Hallo,
Ein Beamter hatte bisher einen Nebenjob auf 400€ Basis im Rettungsdienst einer anerkannten Hilfsorganisation. Überschüsse wurden mit der Übungsleiterpauschale (2100€ im Jahr) verrechnet.
Weil er da als Übungsleiter, Ausbilder etc tätig war? Ansonsten klingt diese Gestaltung schon recht abenteuerlich. Oder ist der Beamte zufällig im Finanzamt tätig und bearbeitet da auch seine Steuererklärung ;o) Bedeutet verrechnet, dass erst die 2.100€ ausgeschöpft wurden und dann der Rest über einen Minijob? Denn nur so macht es wirtschaftlich für beide Seiten Sinn.
Nun ist die Nebentätigkeit so gestiegen, dass er die Steuerklasse 6 in seinem 2.Job nehmen muss.
Also es sind trotz Übungsleiterfreibetrag nun mehr als 575€ im Monat und können auch nicht durch andere Gestaltungen, wie Pauschalbesteuerung diverser Arbeitgeberleistungen oder Bezingutschein etc. abgefangen werden? Stuerklasse VI hätte es davon abgesehen auch schon vorher sein können.
Natürlich zumindest zur Zeit mit Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung,KV etc.
ist eh Privat krankenversichert.
Na und ein geringer Zuschuss in Form der Beihilfe wird ja auch noch gewährt.
Ist das alles so rechtens?
Erstmal ja, wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Beamte wären ja sonst gegenüber „normalen“ Bewerbern erheblich im Vorteil, wenn sie sich und ihrem Nebenarbeitgeber die SV-Beiträge sparen könnten. Da haben die Beamten im Bundestag tatsächlich ein bißchen gepennt. Sie sind dann nur in der Krankenversicherung (und Pflege) versicherungsfrei während für die GRV und Arbeitsagentur eben Beiträge anfallen.
Im Übrigen wurde vom Arbeitgeber auch schon beim bisherigen Minijob eine Pauschale in Höhe von 15% für die Rentenversicherung abgeführt.
Oder macht eine „Selbstständigkeit“ bzw. „kleine Selbsständigkeit“ Sinn?
Bezieht sich die Frage jetzt auf eine alternative Tätigkeit oder geht es darum eine bisherige abhängige Beschäftigung nun plötzlich als selbstständige Tätigkeit darzustellen? Wenn das bisher schon über ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis lief, wird es nur aufgrund einer Ausweitung des Beschäftigungsumfangs schwierig da plötzlich eine selbständige Tätigkeit draus zu konstruieren. Diese Frage hätte man sich grundsätzlich vor Beginn dieser Tätigkeit stellen müssen. Der ÜL-Freibetrag gilt ja auch für selbstständige Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes. Die Rentenversicherung prüft hin und wieder mal auf der Suche nach Scheinselbstständigen, wie eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist. Im Zweifel bekommt man von dort Auskunft wie die Tätigkeit eingestuft würde. Da gibt es allerdings nicht harte einzelne Kriterien, sondern es wird das Gesamtbild beurteilt, wobei die bisherige Form der abhängigen Beschäftigung sicher ein starkes Indiz dafür wäre, dass dies auch später so wäre.
Und auch für den so Beschäftigten hat das ja nicht nur Nachteile, wenn etwa die Lohnfortzahlung im Urlaub und an Feiertagen berücksichtigt werden. Das bekommen Selbstständige selbstverständlich nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen, kann man sich aber seine Beiträge zur GRV erstatten lassen.
Und wenn in diesem Zusammenhang auch noch jemand gleich die "Kleine Selbstständigkeit miterläutert wäre ich dankbar.
Dieser Begriff würde mich auch mal interessieren. Eventuell ist damit der zeitliche Umfang gemeint, da ja Nebentätigkeiten bei Beamten durchaus auch schon mal genehmigungspflichtig sein können. Möglicherweise ist dann eine „Kleine“ nur anzeigepflichtig, während alles darüber hinaus auch genehmigungspflichtig wäre. Kommt vielleicht auch noch auf das Bundelsand bzw. den ganz konkreten Diensherren an, da wir hinsichtlich des Beamtenrechts noch der Kleinststaaterei fröhnen.
Insofern kann der ganze Sachverhalt auch nicht allein an der Frage selbstständig oder nicht festgemacht werden. Vielmehr sind hier Beamtenrecht, Sozialversicherungsrecht und ggf. auch Steuerrecht zu berücksichtigen, da es sonst leicht passieren kann, dass man mit dem Arsch einreißt, was man vorne versucht hat mühsam zu gestalten.
Grüße