunde bekommen und einer mit 15€ abgerechnet wird, damit es nicht zuviel Stunden hat.

Grüße

Hallo,

Hallo,

der Begriff „Übungsleiter“ ist in diesem Zusammenhang immer etwas irreführend, da auch gemeinnützige Tätigkeiten begünstigt sind, die auf die Betreuung ausgelegt sind (Vorlesen im Altenheim, Behindertentransport, etc.).

Ja, ich hatte das jetzt alles in etc. reingepresst, um Platz
zu sparen.

Ist ja auch richtig, so, dass Ding heißt nun mal umgangssprachlich Übungsleiterpauschale.

Darunter fallen sogar künstlerische Tätigkeiten, wie Kirchenmusiker (ich vergesse die immmer bei dieser Regelung).
Wie vom Fragesteller geschrieben, werden Rettungstätigkeiten ausgeübt, die sind grundsätzlich auch begünstigt.

Ich glaube sogar, dass in den Vereinen etc. die Tätigkeiten
auch schon mal einfach so beschrieben werden, dass sie im
Zweifel halbwegs zum § 3 Nr. 26 EStG passen ;o) Denn wenn
Rettungstätigkeiten auch zum Katalog gehören, dann doch wohl
so ziemlich alle Aufgaben in Vereinen, die ansonsten die
Bedingungen erfüllen. Ich bin mir nicht sicher, ob tatsächlich
alle Tätigkeiten (gibt ja aicher auch einen Kassenwart) bei
Rettungsdiensten darunter erfasst wären. Aber sowas kann ja
gestaltet werden.

Richtig, GESTALTET!!! Kassenwart fällt übrigens nicht darunter, der bekommt nur die 500 Euro Pauschale (§ 3 Nr. 26a). Damit wird - leider - viel Murks gemacht, ein Fußballspieler ist auch Trainer, eine Aufsichtsperson im Schwimmbad ist auch Schwimmlehrer, etc. Mischtätigkeiten helfen meistens, um die Übungsleiterpauschale anzusetzen. Nachprüfbarkeit ist da schwierig. Aber da habe ich auch meine Methoden, die ich natürlich nicht verrate =)

Bei der Feuerwehr in Bayern ist es jedenfalls so, dass es da
bestimmte Anteile an der Vergütung ehrenamtlich bei den
freiwilligen Feuerwehren Tätiger gibt. Also beispielsweise 65%
der Vergütung für einen stellv. Kommandanten. Keine Ahnung
wie es nun beim DRK und ähnlichen Vereinen ist.

Mir ist zumindest nichts bekannt. Kann ich mir aber vorstellen, dass es da gewisse „Sonderregelungen“ gibt. Und in Bayern gibt es für jeden Käse eine Sonderregelung (zumindest gefühlt, aber da prüfe ich zum Glück nicht).

Nur normalerweise wird der Freibetrag immer enbloc ausgeschöpft mit monatlich 175 Euro, sehe ich selten, dass man am Ende von Jahr das unterbringt, was über der Grenze liegt.
Machts auch umständlicher, da so u.U. im Jahr mehrfach an-, um- und abgemeldet werden muss.

Na gut, hängt ja auch von der Regelmäßigkeit der Tätigkeit
usw. ab. Ich war jetzt irgendwie von starken Schwankungen
ausgegangen.
Was mir jetzt noch eingefallen war, ist die
Nebenberuflichkeit, die man wohl vom zeitlichen Aufwand her so
bei 1/3 einer Vollzeitstelle festmacht. Wenns drüber liegt,
dann wird die wohl eher nicht mehr gewährt. Da wäre es dann
auch Bockwurst, ob selbstständig oder abhängig beschäftigt.
Das kann naturgemäß auch gestaltet werden, muss dann
allerdings auch einem Drittvergleich standhalten. Nicht dass
alle anderen Rettungsdienstler 5€ die Stunde bekommen und
einer mit 15€ abgerechnet wird, damit es nicht zuviel Stunden
hat.

Ja, sowas fällt natürlich auf. Aber ist wie du schon sagst, auch gestaltbar und man muss sich natürlich immer die Frage stellen, wie hoch die Überschreitung ist. Kann ja auch mal sein, dass es durch Krankheitsvertretungen oder sonst was dazu kommt, dass die Grenze überschritten ist. Wenn es sich noch im Rahmen hält, stellt sich eh die Frage, ob man da päpstlicher als der Papst sein muss.

LG
S_E