Selbstständigkeit und Eigenheim

Hallo; vielen Dank schon mal für Deine Zeit!

Ein Ehepaar bewohnt zur Zeit ein gemietetes Häuschen.
Die Ehefrau betreibt einen Onlinehandel von zu Hause aus und kann die Kosten für ihre betrieblich genutzten Räume steuerlich absetzen.

Nun ist die Überlegung da ein eigenes Haus zu bauen.
Die Unternehmerin möchte aber weiterhin zu Hause arbeiten.

Das betriebliche Räume in der eigenen Immobilie sehr schwierig in Bezug auf Betriebsausgaben und Steuern sind ist ihr bewusst.

Jetzt hat sie die Überlegung im Garten des eigenen Grundstücks ein großes Gartenhäuschen aufzustellen und dort ihren Arbeitsraum einzurichten.

Die Frage ist : können die Kosten für dieses Häuschen als Betriebskosten geltend gemacht werden? Und wenn es mit einem Kredt finanziert wurde, können dann auch die Raten oder nur die Zinsen geltend gemacht werden?

Auch wenn Du vielleicht eine alternative Idee hättest, so als Gedankenspiel, wäre diese hoch willkommen.

mit herzlichen Grüßen
DieBea

Grundsätzlich zählen Kosten für ein Unternehmen als absetzbare Ausgaben. Ausgaben für Immobilien sind investive Ausgaben und unterliegen bestimmten Bedingungen der Abschreibung. Die damit verbundenen Zinsen gehören auch dahin. Beispiel Auto: Kaufpreis plus Finanzierungskosten werden zusammengerechnet und auf 6 Jahre abgeschrieben. Das ist ein Beispiel, bei Immobilien ist das anders. Least jemand ein Auto, so können die Leasingraten komplett sofort als Ausgaben abgerechnet werden. In dem Arbeitsraum im eigenen Haus sehe ich kein Problem, sofern man alles korrekt nachweist. Z. B. : Nebenkosten des Hauses, Strom aufgeteilt nach qm. Ist es ein gemietetes Projekt, ist es mit der Miete genau so einfach. Bei Eigentum wird es schwierig die Kosten zu erfassen. Eventuell kann man sich einen eigenen Mietvertrag für das Unternehmen erteilen, bei der Höhe sollte man sich nicht am oberen Mietspiegel halten, das erweckt den Eindruck der Gewinndrückung. Auf der anderen Seite muss man natürlich die Mieteinnahmen wieder angeben, d. h. in der gleichen STeuererklärung erscheint die Miete als Einnahme in der Anlage Vermietung und Verpachtung und als Ausgabe in der Anlage G und EUR.
Für die Vorstellung von Finanzierungsmodelle stelle ich mich allerdings nicht zur Verfügung.

Hallo,

falls ihr das Gartenhäuschen zu 100 % betrielich nutzt, sind alle damit zusammenhängeden Kosten abzugsfähig.

Dies wären z.B. Zinsen für dieses Gartenhäuschen und die Abschreibung (wenn man von 15 Jahren Nutzungsdauer ausgeht > 1/15 x Anschaffungskosten).

Die anderen Kosten sind wie bisher auch abzugsfähig.

Hallo,

Ich habe ein kleines Buch für Steuertipps für Existensgründer.
Unter Investitionsabzugsbeträge für künftige Investitionen steht:
Zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages müssen Sie beim Finanzamt(möglichst mit der Steuererklärung) Unterlagen einreichen,in denen das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach bekannt ist und die voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben sind.
Der Investitionsabzugsbetrag darf bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs-Herstellungskosten betragen.Die Summe der in dem jeweiligen Jahr und in den 3 vorangegangenen Jahren abgezogenen und noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen darf 200000.-€ nicht übersteigen. Aus früheren Jahren noch bestehende Ansparabschreibungen vermindern diesen Höchstbetrag.

Ob dies ihnen weiterhilft weiß ich nicht.
Das Buch gibt es kostenlos beim Arbeits und Finanzamt.

Meine eigene Meinung ist,dass Sie mit einem Raum (Büro) im Haus besser und günstiger wegkommen.

Ich rate ihnen bei einem Hauskauf/bau über einen Steuerberater die nächsten 3-5 Jahre die Steuer machen zu lassen.
Die Kosten von 120-200€ zahlen sich locker aus, da der Steuerberater die ganzen Tricks kennt,was man privat nie erfährt.Es zahlt sich mindestens für die nächsten 10 Jahre aus.

Gruß
monika61

Hallo,
Leider kann ich nicht weiter helfen. Ich würde einen Steuerberater fragen.

Sorry, keine Ahnung.
Gruß Claus

Hallo,
das Haus kann im Rahmen der Quadratmetern in einen privaten und betrieblichen Teil aufgeteilt werden. Dann können auch hier die anteiligen Unterhaltskosten (Strom, Heizung, Zinsen, etc) und die Abschreibung für Abnutzung geltend gemacht werden.
Die Tilgungsleistung selbst ist nicht absetzbar. Hierfür gibt es die Abschreibung für Abnutzung.

Am besten als Vorlage die Anlage V verwenden, da stehen alle Kosten drauf, die man ansetzen kann.

Gruß

Hallo,

soweit eine ausschließliche betriebliche Nutzung vorliegt können die Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (Schuldzinsen, Abschreibung). Die Tilgungsraten jedoch nicht, da die Anschaffungskosten ja über die Abschreibung berücksichtigt werden.

MfG